Geblitzt mit dem Firmenwagen: Wer muss zahlen?

Erst Stau, dann Zeitdruck und anschließend ein „Blitzerfoto“ – eine kurze Unachtsamkeit oder stressige Situationen führen gelegentlich dazu, dass Autofahrer die erlaubte Geschwindigkeit überschreiten. Auch bei Dienstwagenfahrern, die viel im Auto unterwegs sind und Auslieferungen oder Kundenbesuche tätigen, kommt es manchmal vor, dass sie geblitzt werden. Der Anhörungsbogen landet dann oft direkt auf dem Schreibtisch des Fuhrparkverantwortlichen. Das eröffnet wiederrum meist die Fragen, wer das Bußgeld zahlt und ob es Konsequenzen für den Fahrer gibt. Wir klären auf.

Auf der Dienstfahrt geblitzt worden: Wer zahlt?

Diese Frage ist schnell beantwortet: Gerät ein Fahrer in eine Radarkontrolle und ist zu schnell unterwegs gewesen, muss er das festgesetzte Bußgeld selbst tragen. Das Unternehmen ist zwar Halter des Fahrzeugs, es besteht jedoch keine Pflicht für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers aufzukommen. In Deutschland greift folglich die Fahrerhaftung. In anderen europäischen Ländern kann dies jedoch anders sein. In Österreich, beispielsweise, gilt die Halterhaftung auch bei Radarkontrollen. Wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt, dieser also anonym bleibt, richtet sich die Strafe an den Fahrzeughalter. Die sogenannte Anonymverfügung ist eine Sanktionsform bei geringfügigen Vergehen, deren Grenze bei 365 Euro liegt. Das Unternehmen als Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, das Bußgeld im Rahmen der Anonymverfügung innerhalb einer vierwöchigen Frist zu begleichen. Verstreicht diese Frist, wird ein Verfahren eingeleitet, bei dem dann auch die Identität des Fahrers ermittelt wird. Das Bußgeld im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist dann jedoch erheblich höher.

Halter zur Mitwirkung verpflichtet

Auch wenn das Unternehmen als Fahrzeughalter nicht zur Zahlung des Bußgeldes verpflichtet ist, besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird eine Geschwindigkeit überschritten, wird zunächst versucht, die Identität des Fahrers zu ermitteln. Das Unternehmen, als Halter des Dienstwagens, erhält in der Regel erst einen Anhörungs- beziehungsweise Zeugenfragebogen von der zuständigen Behörde. Ist der Halter eine juristische Person, handelt es sich meist um einen Zeugenfragebogen, da der Fahrer nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte. Darin wird das Unternehmen oder der Fuhrparkverantwortliche dazu aufgefordert, Angaben zum Fahrer zu machen. Dieser Aufforderung sollte der Fuhrparkverantwortliche auch nachkommen. Erkennt er den Fahrer auf dem Foto, ist die Anschrift des Fahrers im Anhörungsbogen anzugeben. Bleibt der Fahrer zunächst unbekannt, ist der Fuhrparkverantwortliche dazu angehalten, den Personenkreis einzugrenzen, beispielsweise alle befugten Poolfahrzeugnutzer anzugeben.

Kniffelig wird es, wenn der Fahrer den Dienstwagen privat nutzen darf und/ oder Angehörige den Wagen ebenfalls fahren dürfen. Der Fahrer, der in Frage kommt, kann die Mithilfe verweigern oder der Fuhrparkverantwortliche erkennt die Person am „Blitzerfoto“ nicht. Dafür ist es wichtig, dass Haftungsregelungen genau im Dienstwagenüberlassungsvertrag festgehalten werden.

Kommt das Fuhrparkmanagement seiner Pflicht nicht nach und beruft sich beispielsweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht oder kann die betreffende Person nicht ermittelt werden, hat das Konsequenzen. Die Polizei kann dann eigene Ermittlungen anstellen und am Firmengelände vorbeischauen und/ oder das Unternehmen muss mit einer Fahrtenbuchauflage – gegebenenfalls auch für den ganzen Fuhrpark - rechnen.

