Hin und Her bei der StVO-Novelle 2020/21: Was ist jetzt noch gültig?

Ende April 2020 ist die StVO-Novelle 2020 in Kraft getreten. Im Kern geht es um mehr Schutz und attraktivere Bedingungen für Fahrradfahrer. Dafür hat die Bundesregierung viele Regelungen im Straßenverkehr verschärft. Dazu gehören unter anderem auch die strengeren Vorgaben bei Fahrverboten, welche kontroverse Reaktionen hervorgerufen haben. Aufgrund eines Formfehlers in der Gesetzesänderung waren nicht nur die neuen Fahrverbotsregelungen von April 2020 bis November 2021 unwirksam, sondern fast alle Anpassungen in der Straßenverkehrsordnung. Seit dem 9. November 2021 gilt jedoch der neue Bußgeldkatalog und wir verschaffen Ihnen einen Überblick.

Inhaltsverzeichnis:

StVO-Novelle 2020 seit 9. November 2021 wirksam

Stand Sommer 2020

„Klimafreundlicher, sicherer und gerechter“ – so bewarb die Bundesregierung die StVO-Novelle 2020, die vor allem Fahrradfahrer im Straßenverkehr schützen soll. Doch seit die neuen Regelungen in Kraft sind, redet kaum noch jemand über die Sicherheit für Fahrradfahrer. Größter Streitpunkt sind die strengeren Fahrverbotsregelungen. Autofahrer müssen demnach unter anderem einen Monat ihren Führerschein abgeben, wenn sie innerorts schneller als 21 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sind. Außerorts liegt die Grenze bei 26 km/h. Frühere Regelungen sahen ein einmonatiges Fahrverbot erst ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts vor. Selbst Verkehrsminister Andreas Scheuer äußerte sich gegenüber dieser neuen Regelungen kritisch. Er sieht die Strafe als „unverhältnismäßig“. Die jeweiligen Landesregierungen hatten sich jedoch trotzdem dafür entschieden. So zumindest der Stand bis Juli 2020.

Aufgrund rechtlicher Bedenken wurde die Gesetzesänderung im Sommer 2020 nochmal geprüft und tatsächlich ein Formfehler gefunden. Das Ergebnis: Die Regelungen der StVO-Novelle 2020 wurden auf Eis gelegt und die ersten Bundesländer setzten vorerst wieder auf den alten Bußgeldkatalog. Entsprechend wurden bereits aufgrund der Regelungen verhängte Strafen ausgesetzt. 

Experten gingen davon aus, dass es frühestens im Herbst 2020 Klarheit über die StVO-Novelle geben wird. Änderungen im Gesetzesentwurf müssen zunächst wieder durch das Kabinett, den Bundestag und Bundesrat. Seit April 2020 weiterhin in Kraft sind laut ADAC allerdings alle Regeln, die dem Schutz der Radfahrer dienen.

Bund und Länder haben nach einem Jahr erneut Änderungen am Bußgeldkatalog beschlossen, um Radfahrer und Fußgänger zu schützen. So wurde eine Korrektur der StVO-Novelle mit neuen Bußgeldern am 16. 04.2021 ausgearbeitet. Diese gelten aktuell jedoch noch nicht, erst bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates. Bis die Novelle in Kraft tritt, gelten weiterhin die alten Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- sowie außerorts.

Stand November 2021

Wer zu schnell fährt oder falsch parkt, muss mehr bezahlen als vorher: Seit dem 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen haben sich jedoch nicht geändert. Der ADAC hatte sich dafür eingesetzt.

Der neue Bußgeldkatalog im Überblick

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Neuerungen im Straßenverkehr für Sie zusammengefasst:

Stärkung des Radfahrverkehrs

Um den Radfahrverkehr sicherer und attraktiver zu machen, sind mit der StVO-Novelle im April 2020 einige Neuheiten im Straßenverkehr eingeführt worden, die auch nach wie vor Bestand haben. Ein Überblick zu den wichtigsten Neuheiten:

  • Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist gestattet, solange keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert werden
  • Mindestabstand beim Überholen: Wer mit dem Pkw einen Fahrradfahrer (Fußgänger oder E-Scooter-Fahrer) überholen möchte, muss innerorts mindestens 1,5 Meter halten und außerorts mindestens 2,0 Meter. Bislang galt nur ein nicht näher definierter „ausreichender Sicherheitsabstand“.
  • Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen beim Rechtsabbiegen in Ortschaften Schrittgeschwindigkeit fahren
  • Mitfahrer auf dem Fahrrad: Auf entsprechend zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden. Der Fahrer muss dann mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Grünpfeilregelung bei Radfahrern: Es gibt einen eigenen Grünpfeil für Radfahrer. Bestehende Grünpfeilregelungen beim Rechtsabbiegen werden auf Fahrradfahrer ausgeweitet.
  • Park- und Halteverbot: Auf den für Radfahrer gesonderten Schutzstreifen (Zeichen 340 der StVO) dürfen Autos weder parken noch halten. Bislang war das Halten bis zu drei Minuten auf dem Fahrstreifen erlaubt. Zudem ist das Parken acht Meter vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen verboten, wenn Radfahrwege vorhanden sind.
  • Fahrradzonen: gesonderte Tempo-30-Zonen für Radfahrer (und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen). Dort darf der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden.
  • Radschnellwege: Einführung eines Verkehrszeichens „Radschnellwege“.
  • Lastenfahrräder: Ein neues Zeichen für „Lastenfahrräder“, um entsprechende Parkflächen und Ladezonen zu kennzeichnen.
  • Radfahrnutzung von Einbahnstraßen: Einbahnstraßen können für Radfahrende auf der Gegenfahrbahn geöffnet werden.

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Fahrverbote

Die Bußgeldregelungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und außerorts nach der StVO-Novelle.

Verstoß: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

- Innerorts

Regelungen nach der StVO-Novelle 2020

 

Bis 10 km/h

Bußgeld: 30 €

11 bis 15 km/h

Bußgeld: 50 €

16 bis 20 km/h

Bußgeld: 70 €

21 bis 25 km/h

Bußgeld: 115 €
Punkte: 1

26 bis 30 km/h

Bußgeld: 180 €
Punkte: 1
Fahrverbot: 1 Monat (wenn es innerhalb eines Jahres zweimal zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr gekommen ist)

31 bis 40 km/h

Bußgeld: 260 €
Punkte: 2
Fahrverbot: 1 Monat

- außerorts

 

Bis 10 km/h

Bußgeld: 20 €

11 bis 15 km/h

Bußgeld: 40 €

16 bis 20 km/h

Bußgeld: 60 €

21 bis 25 km/h

Bußgeld: 100 €
Punkte: 1

26 bis 30 km/h

Bußgeld: 150 €
Punkte: 1
Fahrverbot: 1 Monat

31 bis 40 km/h

Bußgeld: 200 €
Punkte: 1
Fahrverbot: 1 Monat

Rettungsgasse

Wer eine Rettungsgasse verhindert, blockiert oder unerlaubt befährt, muss seit Inkrafttreten der StVO-Novelle im November 2021 mit höheren Strafen rechnen. Bis dahin wurde nur geahndet, wer nicht ordnungsgemäß eine Rettungsgasse gebildet hat. Ab sofort wird auch das unerlaubte Befahren bestraft. Je nach Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung liegen die Strafen hier bei bis zu 320 Euro und einem Monat Fahrverbot.

Parken und Halten

Auch Park- und Halteverbote sind im Zuge der Novelle verschärft worden. Das Halten in zweiter Reihe, auf dem Schutzstreifen und auf Geh- und Radwegen wird nach der StVO-Novelle 2021 mit bis zu 110 Euro bestraft. Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen. Ebenso teuer zu stehen kommt ein allgemeiner Park- und Halteverstoß. Wird eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zugeparkt, Rettungsfahrzeuge behindert und auf Bussonderstreifen und im Haltestellenbereich parkt, muss bis zu 100 Euro Bußgeld zahlen.

Carsharing und E-Fahrzeuge

Auch das Carsharing wird durch die StVO-Novelle gestärkt. Das bezieht sich unter anderem auf städtische Parkplätze. Behörden können mit Hilfe eines neuen Verkehrsschilds das bevorrechtigte Parken für Carsharing-Fahrzeuge festlegen. Eine entsprechende Plakette zur Kennzeichnung des Carsharing-Fahrzeugs kann an der Windschutzscheibe angebracht werden. Auch Parkplätze für Elektrofahrzeuge können durch ein entsprechendes Sinnbild erkenntlich gemacht und von den Parkgebühren befreit werden. Hinzukommt ein neuer Tatbestand, der in den Bußgeldkatalog aufgenommen wurde: Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharingfahrzeuge. Die Erfüllung dieses Tatbestands kostet den Verkehrssünder 55 Euro.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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