Halterhaftung & Halterverantwortung für Arbeitgeber

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, begegnet man meist den Begriffen Halterhaftung und Halterverantwortung. Denn mit der Überlassung des Firmenwagens ergeben sich für den Arbeitgeber und seinen Fuhrpark verschiedene Pflichten. Im vorherigen Beitrag haben wir die Unterschiede und Pflichten von Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer betrachtet. In diesem Beitrag geben wir einen detaillierten Überblick über die Halterhaftung und Halterverantwortlichkeit des Arbeitgebers im Fuhrpark. Diese ist somit die zentrale Grundlage der im Fuhrparkmanagement anfallenden Aufgaben.

Inhaltsverzeichnis:

Grundlagen der Halterverantwortung

Die Halterverantwortung bezeichnet die generelle Verantwortung des Fahrzeughalters für die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter ergeben.

Diese Verantwortung kann durch den Arbeitgeber an eine andere Person delegiert werden, wie es in der Praxis auch häufig der Fall ist. Wie die Delegation genau erfolgen kann und was hierbei zu beachten ist, schauen wir uns im weiteren Verlauf an.

Aus der Halterverantwortung heraus ergibt sich gleichzeitig die Halterhaftung: Der Halter des Fahrzeugs ist verantwortlich dafür, dass die mit der Übergabe eines Fahrzeugs einhergehenden Pflichten eingehalten werden. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die Kontrolle der Führerscheine.

Was versteht man unter Halterhaftung?

Die Halterverantwortung beinhaltet demnach auch die Halterhaftung. Um den Begriff „Halterhaftung“ zu definieren, muss man einen Blick ins Straßenverkehrsgesetz werfen. In Paragraf 7 Abs. 1 StVG wird auf die sogenannte Gefährdungshaftung eingegangen:

„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist also Gegenstand der Gefährdungshaftung. Der Halter haftet demnach für Schäden an Körper und Gesundheit von Menschen oder für Schäden an Sachen. Wer aber ist Halter des Fahrzeugs? Halter des Fahrzeugs ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat (KG, Beschluss vom 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17).

Die Verfügungs- bzw. Entscheidungsgewalt spielt hier eine entscheidende Rolle, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigt (OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 – Ss 414 / 93):

„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt/ die ein solcher Gebrauch voraussetzt […] Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahreugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann […] Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis“

Ebenso ist das Unternehmen Halter, wenn die Kosten durch die Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen werden oder das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zugelassen ist. Entscheidendes Kriterium für die Definition des Halters ist die Verfügungsgewalt. Derjenige, der über Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten entscheiden kann und darf, ist Halter des Fahrzeugs. Aus der Halterhaftung ergeben sich rechtliche Pflichten für den Fahrzeughalter, der seinen Mitarbeitern Dienstfahrzeuge überlässt.

Abzugrenzen von der Halfterhaftung ist die Verschuldungshaftung. Bezogen auf den Fahrer wird diese als „Fahrerhaftung“ bezeichnet. Der Fahrer haftet demnach für eigenes Fehlverhalten, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt werden. Eigenes Fehlverhalten könnte zum Beispiel ein falsch abgestelltes Fahrzeug sein.

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Wann gilt die Halterhaftung? 

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen, bestimmt er Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten. Das trifft auch zu, wenn eine private Nutzung des Fahrzeugs möglich ist. Schließlich wird das Dienstfahrzeug zur Erfüllung der im Arbeitsvertrag definierten Aufgaben genutzt. Somit sind Anlass und Ziel eindeutig definiert. Die Zeit der Fahrten wird durch die Arbeitszeit definiert und der Anteil bzw. die Möglichkeit der privaten Nutzung ist im Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt. Die Pflichten, die in diesem Zusammenhang an den Dienstwagenfahrer übertragen werden, regelt ebenfalls der Überlassungsvertrag.

Ist dieses der Fall und der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Fahrzeug für dienstliche Zwecke (auch inkl. Privatnutzung) greift die Halterhaftung. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs. Die damit verbundenen Pflichten können aber von der Geschäftsführung an andere Personen übertragen werden. Dieses Vorgehen nennt sich Delegation. Im nachfolgenden Abschnitt schauen wir uns an, wie die Delegation an das Fuhrparkmanagement erfolgen kann.

Infografik_Halterpflicht

Wie kann die Halterpflicht im Fuhrpark delegiert werden?

Halter des Fahrzeugs ist primär die Person, die über den Betrieb des Fahrzeugs Nutzen gewinnt. Dies ist in der Regel die Geschäftsleitung, denn sie überlässt das Fahrzeug einem Mitarbeiter, damit dieser seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Meistenteils ist jedoch nicht die Geschäftsführung für das Fuhrparkmanagement und somit für die Halterpflicht im Unternehmen verantwortlich. Die Geschäftsführung kann die damit verbundenen Pflichten an eine verantwortliche dritte Person im Unternehmen übertragen. Mit dieser Delegation der Halterhaftung gehen die Pflichten von der Geschäftsführung auf den Dritten über.

Die Übertragung der Halterhaftung im Fuhrpark, insbesondere das Fuhrparkmanagement, wird durch Paragrafen 9 OWiG bestimmt. Diese Übergabe ist dabei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, damit die Halterhaftung wirksam übertragen werden kann. Hierzu zählen:

  • Es muss eine verantwortungsbewusste Person beauftragt werden.
  • Die Person muss sachkundig und mit den Aufgabendetails vertraut sein.
  • Die Übertragung muss gültig erfolgen .

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Mit der Delegation der Aufgaben an den Fuhrparkleiter ist die Geschäftsführung allerdings nicht komplett aus der Pflicht genommen, denn die Kontroll- und Überwachungspflicht (nach § 14 Abs. 1 StGB) bleibt weiterhin bestehen.

Ausführliche Informationen darüber, was bei der Delegation im Fuhrparkmanagement zu beachten ist, finden Sie im dazu passenden Beitrag: Delegation im Fuhrparkmanagement

Mehr zur rechtlichen Basis im Fuhrparkmanagement finden Sie auf unserer Übersichtsseite "Rechtliche Basis". 

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Stefanie Effer

Stefanie Effer


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