Zeugenbefragung & DSGVO: Dürfen die Daten weitergegeben werden?

Wenn es um die Weitergabe von personenbezogenen Daten geht – was bei der Angabe eines Fahrers im Anhörungs- beziehungsweise Zeugenfragebogen der Fall ist – steht schnell die Frage im Raum, ob dies zulässig ist. Während Fuhrparkverantwortliche die Rechtsgrundlage dafür in der Regel kennen, sind vor allem Fahrer skeptisch. Die Datenschutzgrundverordnung trifft hier jedoch eine klare Regelung. In Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO heißt es:

Art6_DSGVO

Quelle: Europäische Kommission 2020, Art. 6 Abs. 1 DSGVO

Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten muss also ein „berechtigtes Interesse“ durch Dritte vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Weitergabe zulässig. Dritte können unter anderem Unternehmen oder Organisationen sein. Werden personenbezogene Daten mit der Begründung des berechtigten Interesses weitergegeben, muss das Unternehmen die betroffene Person darüber informieren. Zudem muss es sicherstellen, dass „die Rechte und Freiheiten dieser Person nicht ernsthaft beeinträchtigt“ werden (Europäische Kommission 2020). Bei einem Bußgeldverfahren ist die zuständige Verwaltungsbehörde zuständig (§ 35 OWiG). Sie hat ein „berechtigtes Interesse“ herauszufinden, wer für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich ist – somit ist die Eintragung der Fahrerdaten im Anhörungsbogen zulässig. Über die Weitergabe von Fahrerdaten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens muss das Unternehmen beziehungsweise der Fuhrparkverantwortlich den Fahrer aber in jedem Fall informieren.  

Firmenwagen geblitzt: Bußgeld, Punkte und Verjährung

Wer mit dem Firmenwagen geblitzt wird, muss mit den gleichen Bußgeldern rechnen wie mit dem Privatfahrzeug. Die Höhe des Bußgelds und ein mögliches Fahrverbot hängen von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab.

Außerorts: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Pkw – Beispiele

Überschreitung

Strafe

bis zu 10 km/h zu schnell

10 €

zwischen 21 und 25 km/h zu schnell

70 € + 1 Punkt im Verkehrszentralregister

zwischen 41 und 50 km/h zu schnell

160 € + 2 Punkte im VZ + 1 Monat Fahrverbot

zwischen 61 und 70 km/h zu schnell

440 € + 2 Punkte im VZ + 2 Monate Fahrverbot

 

Auch die Verjährungsfrist bleibt gleich, wenn man mit einem Dienstwagen geblitzt wurde. Die Behörde hat bis zu drei Monate nach dem Tattag Zeit, den Bußgeldbescheid zuzustellen. Ein Einspruch gegen den Bescheid muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt erfolgen. Die Verjährung kann aber beispielsweise unterbrochen und somit verlängert werden, wenn beispielsweise die Behörde vorab einen Anhörungsbogen verschickt hat.

Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark – To dos für das Fuhrparkmanagement (Überblick)

  • Halten Sie im Dienstwagenüberlassungsvertrag fest, was im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Dienstwagenfahrer oder seine Angehörigen passiert.
  • Ebenfalls im Überlassungsvertrag sollte eine Konsequenz geregelt sein, wenn der Fahrer eine Aussage zu sich oder einem Angehörigen verweigert (beispielsweise mit einer Abmahnungsregelung).
  • Wenn ein Zeugenfragebogen kommt, tragen Sie die Angaben zum Fahrer ein und senden diesen innerhalb der vorgegebenen Frist zurück an die Behörde. Informieren Sie den Fahrer über die Weitergabe seiner Daten.
  • Ist der Fahrer nicht sofort ermittelbar, benennen Sie einen Personenkreis, der für die Tatzeit und den Ort in Frage kommt, und versenden den Bogen.
  • Ignorieren Sie den Anhörungsbogen auf keinen Fall, das kann eine Fahrtenbuchauflage oder weitere Ermittlungen nach sich ziehen.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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