Handy am Steuer: Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

Handy am Steuer: Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
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5 Sekunden im Blindflug auf der Straße unterwegs und plötzlich kracht es – nur, weil man noch schnell eine Nachricht auf dem Handy verschicken musste. Die Nutzung des Smartphones während der Fahrt ist ohne Frage für alle Beteiligten gefährlich. "Hier erfahren Sie, wann Sie mit mehr als nur einer Geldstrafe rechnen müssen."

Inhaltsverzeichnis

Was heißt „Benutzen eines Handys am Steuer“?

Wird ein Handy während der Fahrt oder mit laufendem Motor vom Fahrer in der Hand gehalten und bedient, gilt dies als Nutzung nach Paragraf 23 Abs. 1a StVO. Dies schließt z.B. folgende Tätigkeiten ein: Uhrzeit ablesen, Nachrichten versenden, im Internet surfen, Benutzung als Navigationsgerät oder Diktiergerät, sofern die Bedienung per Hand erfolgt. Auch das Wegdrücken eines Anrufs oder die Nutzung des Home-Buttons zur Überprüfung, ob das Handy ausgeschaltet ist, gilt als unerlaubtes Nutzen des Handys (OLG Hamm Az 1 RBs 170/16). 

Unser Tipp:
Allgemein gilt: Nehmen Sie das Handy als Fahrer während der Fahrt bzw. sobald der Motor läuft nicht zur Hand.

Wie kann die Polizei ein Handy am Steuer beweisen?

Ob ein Fahrer ein Handy während der Fahrt nutzt, kann die Polizei durch unterschiedliche Arten feststellen bzw. kontrollieren. Die Art und Weise dient dann im Nachhinein auch der Beweisführung.

Die gängigen Mittel und Wege der Feststellung durch die Polizei sind folgende:

  • Direkte Beobachtung: Im Idealfall durch zwei Polizisten über einen längeren Zeitraum.
  • Zeugen: Um eine Beobachtung zu unterstützen oder einen Sachverhalt aufzuklären, können andere Verkehrsteilnehmer hinzugezogen werden.
  • Kameras oder Blitzer: Kameraaufnahmen sind als Beweis für die Handynutzung am Steuer zulässig. Auch Blitzerfotos bei Geschwindigkeitsüberschreitungen können als Beweismittel fungieren, sofern die Nutzung auf dem Bild eindeutig zu erkennen ist.
  • Technische Nachweise: Auch Handydaten bzw. die Analyse der Daten dürfen zur Beweisführung herangezogen werden. Dies wird angewendet, sobald die Ursache für einen Schaden oder Unfall nicht ermittelt werden kann. Der Zeitstempel einer verschickten Nachricht oder die im Gerät gespeicherten Informationen z. B. Bildschirmnutzung zum Unfallzeitpunkt können Aufschluss darüber geben, ob der Fahrer abgelenkt gewesen ist.

Darf die Polizei mein Handy bei einer Polizeikontrolle überprüfen?

Grundsätzlich darf die Polizei ein Handy nicht einfach kontrollieren. Dafür muss sie bereits einen konkreten Verdacht haben, wie z.B. die illegale Nutzung einer Blitzer-App. Hier dürfte die Polizei das Handy zur Beweissicherung einbehalten. Bei einem Verdacht auf Handy am Steuer darf dieses jedoch nicht einbehalten oder durchsucht werden. Um zu schauen, wie der Fahrer das Handy während der Fahrt genutzt hat, bräuchte die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss. Nur in Ausnahmesituationen können Handydaten ausgewertet werden.


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Aus der Gerichtspraxis

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 4 RBs 92/19

Schließen Sie eine Powerbank während der Fahrt an Ihr Handy an, ist dies nicht strafbar. Dennoch sollten Sie es aus Sicherheitsgründen unterlassen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19

Heben Sie während der Fahrt Ihr Handy auf und testen es auf seine Funktion, gilt dies als Benutzung des Mobiltelefons. Demnach ist dies strafbar nach Paragraf 23 Abs. 1a StVO. Auch wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert, denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO nicht im konkreten Fall der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom Beschluss vom 11.02.20219 - 4 RBs 191/19
Die Nutzung eines Taschenrechners während der Fahrt ist nicht zulässig. Er fällt ebenfalls unter StVO § 23 Abs. 1 a; GVG § 121 und dient der Informationsbeschaffung wie auch ein Mobiltelefon.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 - 1 Rb 36 Ss 832/19

