Der Bußgeldkatalog im Überblick

Vergehen und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden von den Behörden mit Bußgeldern sanktioniert. Sie sind nicht nur Strafe sondern sollen auch abschrecken. Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, regelt der Bußgeldkatalog. Wir werfen einen Blick auf die Grundlagen zum Bußgeldkatalog und zeigen, was für den Fuhrpark gilt.
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Inhaltsverzeichnis: 

Auf einen Blick

  • Der Begriff „Bußgeldkatalog" wird Synonym sowohl für die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als auch den Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog verwendet. 

  • Ein Bußgeld ahndet Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Rechtsgrundlage sind das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Sie legt Geldbußen zwischen 5 und 1.000 Euro fest.
  • Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ergänzt die BKatV. Er ordnet jeder Ordnungswidrigkeit eine Tatbestandsnummer zu und ist eine Zusammenfassung der BKatV.

  • Der aktuell geltende Bußgeldkatalog-Verordnung trat am 9. November 2021 in Kraft. Es verschärfte u.a. die Bußgelder für Tempo- und Rettungsgassenverstöße. 

  • Der aktuelle Tatbestandskatalog ist in der Auflage 15.1 seit dem 22. August 2024 in Kraft.

  • Für Fuhrparkverantwortliche zählt vor allem die Fahrerhaftung: Häufen sich Verstöße, drohen Fahrverbot und MPU. Prüfen Sie Bußgeldbescheide deshalb konsequent.

Bußgeld: Was ist das?

Bei einem Bußgeld handelt es sich um eine Summe, die gezahlt werden muss, wenn sich ein Fahrer ordnungswidrig gegenüber geltendem Recht verhalten hat. Hier greift das Verwaltungsrecht. Wenn es zu schwerwiegenderen Verstößen kommt, gilt hingegen das Strafrecht und aus der Geldbuße wird eine Geldstrafe.

Bußgelder werden überall dort fällig, wo der Gesetzgeber Ordnungswidrigkeiten gegen geltende Gesetze sanktioniert. Eine Ordnungswidrigkeit wird gemäß Paragraf 1 Absatz 1, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wie folgt definiert:

„Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.“ (§ 1 OWiG)

Das OWiG findet sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht Anwendung. Die zulässige Geldbuße wird ebenfalls im OWiG geregelt und mit mindestens fünf Euro und maximal 1.000 Euro beziffert, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“ (§ 17 Abs.1 OWiG).

Im Straßenverkehr wird ein Bußgeld fällig, wenn die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) missachtet werden. Wie und in welcher Höhe Bußgelder im Straßenverkehr erteilt werden, regelt die „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)“ und die dazugehörige Anlage, der Bußgeldkatalog. Neben Bußgeldern und Geldstrafen können bei Vergehen im Straßenverkehr auch Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote verhängt werden.

 

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog vs. Bußgeldkatalog

Wenn vom Bußgeldkatalog die Rede ist, ist meist der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemeint. Allerdings gibt es in Deutschland viele weitere, auf Bundes- und Landesebene geregelte, Bußgeldkataloge.

Einige Beispiele hierfür sind:

Auf Bundesebene

  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): RSEB, Anlage 7

Auf Bundes- und Länderebene

  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Auf Länderebene

  • Bußgeldkataloge zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
  • Bußgeldkataloge zum Umweltschutz
  • Bußgeldkatalog zum Hundegesetz

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

  • Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (LV 61 2016)
  • Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 62 2018)
  • Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (LV 48 1996/2008)

 

Der Bußgeldkatalog ist Bestandteil der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Diese regelt die Bußgelder und Verwarnungen bei Ordnungswidrigkeiten gegen die Regelungen im Straßenverkehr.

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog „Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“ wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt und stellt eine Ergänzung zur Bußgeldkatalog-Verordnung samt Anlagen dar. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog trat erstmals im Jahr 2002 in Kraft. Die Bußgeld-Reform von 2021 brachte eine allgemeine Erhöhung der Bußgelder und wurde mit der Novelle vom 09. November 2021 wirksam. Der Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog existiert derzeit in der 15.1 Auflage von 2024. Die  Die Bußgeldtabelle dient als Verwaltungsvorschrift für Polizei und Behörden der Länder und ist als solche der Bußgeldkatalog-Verordnung und dem OWiG untergeordnet.

