Promillegrenze Fahrrad: Wann Sie Ihren Führerschein verlieren

Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick, welche Promillegrenzen es beim Fahrrad gibt und welche Strafen drohen.

Inhaltsverzeichnis:

Gesetzliche Grundlage

Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Darin heißt es:

"(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."

Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Diese Unterscheidung ist bei der Promillegrenze nicht ganz unerheblich, denn die Grenzen für Kraftfahrzeuge sind andere als bei Fahrrädern (zu Fahrzeugen zugehörig).

Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist. Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraf 1 StVG Abs. 2 definiert:

„(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“

Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug. Folglich gilt die 0,5-Promille-Grenze nicht für Fahrradfahrer.

Achtung!
Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5 Promille-Grenze. Welche motorisierten Fahrradmodelle als Kraftfahrzeuge gelten , erfahren Sie in unserem Beitrag rund um Dienstwagenfahrräder.

Promillegrenze Fahrrad und Strafe

Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens. Hier gilt: Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze) und erhält die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen. Demzufolge begeht man eine Straftat: Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft. Unter Umständen kann eine Bestrafung aber auch bei weniger als 1,6 Promille erfolgen. Die Vergehen beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sowie mögliche Strafen haben wir Ihnen noch einmal in einer Übersicht zusammengefasst.

Vergehen Strafe
Ab 0,3 Promille: Bei auffälliger Fahrweise und/ oder einem Unfall   Strafanzeige
Mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad gefahren
  • 3 Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburg)
  • Anordnung einer MPU
  • Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts

 

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Achtung!

Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5-Promille-Grenze. Welche motorisierten Fahrradmodelle als Kraftfahrzeuge gelten, erfahren Sie in unserem Beitrag rund um Dienstwagenfahrräder.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht (vgl. Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20).

Unter 1,6 Promille müssen Sie also in der Lage sein, weiter geradeaus fahren zu können (also keine Schlangenlinien), andernfalls droht eine Strafanzeige. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat. Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist. Befindet man sich noch in der Probezeit (beim Führerschein) und wird mit Trunkenheit beim Fahrradfahren erwischt, gelten die gleichen Grenzwerte wie bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen (0,0-Promillegrenze).

Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen. Dann folgt eine Gerichtsverhandlung.

 

Hätten Sie es gewusst?

Auch für Segways gibt es eine Promillegrenze. Zwar sind Segways zulassungsfrei, bedürfen aber nach den Paragrafen 1 und 2 der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) der Versicherungs- und Kennzeichenpflicht. Zudem benötigt man dafür mindestens einen Mofa-Führerschein (§ 3 MobHV). Folglich gilt auch für Segways die 0,5-Promille-Grenze.

 

Betrunken Fahrradfahren und Führerscheinentzug?

Wer mit einem klassischen Fahrrad, also ohne Motorunterstützung, unterwegs ist, benötigt dafür keine Fahrerlaubnis. Fährt man jedoch betrunken Fahrrad, kann man damit den Fahrerlaubnisentzug für Kraftfahrzeuge und somit für sein Auto riskieren!  Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden. Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Die stark alkoholisierte Betroffene weigerte sich, die MPU durchzuführen und legte Einspruch ein. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden (vgl. VGH München, Urteil v. 01.10.2012, Az.: 11 BV 12.771).

Restwertalkohol im Blick haben

Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie nicht nur das Auto stehen, sondern auch das Fahrrad und greifen Sie besser beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis zurück.

Tipps beim Jobrad

Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. LapID bietet dafür eine elektronische Lösung via E-Learning-System an. Die Fahrer können die Unterweisung dadurch bequem von Zuhause aus oder unterwegs durchführen.

Auch die Führerscheine der Dienstfahrzeugnutzer müssen regelmäßig geprüft werden, um den Halterpflichten im Fuhrpark nachzukommen. Dies gilt auch für die Nutzung von Dienstfahrrädern, sofern diese motorisiert sind und zu den Kraftfahrzeugen zählen (wie z. B. E-Bikes). Da beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ein Führerscheinentzug folgen kann, sollten jedoch auch Fahrer, die muskelangetriebene Fahrräder nutzen, regelmäßig kontrolliert werden. Dann sind Fuhrparkverantwortliche in Sachen Halterhaftung auf der sicheren Seite. Die Führerscheinkontrolle sollte mindestens zweimal jährlich wiederholt werden. Um möglichst wenig Aufwand damit zu haben, empfiehlt sich eine elektronische Lösung. Die Fahrer werden dann automatisch an die Führerscheinkontrolle erinnert, können diese sogar selbstständig durchführen und die Kontrolle wird rechtssicher dokumentiert. Auch hierfür bietet LapID Lösungen an. Zur Auswahl stehen drei verschiedene Kontrollmethoden, die unterschiedlich miteinander kombiniert werden können - ganz nach den Anforderungen Ihres Fuhrparks.


Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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