Stellt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, kommt der Begriff der Halterhaftung ins Spiel. Häufig stellt sich dann die Frage, wer genau haftet, welche Pflichten bestehen und ob die Halterhaftung im Fuhrpark delegiert werden kann. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Halterhaftung im Überblick:
Inhaltsverzeichnis:
- Was versteht man unter Halterhaftung und Halterverantwortung?
- Wer ist der Halter des Fahrzeugs?
- Wann gilt die Halterhaftung?
- Welche Pflichten fallen unter die Halterhaftung?
- Wer trägt die Verantwortung für die Halterhaftung im Fuhrpark?
- Wie kann die Halterhaftung im Fuhrpark delegiert werden?
- Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Halterhaftung?
- Wie unterstützen digitale Lösungen bei der Einhaltung der Halterhaftung?
Auf einen Blick
- Die konsequente Umsetzung der Halterhaftung ist bereits ab dem ersten Fahrzeug im Fuhrpark notwendig.
- Halterverantwortung bezeichnet die allgemeine Verantwortung des Fahrzeughalters für die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, die sich aus der Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter ergeben. Diese Verantwortung kann vom Arbeitgeber an eine andere Person delegiert werden.
- Halterhaftung ist ein Teil der Halterverantwortung und bezieht sich auf die Einhaltung der Pflichten, die mit der Übergabe eines Fahrzeugs verbunden sind.
- Fahrzeughalter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber besitzt.
- Halterpflichtenumfassen neben den Pflichten, die mit der Übergabe eines Fahrzeugs verbunden sind, wie der Führerscheinkontrolle u. a. auch die Versicherungspflicht, die Pflicht zur Entrichtung von Steuern, die Meldepflicht bei Änderungen der Halter- und Fahrzeugdaten, die Gewährleistung einer gültigen Betriebserlaubnis und die Verkehrssicherheit.
Abbildung: Halterpflichten im Fuhrpark (eigene Darstellung)
Was versteht man unter Halterhaftung und Halterverantwortung?
Im Fuhrpark begegnen wir oft der Halterverantwortung und Halterhaftung. Aber worin unterscheiden sie sich?
Die Halterverantwortung umfasst die allgemeine Pflicht des Fahrzeughalters zur Einhaltung rechtlicher Pflichten, die sich aus der Überlassung eines Fahrzeugs ergeben. Diese Verantwortung liegt in erster Linie bei der Geschäftsführung des Unternehmens.
Was versteht man unter Halterhaftung?
Die Halterhaftung ist ein Teilbereich dieser Verantwortung. Bei der Halterhaftung übernimmt der Fahrzeughalter rechtliche Verpflichtungen, wenn er seinen Mitarbeitern Dienstfahrzeuge bereitstellt.
Um den Begriff genauer zu definieren, lohnt sich ein Blick ins Straßenverkehrsgesetz (StVG). In Paragraf 7 Abs. 1 StVG wird auf die sogenannte Gefährdungshaftung eingegangen:
„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist also Gegenstand der Gefährdungshaftung. Der Halter haftet demnach für Schäden an Körper und Gesundheit von Menschen oder für Sachschäden.
Wer ist der Halter des Fahrzeugs?
Der Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat. Die Verfügungs- bzw. Entscheidungsgewalt spielt hier eine entscheidende Rolle, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigt (OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 – Ss 414 / 93):
„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt/die ein solcher Gebrauch voraussetzt […] Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahreugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann […] Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis“
Ebenso ist das Unternehmen Halter, wenn die Kosten durch die Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen werden oder das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zugelassen ist.
Entscheidend ist die Verfügungsgewalt: Wer Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten bestimmen kann, ist der Halter.
Wann gilt die Halterhaftung?
Gibt das Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen, bestimmt der Arbeitgeber Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten. Schließlich wird das Dienstfahrzeug zur Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Aufgaben genutzt. Somit sind Anlass und Ziel eindeutig definiert. Die Zeit der Fahrten wird durch die Arbeitszeit bestimmt und die Möglichkeit der privaten Nutzung ist im Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt.
Die Pflichten für den Dienstwagenfahrer, die sich aus der Überlassung ergeben, regelt ebenfalls der Überlassungsvertrag.
Welche Pflichten fallen unter die Halterhaftung?
Halterpflichten erfordern die
- regelmäßige Führerscheinkontrolle,
- Fahrerunterweisung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und
- die jährliche UVV Fahrzeugprüfung.
Weitere Pflichten des Fahrzeughalters sind bspw. die Versicherungspflicht, Steuerpflicht und die Gewährleistung einer gültigen Betriebserlaubnis.
Führerscheinkontrolle |
Wer dem Mitarbeiter ein Fahrzeug überlasst, ist dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. |
Fahrerunterweisung |
Jeder Mitarbeiter mit Zugriff auf ein Fahrzeug ist im Umgang mit diesem zu unterweisen. Die Fahrerunterweisung orientiert sich an der Gefährdungsbeurteilung und unterscheidet sich bspw. nach Fahrzeugtyp. |
Fahrzeugprüfung |
Da das Fahrzeug als Arbeitsmittel eingesetzt wird, ist dieses regelmäßig auf den betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Diese Kontrolle erfolgt jährlich im Rahmen der Fahrzeugprüfung nach UVV. |
Fahrererlaubnisrecht und Halterhaftung: Führerscheinkontrolle
Der Fahrzeughalter darf die Nutzung des Fahrzeugs nicht anordnen, wenn der Fahrzeugführer nicht fahrtüchtig ist. Dies ist in Paragraf 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt. Ebenso darf das Fahrzeug nur von Mitarbeitern genutzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen (siehe §21 StVG).