Neben Ordnungswidrigkeiten die Straßenverkehrsordnung (StVO) betreffend, enthält der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Regelungen für Verstöße gegen weitere Gesetze. Dazu gehören unter anderem:

Wie der Name schon kenntlich macht, ist der Tatbestandskatalog bundesweit gültig. Das erleichtert die Arbeit der Behörden in den einzelnen Bundesländern, weil sie bundesweit für die Ordnungswidrigkeiten einheitliche Bußgelder verhängen können. Alle Ordnungswidrigkeiten werden im Tatbestandskatalog mit einer individuellen Tatbestandsnummer (TBNR) versehen. Diese ist sechsstellig und gibt Informationen über das jeweilige Fehlverhalten. Die erste Ziffer der Tatbestandsnummer gibt Aufschluss darüber, auf welche gesetzliche Grundlage die Ordnungswidrigkeit beruht. Die Zahlen reichen von eins bis neun: 

  • 1 = Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • 2 = Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • 3 = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • 4 = Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • 5 = Ferienreiseverordnung (FerReiseV) oder Gefahrgutverordnungen (GGVSEB)
  • 6 = Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
  • 7 = Kenn-Nr. für die Tabellen
  • 8 = Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • 9 = Auffangtatbestand

Die zweite und dritte Stelle der Tatbestandsnummer beinhaltet den jeweiligen Paragrafen der Gesetzesgrundlage. Die Stellen vier, fünf und sechs enthalten die Informationen des jeweiligen Einzeltatbestandes. Die Ziffern reichen von 000 bis 999:

  • „von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • von Schlüsselzahl 500 bis 599 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • von Schlüsselzahl 600 bis 999 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind

Die Nummerierung erfolgt grundsätzlich in 6er-Sprüngen, um Lücken für spätere Änderungen zu haben.“

Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, S. 6

So ergeben sich folgende beispielhafte Tatbestände:

  • 103633: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m […]

Der Tatbestand ergibt sich aus Paragraf 3  StVO (Geschwindigkeit).

  • 111606: Sie benutzten mit Ihrem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße unberechtigt eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei oder Hilfsfahrzeugen (Rettungsgasse).

Der Tatbestand ergibt sich aus Paragraf 11 StVO (Besondere Verkehrslagen).

  • 424600: Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr.

Der Tatbestand ergibt sich aus Paragraf 24 StVG(24) (0,5 Promille Grenze).

Welcher Bußgeldkatalog gilt aktuell?

Der aktuelle Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (Auflage 15.1) ist seit dem 22. August 2024 gültig. Jedem Vergehen ist eine Tatbestandsnummer zugeordnet, so dass Behörden das Strafmaß schneller nachschlagen können. Der Tatbestandskatalog wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Er beruht auf der Bußgeld-Novelle (Bußgeldkatalog-Verordnung) vom 09. November 2021. Sie entstand im Rahmen der Bußgeldkatalog-Reform 2021.

Bußgeldkatalog: Vergleich alt gegen neu

Hier gilt es zu unterscheiden, ob mit dem neuen Bußgeldkatalog die Novelle von 2021 gemeint ist oder die Auflage 15.1 des Bußgeldkatalogs.

Änderungen in der Bußgeldkatalog-Novelle aus dem Jahr 2021:

  • Tempoverstöße, allerdings sind die Fahrverbotsgrenzen gleichgeblieben
    • Z. B. Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell, stieg von 35 auf 70 Euro
  • Geldbußen für Falschparken und in zweiter Reihe parken
    • Z. B. (Falsch-)Parken auf Rad- und Gehwegen ist von bis zu 35 Euro auf bis zu 110 Euro gestiegen
  • Die Missachtung der Rettungsgasse wurde um ein Fahrverbot ergänzt
    • Früher wurde die Missachtung mit bis zu 200 Euro und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert; ergänzt wurde dies um einen Monat Fahrverbot. Das unerlaubte Durchfahren der Rettungsgasse (ohne Gefährdung) macht aktuell 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot aus.

 

In der 15.1 Auflage des Tatbestandskatalogs wird hingegen maßgeblich die Legalisierung bzgl. die neuen Cannabis-Grenzwerte (THC-Werte) berücksichtigt. Paragraf 24a StVG wurde entsprechend angepasst. 

