Geblitzt mit dem Firmenwagen: Wer muss zahlen?

Dienstwagenfahrer, gerade wenn sie im Außendienst beschäftigt sind, nutzen das Auto regelmäßig – beruflich und privat. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit an einem langen stressigen Tag und zack, ist es passiert – der Fahrer wurde geblitzt. Aber wie geht es jetzt weiter?

Inhaltsverzeichnis

Auf einen Blick:
  • Auch bei einem Leasing-Dienstwagen bekommt der Halter, also das Unternehmen, den Strafzettel zugesendet. Dieser ist auch für die Weiterverarbeitung verantwortlich. Der Fahrer, falls nicht anders durch das Unternehmen geregelt, muss den Strafzettel selbst bezahlen.
  • Wird ein Mitarbeiter mit einem Dienstwagen geblitzt, ist der Halter verpflichtet, bei der Suche nach dem Fahrer mitzuwirken.
  • Ein Strafzettel über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist zunächst kein Kündigungsgrund. Eine Abmahnung kann jedoch erfolgen.

Auf der Dienstfahrt geblitzt: Wer zahlt?

Diese Frage ist schnell beantwortet: Der Dienstwagenfahrer, der die Geschwindigkeit überschritten hat und geblitzt wurde zahlt das Bußgeld . Das Unternehmen ist zwar Halter des Fahrzeugs, es besteht jedoch keine Pflicht für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers aufzukommen. In Deutschland greift folglich die Fahrerhaftung.

Box: In anderen europäischen Ländern kann dies jedoch anders sein. In Österreich, bspw., gilt die Halterhaftung auch bei Radarkontrollen. Wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt, richtet sich die Strafe an den Fahrzeughalter. Die sogenannte Anonymverfügung ist eine Sanktionsform bei geringfügigen Vergehen, deren Grenze bei 365 Euro liegt. Das Unternehmen als Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, das Bußgeld innerhalb einer vierwöchigen Frist zu begleichen. Verstreicht diese Frist, wird ein Verfahren eingeleitet, bei dem dann auch die Identität des Fahrers ermittelt wird. Achtung: Eine Anonymverfügung bzgl. eines deutschen Firmenwagens richtet sich auch an deutsche Fimen. Nach deutschem Recht muss dem Halter die Möglichkeit eingeräumt werden den Fahrer zu nennen, damit er das Bußgeld nicht zahlen muss. Da dies bei der Anonymverfügung nicht möglich ist, steht dieses Bußgeld im direkten Konflikt mit dem deutschen Gesetz. Somit ist eine Vollstreckung der Sanktion nicht möglich. In Einzelfällen muss das Gericht jedoch entscheiden.

Wer bekommt den Strafzettel bei Leasing-Fahrzeugen?

Ob Privat- oder Firmenleasing spielt bei der Ausstellung von Strafzetteln keine Rolle, es gilt: Der eingetragene Halter bekommt den Strafzettel. Auch wenn der Eigentümer weiterhin der Leasinggeber ist, erhält der Halter, also der Leasingnehmer, den Strafzettel.

Halter muss mitwirken: Bin ich verpflichtet, den Fahrer zu nennen?

Auch wenn das Unternehmen als Fahrzeughalter nicht zur Zahlung des Bußgeldes verpflichtet ist, besteht eine Mitwirkungspflicht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das Unternehmen, als Halter des Dienstwagens, erhält in der Regel erst einen Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen von der zuständigen Behörde. Darin wird das Unternehmen oder der Fuhrparkverantwortliche dazu aufgefordert, Angaben zum Fahrer zu machen. Dieser Aufforderung sollte der Fuhrparkverantwortliche auch nachkommen. Erkennt er den Fahrer auf dem Foto, ist die Anschrift im Anhörungsbogen anzugeben. Bleibt der Fahrer zunächst unbekannt, ist der Fuhrparkverantwortliche dazu angehalten, den Personenkreis einzugrenzen, bspw. alle befugten Poolfahrzeugnutzer anzugeben.

Kniffelig wird es, wenn der Fahrer den Dienstwagen privat nutzen darf und/ oder Angehörige den Wagen ebenfalls fahren dürfen. Der Fahrer, der in Frage kommt, kann die Mithilfe verweigern oder der Fuhrparkverantwortliche erkennt die Person auf dem „Blitzerfoto“ nicht. Dafür ist es wichtig, dass Haftungsregelungen genau im Dienstwagenüberlassungsvertrag festgehalten werden.

Kann das Fuhrparkmanagement den Fahrer nicht ermitteln oder beruft sich z.B. auf das Zeugnisverweigerungsrecht, hat das Konsequenzen. Die Polizei kann dann eigene Ermittlungen anstellen und auf dem Firmengelände vorbeischauen und/ oder das Unternehmen muss mit einer Fahrtenbuchauflage – ggf. auch für den ganzen Fuhrpark - rechnen.

Zeugenbefragung & DSGVO: Dürfen die Daten weitergegeben werden?