Auch die Benutzung des Touchscreens während der Fahrt kann gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Nach Ansicht des Richters handelt es sich bei einem Touchscreen um ein technisches Gerät, dessen Nutzung während der Fahrt zum „Handy-Verbot“ am Steuer gezählt wird. Im konkreten Fall wollte ein Fahrer die Scheibenwischer seines Teslas manuell über den Touchscreen einstellen, wurde dabei erwischt und erhielt einen Monat Fahrverbot. Die Nutzung sei nur dann gestattet, „wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist“. Die Beschwerde des Fahrers wurde vom OLG abgelehnt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss 18.04.2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23

Mit Ihrem Beschluss vom 18. April 2023 grenzt das OLG Karlsruhe die Nutzung des Handys während der Fahrt noch einmal genauer ein. Das Urteil hebt ein vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen auf, das einen Fahrer zu einem Bußgeld von 250 Euro verurteilte. Dieser hatte sein Handy während der Fahrt kurzzeitig in der Hand gehalten. Der Fahrer widersprach, er hatte das Handy nur zum Umlagern im Fahrzeug in die Hand genommen. Das Telefonat lief über die Freisprecheinrichtung. Das Handy wurde somit während der Fahrt nicht bedient.

Das OLG Karlsruhe gab dem Fahrer Recht. Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ist noch kein Verstoß gegen Paragraf 23 Abs. 1a StVO. Der Paragraf regelt und verbietet ausschließlich das Halten/ Aufheben zur Nutzung/ Bedienung des Gerätes während der Fahrt.

Handy am Steuer: Das Strafmaß

Wer sein Handy am Steuer benutzt, während der Motor läuft, muss nach aktuellem Bußgeldkatalog mit 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Allerdings ist dies abhängig von der Schwere der Tat. Die Verteilung des Bußgeldes sieht daher wie folgt aus:


Tatbestand Bußgeld Punkte im Fahreignungsregister Fahrverbot
Das Handy am Steuer benutzt 100 € 1 -
… mit Gefährdung 150 € 2 Ein Monat
… mit Sachbeschädigung 200 € 2 Ein Monat
Das Handy beim Fahrradfahren genutzt 55 € - -

 

 

 

 

 

 


Achtung:

Neben einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot müssen Sie auch mit dem Verlust Ihres Versicherungsschutzes rechnen. Ein durch Handynutzung selbst verursachter Schaden wird als (grob) fahrlässig angesehen und ist meist nicht in den von den Versicherern angebotenen Tarifen inkludiert.

Handy am Steuer: Probezeit

Werden Sie in der Probezeit mit dem Handy am Steuer erwischt, ist das nach Anlage 12FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung und somit ein A-Verstoß. Die Anlage bezieht sich in Abs. 2.1 direkt auf die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a StVG)

Somit müssen Sie unter Umständen mit einer Verlängerung der Probezeit (bis zu zwei weitere Jahre) und sogar einem höheren Bußgeld sowie einem weiteren Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß während der Probezeit kann sogar die Teilnahme an einem Aufbauseminar ausgesprochen werden.

Wie lange ist man Wiederholungstäter mit Handy am Steuer?

Grundsätzlich gilt bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird ein Autofahrer wiederholt mit seinem Handy am Steuer in diesem Zeitraum erwischt, kann es nach Paragraf 25 StVG auch zu einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten kommen. Dies bestätigte das Oberlandesgericht in Hamm in seinem Urteil (Az. 1 RBs 138/15). Besteht bereits ein Fahrverbot und es kommt zu einer Wiederholungstat, kann dieses ebenfalls verlängert oder individuell geahndet werden.

Wann ist ein Handy am Steuer erlaubt?

Steht das Auto und ist der Motor ausgeschaltet, sei es im Stau oder dank der Start/Stopp-Automatik an einer roten Ampel, darf der Fahrer alle Funktionen seines Handys nutzen. (OLG Hamm, Az. 1 RBs 1/14).

Auch Autofahrer, die für die Phase der roten Ampel ihren Motor ausschalten und die Nutzung des Handys beenden, bevor das Fahrzeug wieder gestartet wird, verhalten sich regelkonform (OLG Hamm Az. 2 Ss OWi 190/07).

Erlaubt ist außerdem, das Handy von einer Stelle im Auto an eine andere Stelle zu legen, weiterzugeben oder aufzuheben, falls dieses in den Fußraum gefallen ist. Dabei darf es allerdings nicht benutzt werden.

Außerdem dürfen Telefonate über eine Freisprecheinrichtung angenommen werden. Zudem darf das Handy als Navigationssystem benutzt werden, wenn es in einer Halterung fest montiert ist. Hier darf der Fahrer ebenfalls kurz drauf schauen. Es gelten hier dieselben Regeln wie bei einem Touchscreen im Auto. Vorlese- und Diktierfunktion sind hier ebenfalls zulässig.


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Sarah Brüdigam

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