Änderungen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogkatalog Auflage 15.1

  •  Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr neu festgelegt: 3,5 ng/ml Blutserum (ersetzt den bisherigen analytischen Nachweiswert von 1 ng/ml)

  •  Für Fahranfänger/unter 21 Jahren bzw. in der Probezeit: absolutes Cannabisverbot am Steuer, keine Grenzwert-Toleranz 

  •  Für alle Cannabiskonsumenten: absolutes Alkoholverbot bei gleichzeitigem Cannabiskonsum (Mischkonsum-Verbot) 

Der Bußgeldkatalog und seine Bedeutung im Fuhrparkmanagement

Sobald Dienstfahrzeuge im Unternehmen genutzt werden, wird das Fuhrparkmanagement früher oder später mit dem Bußgeldkatalog konfrontiert. Sofern es sich um einfache Verstöße handelt, ist dies nicht weiter tragisch und kann jedem Fahrer einmal passieren. Der Bußgeldbescheid bzw. das „Knöllchen“ wird dann in der Regel direkt vom betroffenen Fahrer beglichen, denn in Deutschland gilt grundsätzlich die Fahrerhaftung.

Je nachdem wie häufig Ordnungswidrigkeiten begangen werden, kann dies jedoch größere Auswirkungen haben. Dabei kann auch eine Vielzahl von „harmlosen“ Strafzetteln, wie z. B. für das Falschparken, dazu führen, dass eine MPU angeordnet und infolgedessen ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Experten gehen davon aus, dass dafür um die 60 Strafzettel im Jahr „gesammelt“ werden müssten. Die Konsequenz des Fahrverbots wäre, dass der Mitarbeiter ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich nicht mehr fortbewegen darf. Um dies sicherzustellen, ist die regelmäßige Führerscheinkontrolle im Fuhrpark Pflicht. Lässt der Fuhrparkverantwortliche oder das Unternehmen zu, dass ein Mitarbeiter trotz Fahrverbot ein Dienstfahrzeug fährt, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Mehr zu den Themen Fahrverbot und Führerscheinkontrolle finden Sie nachstehend:

Genauso relevant ist die Größe des Fuhrparks. Denn, je größer der Fuhrpark ist und je mehr Dienstwagenfahrer im Unternehmen sind, umso aufwendiger und komplexer wird das Management rund um Strafzettel und Bußgelder. Dabei gibt es auch unterschiedliche Vorgehensweisen, wie mit Bußgeldbescheiden umgegangen werden kann. Unabhängig davon, für welche Variante man sich entscheidet, sollte das Fuhrparkmanagement in jedem Fall jeden Bußgeldbescheid überprüfen, da diese durchaus fehlerhaft sein können.

In unseren Beiträgen zum Strafzettelmanagement im Fuhrpark und zum Bußgeldbescheid gehen wir genauer auf die Herangehensweise ein. Zudem liefert unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer Tipps für den Umgang mit Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark:

Wichtig ist, dass Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Dienstfahrzeug begangen wurden, sowie die damit einhergehende Korrespondenz zwischen Behörden, Fahrern und dem Fuhrparkmanagement entsprechend dokumentiert werden. So können Sie den Überblick über den aktuellen Bearbeitungsstand behalten. Entlasten können Sie dabei Fuhrparklösungen, die ein digitales Strafzettelmanagement ermöglicht.

Der Erhalt eines Bußgeldbescheids resultiert häufig aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Doch was ist beim so genannten Blitzerfoto zu beachten und worauf sollte das Fuhrparkmanagement achten? Denn, auch wenn der Fahrer für das Bußgeld aufkommen muss, ist das Fuhrparkmanagement bzw. das Unternehmen als Halter des Fahrzeugs zur Mitwirkung verpflichtet. Weitere Infos dazu finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Ein weiteres wichtiges Thema rund um Bußgelder im Fuhrpark ist der Umgang mit Bußgeldern im Ausland. Wenn Dienstwagenfahrer regelmäßig im Ausland unterwegs sind oder im Rahmen der Privatnutzung eine Urlaubsreise im Ausland mit dem Dienstfahrzeug antreten, kann es zu Verkehrsverstößen im Ausland kommen. Bereits seit dem 28.10.2010 können Bußgeldbescheide über eine Geldbuße von mindestens 70 Euro aus den EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland vollstreckt werden. Ausgenommen davon sind Italien und Griechenland. Auch Österreich nimmt einen Sonderstatus durch ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Österreich ein, wo die Vollstreckung bereits ab einem Bußgeld von 25 Euro erfolgen kann. Weitere Infos rund um die Bußgelder im Ausland, haben wir in unserem Beitrag zusammengestellt:

 

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