Bußgeldbescheid: Fristen, Einspruch und Gebühren

Missachtet ein Dienstwagenfahrer die Straßenverkehrsregeln, zum Beispiel indem er eine rote Ampel überfahrt, wird dies mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Was im Bußgeldbescheid enthalten sein muss, damit dieser gültig ist, wie Sie dagegen Einspruch erheben können und welche Gebühren im Laufe des Bußgeldverfahrens anfallen können – wir geben einen Überblick.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Begehen Sie oder einer Ihrer Fahrer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, können unter anderem eine Geldbuße (Bußgeld), Punkte im Fahreignungsregister, ein Fahrverbot, eine Fahrtenbuchauflage bis hin zu einer Freiheitsstrafe die Folgen sein.

Bußgeld(bescheid) und Verwarn(ungs)geld sind nicht dasselbe. Bei einem geringfügigen Verkehrsverstoß riskieren Sie einen Strafzettel (Knöllchen), welcher innerhalb einer Woche zu begleichen ist und in der Regel maximal 55 Euro beträgt. Wird das Verwarngeld nicht gezahlt, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und Sie erhalten einen Bußgeldbescheid. Dieser ist, anders als das Knöllchen, mit zusätzlichen Gebühren (Sachbearbeitung) verbunden. Auch darüber hinaus ist ein Bußgeldbescheid „umfangreicher“ – dazu mehr im Beitrag.

Ein Bußgeldbescheid ist ein Schreiben, welches Sie über ein Fehlverhalten Ihrerseits beziehungsweise über ein mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug begangenes Fehlverhalten informiert. Als Teil des Bußgeldverfahrens enthält der Bußgeldbescheid gemäß Paragraf 66 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) unter anderem Informationen über die bevorstehenden Sanktionen, Angaben zur Person und der Tat. Auch der Verteidiger wird im Bußgeldbescheid mit Name und Anschrift aufgeführt. Ein Bildbeweis oder andere Beweismittel sind im Anhang des Bescheids enthalten. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie 14 Tage Zeit haben, nach Paragraf 67 OwiG Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig.

Bevor ein Bußgeldbescheid im Postfach liegt, erhält das Unternehmen erst einmal einen sogenannten Anhörungsbogen. Was es mit diesem auf sich hat und wie man damit beziehungsweise mit Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark umgehen sollte – wir erläutern es und geben Ihnen Tipps in unserem Beitrag.

Für unter anderem folgende Ordnungswidrigkeiten fallen Bußgelder an:

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Wie ist ein Bußgeldbescheid zu prüfen?

Die Behörden sind nicht unfehlbar und so kommt es vor, dass ein Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, weil er zum Beispiel Formfehler enthält, das Bußgeld schlicht zu hoch oder ein falsches Kennzeichen angegeben ist. Sie können den Bußgeldbescheid prüfen, da es klare Regeln und strenge Kriterien gibt, nach denen ein solcher Bescheid erstellt werden muss. Die folgenden Daten müssen im Bußgeldbescheid vorhanden sein (§ 66 OwiG), ansonsten liegt ein Formfehler vor:

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

  1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  4. die Beweismittel,
  5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

  1. den Hinweis, daß [sic]
  2. a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
  3. b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  4. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
  5. a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
  6. b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  7. die Belehrung, daß [sic] Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

Die „Belehrung“ muss beinhalten, dass der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn Sie keinen Einspruch einlegen. Auch muss eine Frist im Bußgeldbescheid angegeben sein und die dazugehörige Information, dass Sie nach dieser Einspruchsfrist keine Rechtsmittel mehr einlegen können und Ihr Einspruch auch ein Nachteil für Sie sein kann. Des Weiteren muss im Bußgeldbescheid darauf hingewiesen werden, dass eine Erzwingungshaft bei Zahlungsverweigerung droht.

Können Gebühren für den Bußgeldbescheid anfallen?