Die Kontrollen sollen sicherstellen, dass keine Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs sind. Der Fahrzeughalter muss daher gewährleisten, dass die Führerscheine der Fahrzeugführer in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Es wird empfohlen, diese Kontrolle zweimal jährlich durchzuführen.
In Unternehmen, die Dienstwagen zur Verfügung stellen, sind die Fuhrparkleiter als Fahrzeughalter dazu verpflichtet.
Gefährdungshaftung für Fahrzeuge
Im Kontext der Halterhaftung ist auch die Gefährdungshaftung für Fahrzeuge zu berücksichtigen. Die Gefährdungshaftung umfasst die Haftung des Fahrzeughalters für nicht selbst verschuldete Schäden. Sie basiert auf sozialer Verantwortung aufgrund der Risiken des Fahrzeugeinsatzes. Dabei muss das Fahrzeug nicht einmal in Bewegung sein, damit die Gefährdungshaftung greift.
Wichtig ist, dass der Gesetzgeber bereits die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs als potenzielle Gefahrenquelle betrachtet.
Halterhaftung: Ausnahmen bei der Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge greift nicht in jedem Fall. Die Gefährdungshaftung entfällt bspw. bei höherer Gewalt oder unvermeidbaren Ereignissen, wie einem plötzlichen Herzinfarkt des Fahrers.
Halterhaftung beim Parkverstoß
Die rechtliche Situation der Halterhaftung bei Parkverstößen ist nicht ganz einfach. Bei Park- oder Halteverstößen ist der Fahrzeughalter in der Regel nicht automatisch verantwortlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Behörden zwar den tatsächlichen Verantwortlichen, also den Fahrer des Fahrzeugs, identifizieren sollten. Dies ist jedoch im ruhenden Verkehr oft schwierig. Häufig bleibt daher nur die Möglichkeit, die Ermittlungen über das Kennzeichen durchzuführen.
Wer trägt die Verantwortung für die Halterhaftung im Fuhrpark?
Die Halterhaftung im Fuhrpark obliegt dem Unternehmer oder der Person, die das Fahrzeug für eigene Zwecke nutzt.
- In einem Einzelunternehmen oder einer GbR ist die rechtliche Situation sehr klar: Der Unternehmensinhaber wird als Fahrzeughalter in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Bei mehreren Eigentümern des Unternehmens wird eine einzelne Person als Fahrzeughalter des Fuhrparks benannt.
- Wenn das Unternehmen als GmbH organisiert ist, übernimmt normalerweise der Geschäftsführer oder eine andere Person aus der Geschäftsleitung die Funktion des Fahrzeughalters und damit die Halterhaftung.
- Bei der AG ist dies meist der Vorstand.
Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter für Schäden haftbar ist, die während des Betriebs des Fahrzeugs entstehen, selbst wenn er nicht der Fahrer ist. In Unternehmen mit einem Fuhrpark ist es daher entscheidend, klare Regelungen und Verantwortlichkeiten festzulegen, um die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
Wie kann die Halterhaftung im Fuhrpark delegiert werden?
Obwohl die Geschäftsführung zunächst als Halter eingetragen ist, ist meistens jedoch das Fuhrparkmanagement im Unternehmen für den Fuhrpark verantwortlich.
Die Geschäftsführung kann die Pflichten, die sich aus der Halterhaftung ergeben an eine dritte Person im Unternehmen übertragen. Im Fuhrparkmanagement ist das in der Regel der jeweilige Fuhrparkmanager. Mit dieser Delegation der Halterhaftung gehen die Pflichten von der Geschäftsführung auf den Fuhrparkleiter über.
Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Halterhaftung und deren Pflichten?
Verletzt man die Pflichten, die sich aus der Halterhaftung ergeben, kann das unterschiedliche, sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Einen Überblick über die jeweiligen Konsequenzen in unseren Beiträgen:
- Strafrechtliche Haftung für unzureichende Führerscheinkontrollen
- Anforderungen an Fahrerunterweisungen und Konsequenzen bei Nichterfüllung
- Anforderungen an Fahrzeugkontrollen und Konsequenzen bei Nichterfüllung
- Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz: Das sind die Konsequenzen
Wie unterstützen digitale Lösungen bei der Einhaltung der Halterhaftung?
Der Einsatz von Softwarelösungen im Fuhrparkmanagement ist heute nicht mehr wegzudenken. Digitale Lösungen können Unternehmen bei der Einhaltung der Halterhaftung unterstützen. Sei es die automatisierte Führerscheinkontrolle via App, die Durchführung von Fahrerunterweisungen via E-Learning oder das digitale Management von UVV-Prüfungen. All diese Dinge tragen dazu bei, die rechtlichen Vorgaben, die sich aus der Halterhaftung ergeben, einzuhalten. So sorgen Sie für mehr Sicherheit und steigern die Effizienz des Fuhrparks.