Allein im bevölkerungsreichsten Bundesland, NRW, haben im vergangenen Jahr rund 140.000 Verkehrsteilnehmer Unfallflucht begangen – das schätzt zumindest die Polizei NRW. Die Dunkelziffer liegt durchaus höher. Besonders erschreckend: bundesweit konnten nicht einmal die Hälfte aller Unfälle mit Fahrerflucht aufgeklärt werden. In vielen Fällen fürchten die Täter sicherlich die Konsequenzen, denn Fahrerflucht nach einem Unfall ist in Deutschland strafbar. Kleinere Schäden werden von den Beteiligten jedoch manchmal gar nicht oder zu spät gesehen. Wir klären, ob in solchen Fällen ein Anspruch gegen die Versicherung besteht, mit welchen Strafen Unfallflüchtige rechnen müssen, wie diese bei Bagatellschäden, wie Parkschäden aussehen und wie es um die Fahrerflucht während der Probezeit bestellt ist.
Fahrerflucht: Definition & rechtliche Grundlage
Unfallbeteiligte, die sich von einem Unfallort entfernen, begehen Fahrer- bzw. Unfallflucht. Dies ist in Paragraf 142 StGB (Strafgesetzbuch) klar geregelt, welcher in ursprünglicher Form bereits 1909 in Kraft getreten ist. Seitdem wurde der Paragraf mehrmals weiterentwickelt und angepasst.
Der Paragraf 142 StGB in seiner heutigen Form existiert seit 1998. Demzufolge sind Unfallbeteiligte dazu verpflichtet, „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit […]“ anzugeben. Wer sich zuvor unerlaubt entfernt, wird bestraft. Gleiches gilt für eine Person, die sich entfernt, bevor sie „eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß [sic] jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen […]“. Als angemessene Wartezeit wird meist ein Zeitraum von 30 bis 60 Minuten angegeben. Dies hängt jedoch auch von den Rahmenbedingungen des Unfalls ab, wie beispielsweise der Schwere des Unfalls oder der Tageszeit.
Wer ist Unfallbeteiligter?
Auch darauf hat Paragraf 142 StGB eine Antwort: „Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
Mit welchen Strafen muss man bei Fahrerflucht rechnen?
Das unerlaubte Entfernen von einem Unfall ist eine Straftat und wird entsprechend gemaßregelt. Gemäß § 142 StGB zieht Unfall- bzw. Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich. Zusätzlich drohen Betroffenen drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, ein Fahrverbot bis zu 3 Monate und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Strafmaß richtet sich nach der Höhe des Schadens. Dabei werden häufig folgende Richtwerte zugrunde gelegt:
Schadenhöhe | Strafe |
Bis 600 € | Geldauflage (Das Verfahren wird dann häufig eingestellt.) |
Ab 600 bis 1.300 € | Geldstrafe, 2 Punkte in Flensburg und bis zu 3 Monate Fahrverbot |
Ab 1.300 € | Geldstrafe (oft in Höhe eines Netto-Monatsgehalt oder darüber hinaus), 3 Punkte in Flensburg und Entzug der Fahrerlaubnis (10 – 12 Monate möglich) |
Strafbar ist übrigens auch die Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden, sprich ein kleinerer Sachschaden / Blechschaden, wie z. B. ein Parkschaden. Auch hier greift § 142 StGB, allerdings fällt die Strafe meist etwas geringer aus, wenn es zur Fahrerflucht bei Unfällen ohne Personenschaden und mit nur geringem Sachschaden kommt. Bei Bagatellschäden sollte auch eine angemessene Wartezeit am Unfallort eingehalten werden. Kommt es beispielsweise auf einem Parkplatz zu einem Unfall, ohne, dass der Besitzer des anderen Wagens vor Ort ist, gilt eine Wartezeit von 15 – 30 Minuten als angemessen. Sollte dann immer noch kein Besitzer ausfindig gemacht werden können, reicht es übrigens nicht aus einen Zettel mit Kontaktdaten hinter die Scheibe zu klemmen und dann zu fahren – auch dann begehen Sie Unfallflucht! Der bessere Weg ist in jedem Fall, die Polizei zu kontaktieren.
Fahrerflucht in der Probezeit, welche Konsequenzen drohen?
Vergehen im Straßenverkehr werden in der Probezeit besonders streng geahndet. Führerscheinneulinge erhalten dabei den Führerschein für zwei Jahre auf Probe. Regelverstöße können in dieser Zeit besonders schnell oder streng bestraft werden. Meist gehen die Vergehen dann auch mit einer Verlängerung der Probezeit einher. Alle Vergehen werden in Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eingestuft. Es wird zwischen „Schwerwiegenden Zuwiderhandlungen“, auch A-Verstöße genannt, und „Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen“ (B-Verstöße) unterschieden. In die erste Kategorie fallen beispielsweise Alkohol am Steuer, fahrlässige Körperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung. Zu den B-Verstößen zählen z. B. Ordnungswidrigkeiten, wie Falschparken (ausgenommen der Ordnungswidrigkeiten, die unter A-Verstöße aufgeführt sind). Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zählen zu den „Schwerwiegenden Zuwiderhandlungen“ und werden entsprechend streng geahndet.
Die Strafe, die bei Fahrerflucht in der Probezeit droht, entspricht den Strafen, mit denen man auch als „erfahrener Autofahrer“ rechnen muss. Zusätzlich wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar muss auf eigene Kosten absolviert werden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Führerschein nicht ohnehin schon aufgrund besonderer Schwere des Unfalls eingezogen wurde. Bei mehrmaligem unerlaubten Entfernen vom Unfallort bzw. mehreren A-Verstößen drohen außerdem eine schriftliche Verwarnung und der Entzug der Fahrerlaubnis für bis zu sechs Monate. Ab dem zweiten Verstoß wird des Weiteren die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
Wild- oder Tierunfall – Fahrerflucht?
