Der Bußgeldkatalog im Überblick

Vergehen und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden von den Behörden unter anderem mit Bußgeldern sanktioniert. Damit soll zum einen rechtswidriges Verhalten bestraft werden und zum anderen sollen die Bußgelder als Abschreckung dienen. Auf Basis welcher Gesetze werden Bußgelder und ihre Höhe festgelegt und was besagt der aktuelle Bußgeldkatalog? Wir werfen einen Blick auf die Grundlagen rund um den Bußgeldkatalog und stellen den Bezug zum Fuhrparkmanagement her.

Inhaltsverzeichnis: 

Bußgeld: Was ist das?

Bei einem Bußgeld oder einer Geldbuße handelt es sich um eine Geldzahlung, die bei kleineren Vergehen gezahlt werden muss, wenn man sich ordnungswidrig gegenüber geltendem Recht verhalten hat. In dem Fall greift das Verwaltungsrecht. Wenn es zu schwerwiegenderen Verstößen kommt, gilt hingegen das Strafrecht und aus der Geldbuße wird eine Geldstrafe.

Bußgelder werden überall dort fällig, wo der Gesetzgeber Ordnungswidrigkeiten gegen geltende Gesetze sanktioniert. Eine Ordnungswidrigkeit wird gemäß Paragraf 1 Absatz 1, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wie folgt definiert:

„Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.“ (§ 1 OWiG)

Das OWiG findet sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht Anwendung. Die zulässige Geldbuße wird ebenfalls im OWiG geregelt und mit mindestens fünf Euro und maximal 1.000 Euro beziffert, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“ (§ 17 Abs.1 OWiG).

Im Straßenverkehr wird ein Bußgeld fällig, wenn die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) missachtet werden. Wie und in welcher Höhe Bußgelder im Straßenverkehr erteilt werden, regelt die „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)“ und die dazugehörige Anlage, der Bußgeldkatalog. Neben Bußgeldern und Geldstrafen können bei Vergehen im Straßenverkehr auch Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote verhängt werden.

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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog vs. Bußgeldkatalog

Wenn vom Bußgeldkatalog die Rede ist, ist meist der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemeint. Allerdings gibt es in Deutschland viele weitere, auf Bundes- und Landesebene geregelte, Bußgeldkataloge.

Einige Beispiele hierfür sind:

Auf Bundesebene

  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): RSEB, Anlage 7

Auf Bundes- und Länderebene

  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Auf Länderebene

  • Bußgeldkataloge zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
  • Bußgeldkataloge zum Umweltschutz
  • Bußgeldkatalog zum Hundegesetz

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

  • Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (LV 61 2016)
  • Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 62 2018)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (LV 48 1996/2008)

 

Der Bußgeldkatalog ist Bestandteil der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Diese regelt die Bußgelder und Verwarnungen bei Ordnungswidrigkeiten gegen die Regelungen im Straßenverkehr. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog „Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“ wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt und stellt eine Ergänzung zur Bußgeldkatalog-Verordnung samt Anlagen dar. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog trat erstmals im Jahr 2002 in Kraft und existiert derzeit in der 14. Auflage (von 2021). Die Bußgeldtabelle dient als Verwaltungsvorschrift für Polizei und Behörden der Länder und ist als solche der Bußgeldkatalog-Verordnung und dem OWiG untergeordnet.

Neben Ordnungswidrigkeiten die Straßenverkehrsordnung (StVO) betreffend, enthält der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Regelungen für Verstöße gegen weitere Gesetze. Dazu gehören unter anderem:

Wie der Name schon kenntlich macht, ist der Tatbestandskatalog bundesweit gültig. Das erleichtert die Arbeit der Behörden in den einzelnen Bundesländern, weil sie bundesweit für die Ordnungswidrigkeiten einheitliche Bußgelder verhängen können. Alle Ordnungswidrigkeiten werden im Tatbestandskatalog mit einer individuellen Tatbestandsnummer (TBNR) versehen. Diese ist sechsstellig und gibt Informationen über das jeweilige Fehlverhalten. Die erste Ziffer der Tatbestandsnummer gibt Aufschluss darüber, auf welche gesetzliche Grundlage die Ordnungswidrigkeit beruht. Die Zahlen reichen von eins bis neun: 