Wenn es um die Weitergabe von personenbezogenen Daten geht – was bei der Angabe eines Fahrers im Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen der Fall ist – steht schnell die Frage im Raum, ob dies zulässig ist. Während Fuhrparkverantwortliche die Rechtsgrundlage dafür in der Regel kennen, sind vor allem Fahrer skeptisch. Die Datenschutzgrundverordnung trifft hier jedoch eine klare Regelung. In Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO heißt es:

Art6_DSGVO

Quelle: Europäische Kommission 2020, Art. 6 Abs. 1 DSGVO

 

Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten muss also ein „berechtigtes Interesse“ durch Dritte vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Weitergabe zulässig. Dritte können u.a. Unternehmen oder Organisationen sein. Werden personenbezogene Daten mit der Begründung des berechtigten Interesses weitergegeben, muss das Unternehmen die betroffene Person darüber informieren. Zudem muss es sicherstellen, dass „die Rechte und Freiheiten dieser Person nicht ernsthaft beeinträchtigt“ werden (Europäische Kommission 2020). Bei einem Bußgeldverfahren ist die zuständige Verwaltungsbehörde verantwortlich (§ 35 OWiG). Sie hat ein „berechtigtes Interesse“ herauszufinden, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat – somit ist die Eintragung der Fahrerdaten im Anhörungsbogen zulässig. Über die Weitergabe von Fahrerdaten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens muss das Unternehmen beziehungsweise der Fuhrparkverantwortlich den Fahrer aber in jedem Fall informieren.

Firmenwagen geblitzt: Bußgeld, Punkte und Verjährung

Wer mit dem Firmenwagen geblitzt wird, muss mit den gleichen Bußgeldern rechnen wie mit dem Privatfahrzeug. Die Höhe des Bußgelds und ein mögliches Fahrverbot hängen von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Gleiches gilt für die festgelegten Fristen und Gebühren im Fall einer Verzögerung.

Außerorts: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Pkw – Beispiele

Überschreitung

Strafe

bis zu 10 km/h zu schnell

10 €

zwischen 21 und 25 km/h zu schnell

70 € + 1 Punkt im Verkehrszentralregister

zwischen 41 und 50 km/h zu schnell

160 € + 2 Punkte im VZ + 1 Monat Fahrverbot

zwischen 61 und 70 km/h zu schnell

440 € + 2 Punkte im VZ + 2 Monate Fahrverbot

 

Auch die Verjährungsfrist bleibt gleich, wenn man mit einem Dienstwagen geblitzt wurde. Die Behörde hat bis zu drei Monate nach dem Tattag Zeit, den Bußgeldbescheid zuzustellen. Ein Einspruch gegen den Bescheid muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt erfolgen. Die Verjährung kann aber beispielsweise unterbrochen und somit verlängert werden, wenn beispielsweise die Behörde vorab einen Anhörungsbogen verschickt hat.

Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark – To dos für das Fuhrparkmanagement (Überblick)

  • Halten Sie im Dienstwagenüberlassungsvertrag fest, was im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Dienstwagenfahrer oder seine Angehörigen passiert.
  • Ebenfalls im Überlassungsvertrag sollte eine Konsequenz geregelt sein, wenn der Fahrer eine Aussage zu sich oder einem Angehörigen verweigert (bspw. mit einer Abmahnungsregelung).
  • Wenn ein Zeugenfragebogen kommt, tragen Sie die Angaben zum Fahrer ein und senden diesen innerhalb der vorgegebenen Frist zurück an die Behörde. Informieren Sie den Fahrer über die Weitergabe seiner Daten.
  • Ist der Fahrer nicht sofort ermittelbar, benennen Sie einen Personenkreis, der für die Tatzeit und den Ort in Frage kommt, und versenden den Bogen.
  • Ignorieren Sie den Anhörungsbogen auf keinen Fall, das kann eine Fahrtenbuchauflage oder weitere Ermittlungen nach sich ziehen.

Ist ein Strafzettel eine Betriebsausgabe?

Nein, ein Strafzettel ist keine Betriebsausgabe. Immer wieder gibt es Arbeitgeber, die die gerade bei großen Fuhrparks großzügig anfallenden Buß-, Verwarn- oder Ordnungsgelder durch Verkehrsverstöße ihrer Mitarbeiter bezahlen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass durch das Begleichen des Bußgeldes durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht. Dieser ist sowohl für die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherung relevant und muss durch den Fahrer angegeben werden.

Ist geblitzt werden (mit dem Dienstwagen) ein Kündigungsgrund?

Geblitzt zu werden ist grundsätzlich erst einmal kein Grund, sofort gekündigt zu werden. Je nach Schwere des Vergehens sind aber Abmahnungen möglich. Häufen sich die Verkehrsverstöße oder werden mehrfach mit Punkten und sogar Fahrverbot geahndet, können mehrere Abmahnungen auch zu einer Kündigung führen. Dies ist aber individuell und muss durch den Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter gesondert beurteilt werden.


Sarah Brüdigam

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