Ein Wild- oder Tierunfall kommt nicht selten vor. Aber macht man sich hier auch strafbar, wenn man sich vom Unfallort entfernt? Fahrerflucht im Sinne des § 142 StGB gilt bei Tieren nicht, auch wenn Tiere rein rechtlich gesehen zu „Sachen“ gezählt werden. Bei Wildtieren gibt es jedoch keinen Besitzer, welcher Ansprüche stellen könnte. Bei Haustieren, wie Hunden oder Katzen, haftet der Tierhalter. Dennoch könnten Strafen auf Sie zukommen, wenn ein Verstoß gegen den Tierschutz vorliegt. Als Dienstwagenfahrer sollten Sie Unfälle mit (Wild-) Tieren jedoch unbedingt melden, wenn Sie nicht selbst für den Schaden haften wollen. Wie Sie sich bei einem Wildunfall richtig verhalten, haben wir Ihnen im gleichnamigen Beitrag festgehalten.
Ermittlungsverfahren bei Fahrerflucht durch die Polizei
Eine häufige Frage im Zusammenhang mit Unfallflucht ist, wie lange das Ermittlungsverfahren dauert bzw. wie die Polizei bei einer Fahrerflucht vorgeht. Wann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und über welchen Zeitraum es sich hinziehen wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Dies ist insbesondere davon abhängig, ob Betroffene Anzeige gegen den Flüchtigen gestellt haben, ob es Zeugen gibt, die das Unerlaubte Verlassen eines Unfallbeteiligten bestätigen können oder das Autokennzeichen notiert wurde. Je mehr Beweise der Polizei vorliegen, umso schneller kann sie handeln. Manchmal helfen auch Unfallspuren, wie Lackreste am beschädigten Fahrzeug. Entgegen weitläufiger Meinungen kommt die Polizei auch nicht immer sofort zum Unfallflüchtigen nach Hause, wenn er denn überhaupt ermittelt werden kann. Häufig wird erst eine Vorladung verschickt.
Übrigens
Wer glaubt, „davonzukommen“, wenn die Polizei weder unmittelbar persönlich am Wohnort erscheint oder noch nach einigen Wochen eine Vorladung zugestellt wurde, irrt sich. Die Verjährungsfrist für Fahrerflucht beträgt nach Paragraf 78 StGB bis zu fünf Jahre, wenn das Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
Versicherungsanspruch bei Unfallflucht?
Als Täter haben Sie keinen Anspruch auf die Erstattung durch die Versicherung. Zudem kann Ihnen Ihre Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung im Anschluss kündigen. Wird man Opfer einer Fahrerflucht, kann man unter Umständen auf Entschädigung hoffen. Ob die Versicherung zahlt, hängt meist von dem jeweiligen Versicherungsschutz ab und ob der Flüchtige ausfindig gemacht werden kann. Eine einfache Haftpflichtversicherung reicht hier nicht aus. Der Versicherer wird, wenn der Schuldige gefunden wird, den Schaden zwar zunächst tragen, im Anschluss stellt er jedoch Regressforderungen an den Geschädigten. Ähnlich sieht es bei einer Teilkaskoversicherung aus. Einzig der Vollkaskoversicherungsschutz des Geschädigten greift bei Fahrerflucht nach einem Unfall. Ob sich die Aktivierung der Vollkaskoversicherung lohnt, sollte jedoch, je nach Schaden, abgewägt werden. Dies könnte nämlich negative Auswirkungen auf Ihre Versicherungsbeiträge haben. Wenn der Schaden gering ist, kann es folglich sinnvoller sein, den Schaden selbst zu tragen. Geschädigte, die ihren Schaden bei der Versicherung geltend machen wollen, sollten in jedem Fall folgendes durchführen:
- Fertigen Sie Fotos vom Fahrzeug und Unfallort an.
- Verständigen Sie anschließend die Polizei und erstatten Sie Anzeige (im Zweifel gegen „Unbekannt“).
Tipps für Fahrer & Fuhrparkmanagement:
Das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort ist selbstverständlich niemals eine Option, auch wenn die Betroffenen noch so viel Angst vor den Konsequenzen haben. Diese sind noch schlimmer, wenn man Fahrerflucht begeht. Zum einen besteht immer noch die Möglichkeit, doch gefunden und angezeigt zu werden, was sich wiederum negativ auf das Strafmaß auswirken kann. Zum anderen macht man sich unter Umständen wegen weiterer Vergehen strafbar, wie beispielsweise „Unterlassene Hilfeleistungen“ (§ 323c StGB). Sollten Sie als Fahrer in einen Unfall verwickelt sein, gilt es folglich seinen „Pflichten“ nachzukommen. Eine ausführliche Auflistung aller Verhaltensregeln an einem Unfallort können Sie in unserer Unfall-Checkliste nachlesen. Außerdem gilt es bei Fahrten mit einem Dienstfahrzeug umgehend das Fuhrparkmanagement zu informieren. Dieses wiederum sollte nicht nur darauf achten, dass die Fahrer wissen, was im Falle eines Unfalls zu tun ist, sondern das Fuhrparkmanagement ist sogar zur Unterweisungen seiner Fahrer verpflichtet. Eine regelmäßige Fahrerunterweisung nach UVV sollte mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, um arbeitsschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.