  • 1 = Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • 2 = Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • 3 = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • 4 = Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • 5 = Ferienreiseverordnung (FerReiseV) oder Gefahrgutverordnungen (GGVSEB)
  • 6 = Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
  • 7 = Kenn-Nr. für die Tabellen
  • 8 = Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • 9 = Auffangtatbestand

Die zweite und dritte Stelle der Tatbestandsnummer beinhaltet den jeweiligen Paragrafen der Gesetzesgrundlage. Die Stellen vier, fünf und sechs enthalten die Informationen des jeweiligen Einzeltatbestandes. Die Ziffern reichen von 000 bis 999:

  • „von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • von Schlüsselzahl 500 bis 599 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • von Schlüsselzahl 600 bis 999 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind

Die Nummerierung erfolgt grundsätzlich in 6er-Sprüngen, um Lücken für spätere Änderungen zu haben.“

Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, S. 6

So ergeben sich folgende beispielhafte Tatbestände:

  • 103633: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m […]

Der Tatbestand ergibt sich aus der StVO (1), Paragraf 3 (03) (Geschwindigkeit).

  • 111606: Sie benutzten mit Ihrem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße unberechtigt eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei oder Hilfsfahrzeugen (Rettungsgasse).

Der Tatbestand ergibt sich aus StVO (1), Paragraf 11 (11) (Besondere Verkehrslagen).

  • 424600: Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr.

Der Tatbestand ergibt sich aus StVG (4) Paragraf 24 (24) (0,5 Promille Grenze).

Welcher Bußgeldkatalog gilt aktuell?

Der aktuelle Bußgeldkatalog trat am 09. November 2021 in Kraft. Zuvor hatten sich im April Bund und Länder auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt. Die Zustimmung des Bundesrats zur so genannten Bußgeldnovelle erfolgte am 08. Oktober 2021.

Ursprünglich war bereits im Jahr 2020 eine Aktualisierung des Bußgeldkatalogs geplant. Aufgrund eines Formfehlers war dieser jedoch verfassungswidrig. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Bußgeldkatalogs haben wir im nachfolgenden Beitrag zusammengestellt:

Entsprechend der Anpassungen im Bußgeldkatalog ist auch die Aktualisierung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs vorgenommen worden. Die aktuelle Version ist die 14. Auflage des Tatbestandskatalogs vom 09.11.2021

Bußgeldkatalog: Vergleich alt gegen neu

Eine Frage, die häufig im Bezug auf den Bußgeldkatalog aufkommt, ist, inwiefern sich die alte Version (bis 08.11.21) vom neuen Bußgeldkatalog unterscheidet. Insgesamt werden einige Ordnungswidrigkeiten härter sanktioniert, sodass auch die Bußgelder im neuen Bußgeldkatalog teilweise deutlich höher sind.

Zu den wesentlichen Erhöhungen gehören:

  • Tempoverstöße, allerdings sind die Fahrverbotsgrenzen gleichgeblieben
    • Z. B. Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell, stieg von 35 auf 70 Euro
  • Geldbußen für Falschparken und in zweiter Reihe parken
    • Z. B. (Falsch-)Parken auf Rad- und Gehwegen ist von bis zu 35 Euro auf bis zu 110 Euro gestiegen
  • Die Missachtung der Rettungsgasse wurde um ein Fahrverbot ergänzt
    • Früher wurde die Missachtung mit bis zu 200 Euro und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert; ergänzt wurde dies um einen Monat Fahrverbot. Das unerlaubte Durchfahren der Rettungsgasse (ohne Gefährdung) macht aktuell 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot aus.