Eine Geldbuße kann nicht nur für Autofahrer, sondern auch Radfahrer und Fußgänger verhängt werden. Sie beträgt maximal 1.000 Euro, sofern das Gesetz es nicht anders vorgibt (§ 17 Art. 1 OWiG). Es fallen jedoch noch Gebühren zusätzlich zum Bußgeld an:

Anders als beim Verwarngeld (siehe Box oben) enthält der Bußgeldbescheid Gebühren, denn es fallen Sachbearbeitungsgebühren sowie auf den Verkehrssünder umgelegte Auslagen an. Daher ist der veranschlagte Betrag auf dem Bescheid höher als der im Bußgeldkatalog für die entsprechende Ordnungswidrigkeit definierte Betrag. Die Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt 3,50 Euro (pauschal) und je nach Höhe des Bußgelds betragen die weiteren Gebühren mindestens 25 bis maximal 7.500 Euro (Gebühren und Auslagen gemäß Paragraf 107 OWiG). Dazu können noch Verfahrens- sowie Anwaltskosten kommen.

Geldbuße (Bußgeld) ist nicht gleich Geldstrafe. Eine Geldstrafe wird in einem Strafverfahren verhängt und in sogenannten Tagessätzen festgelegt. Diese werden am Einkommen des Verurteilten gemessen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Rechtsgebiete.

Wie ist der Widerspruch geregelt?

Gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist möglich und wichtig, sollte der Bescheid Fehler aufweisen. Ihr Einspruch muss vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Bußgeldstelle eingegangen sein – am besten per Einschreiben. Übrigens: Sie müssen zunächst keine Gründe angeben, weshalb Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, da die zuständige Behörde bei einem Einspruch prüfen muss, ob Ihr Einspruch berechtigt ist. Erst wenn Sie vor Gericht müssen, etwa weil Sie das Bußgeld nicht zahlen, müssen Sie den oder die Gründe für Ihren Einspruch anführen.

Wenn Sie nicht selbst mit dem Fahrzeug unterwegs waren, sollten Sie in jedem Fall Einspruch einlegen, rät Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). In einem Fuhrpark kann dies vorkommen, beispielsweise wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Daher auch die drohende Fahrtenbuchauflage als Konsequenz – mehr zur Rechtsgrundlage, den Inhalten und Dauer der Fahrtenbuchauflage im Beitrag.

Sollten Sie aus Gründen die Frist für den Einspruch verpasst haben, beispielsweise weil Sie im Krankenhaus lagen, können Sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Insbesondere dann, wenn Ihr Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie dies tun. Lassen Sie sich bitte von einem Fachanwalt beraten. Dieser Antrag wird dann geprüft und in der Regel wird die Wiedereinsetzung gewährt.

Bereits ein Formfehler kann einen Einspruch rechtfertigen. Sollten Sie einen Formfehler in Ihrem Bußgeldbescheid finden oder nicht selbst mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein, wenden Sie sich für eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten bitte ebenfalls an einen Fachanwalt.

Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid

Der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs wird im Fachjargon Verjährung genannt. In der Regel beträgt die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten drei Monate, „(…) solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“ (§ 26 Abs. 3 OWiG). Ein Beispiel: Am 14. April begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, indem Sie über eine rote Ampel fahren. Wird der Bußgeldbescheid nicht bis zum 13. Juli ausgestellt, verjährt die Ordnungswidrigkeit. Doch nicht nur eine Ordnungswidrigkeit kann verjähren, sondern auch ein Bußgeldbescheid. Das Tragische an einem bereits verjährten Bußgeldbescheid ist, dass man das gezahlte Bußgeld nicht zurückbekommt, wenn man es nach Ablauf der Verjährung gezahlt hat. Gehen Sie daher und aus den oben genannten Gründen auf Nummer Sicher und prüfen jeden Bußgeldbescheid und ignorieren Sie ihn nicht, sondern erheben Sie gegebenenfalls Einspruch.

Die Verjährung eines Bußgeldbescheids beginnt immer mit der Beendigung der gesetzes- oder ordnungswidrigen Handlung – das bedeutet, dass dann bereits die drei- beziehungsweise sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt und nicht erst, wenn der Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Doch die Verjährung kann unterbrochen werden, zum Beispiel durch das Versenden eines Anhörungsbogens oder der Einstellung des Verfahrens. Die Frist beginnt dann erneut.

Unendlich unterbrechen kann man die Verjährung im Übrigen nicht: Sie tritt endgültig ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist – im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit also nach maximal sechs Monaten, weil diese in der Regel nach drei Monaten verjähren (siehe § 26 Abs. 3 OWiG). Ein Bußgeldbescheid ist nach allerspätestens zwei Jahren verjährt (absolute Verjährungsfrist). 

Haben Sie jemals einen fehlerhaften Bußgeldbescheid erhalten?

 


Kathrin Mikalay

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