Der Bußgeldkatalog und seine Bedeutung im Fuhrparkmanagement

Sobald Dienstfahrzeuge im Unternehmen genutzt werden, wird das Fuhrparkmanagement früher oder später mit dem Bußgeldkatalog konfrontiert. Sofern es sich um einfache Verstöße handelt, ist dies nicht weiter tragisch und kann jedem Fahrer einmal passieren. Der Bußgeldbescheid bzw. das „Knöllchen“ wird dann in der Regel direkt vom betroffenen Fahrer beglichen, denn in Deutschland gilt grundsätzlich die Fahrerhaftung.

Je nachdem wie häufig Ordnungswidrigkeiten begangen werden, kann dies jedoch größere Auswirkungen haben. Dabei kann auch eine Vielzahl von „harmlosen“ Strafzetteln, wie z. B. für das Falschparken, dazu führen, dass eine MPU angeordnet und infolgedessen ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Experten gehen davon aus, dass dafür um die 60 Strafzettel im Jahr „gesammelt“ werden müssten. Die Konsequenz des Fahrverbots wäre, dass der Mitarbeiter ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich nicht mehr fortbewegen darf. Um dies sicherzustellen, ist die regelmäßige Führerscheinkontrolle im Fuhrpark Pflicht. Lässt der Fuhrparkverantwortliche oder das Unternehmen zu, dass ein Mitarbeiter trotz Fahrverbot ein Dienstfahrzeug fährt, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Mehr zu den Themen Fahrverbot und Führerscheinkontrolle finden Sie nachstehend:

Genauso relevant ist die Größe des Fuhrparks. Denn, je größer der Fuhrpark ist und je mehr Dienstwagenfahrer im Unternehmen sind, umso aufwendiger und komplexer wird das Management rund um Strafzettel und Bußgelder. Dabei gibt es auch unterschiedliche Vorgehensweisen, wie mit Bußgeldbescheiden umgegangen werden kann. Unabhängig davon, für welche Variante man sich entscheidet, sollte das Fuhrparkmanagement in jedem Fall jeden Bußgeldbescheid überprüfen, da diese durchaus fehlerhaft sein können.

In unseren Beiträgen zum Strafzettelmanagement im Fuhrpark und zum Bußgeldbescheid gehen wir genauer auf die Herangehensweise ein. Zudem liefert unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer Tipps für den Umgang mit Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark:

Wichtig ist, dass Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Dienstfahrzeug begangen wurden, sowie die damit einhergehende Korrespondenz zwischen Behörden, Fahrern und dem Fuhrparkmanagement entsprechend dokumentiert werden. So können Sie den Überblick über den aktuellen Bearbeitungsstand behalten. Entlasten können Sie dabei Fuhrparklösungen, die ein digitales Strafzettelmanagement ermöglicht.

Der Erhalt eines Bußgeldbescheids resultiert häufig aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Doch was ist beim so genannten Blitzerfoto zu beachten und worauf sollte das Fuhrparkmanagement achten? Denn, auch wenn der Fahrer für das Bußgeld aufkommen muss, ist das Fuhrparkmanagement bzw. das Unternehmen als Halter des Fahrzeugs zur Mitwirkung verpflichtet. Weitere Infos dazu finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Ein weiteres wichtiges Thema rund um Bußgelder im Fuhrpark ist der Umgang mit Bußgeldern im Ausland. Wenn Dienstwagenfahrer regelmäßig im Ausland unterwegs sind oder im Rahmen der Privatnutzung eine Urlaubsreise im Ausland mit dem Dienstfahrzeug antreten, kann es zu Verkehrsverstößen im Ausland kommen. Bereits seit dem 28.10.2010 können Bußgeldbescheide über eine Geldbuße von mindestens 70 Euro aus den EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland vollstreckt werden. Ausgenommen davon sind Italien und Griechenland. Auch Österreich nimmt einen Sonderstatus durch ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Österreich ein, wo die Vollstreckung bereits ab einem Bußgeld von 25 Euro erfolgen kann. Weitere Infos rund um die Bußgelder im Ausland, haben wir in unserem Beitrag zusammengestellt:

 

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Anna Lena Otto

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