Übersicht der DGUV Regelwerke - DGUV Regel 114-006 (bisher: BGR 136)

Am 04. Dezember haben sich die EU-Verkehrsminister auf Verbesserungen der Arbeits- und Lebensbedingungen für Lkw-Fahrer geeignet. Das EU-Parlament muss dem noch zustimmen. Die DGUV Vorschrift 70 enthält neben den Regelungen zur Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung auch einen Hinweis auf den Umgang mit Liegeplätzen in Führerhäusern und weiteren Ruheräumen in Fahrzeugen. Diese werden durch DGUV Regel 114-006 (bisher BGR 136) konkretisiert. Für das Fuhrparkmanagement ist diese Richtlinie neben den aktuellen Entwicklungen im Parlament von besonderer Bedeutung: Verfügt der Fuhrpark über Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse zur Personenbeförderung, spielen Lenk- und Ruhezeiten eine besondere Rolle. Um diese einhalten zu können, sind Liegeplätze im Fahrzeug notwendig. Die Inhalte der Richtlinie 114-006 sowie die konkreten Forderungen der Minister werden im Nachfolgenden erläutert.

Inhaltsverzeichnis:

Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen

Ein Liegeplatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine feste oder klappbare Liege, die im Innenraum, in einer Dachschlafkabine oder einem Ruheraum angebracht ist. Die Liegeplätze befinden sich hierbei in der Regel an folgenden Stellen:

  • In Innenräumen von Führerhäusern,
  • in vom Innenraum der Führerhäuser getrennt angeordneten Dachschlafkabinen von Lastkraftwagen und
  • in Ruheräumen von Kraftomnibussen.

Fahrzeugführersitze, Beifahrersitze oder andere Sitzmöglichkeiten, die durch Verstellen der Rückenlehne einem Liege- oder Schlafplatz nahekommen, gelten nicht als Liegeplatz im Sinne dieser Richtlinie.

Dachschlafkabinen

Dachschlafkabinen sind in der Regel bei Lastkraftwagen zu finden. Diese befinden sich oberhalb des Führerhauses und sind vom Innenraum der Kabine abgetrennt. Diese werden auch Pullman-Kabinen, Dachkabinen oder Topsleeper genannt. Aufgrund der Position der Kabine ist ein Aufenthalt während der Fahrt dort nicht gestattet, es sei denn die Kabine verfügt über entsprechende sicherheitstechnische Ausstattungen, die die Gefahrenlage reduzieren.

Ruheräume

Ruheräume sind vom Fahrgastbereich abgetrennt und nur für die Benutzung durch das Fahrpersonal bestimmt. Diese sind insbesondere in Kraftomnibussen für den Personenverkehr anzutreffen. Ein Aufenthalt in Ruheräumen ist während der Fahrt, im Gegensatz zu Dachschlafkabinen, gestattet. Der Aufenthalt in einem abgestellten Fahrzeug ist hier allerdings nur gestattet, wenn Heizung und Belüftung des Ruheraumes dafür ausgelegt sind.

Da es sich bei Liegeplätzen in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie bei Dachkabinen um Teile von Fahrzeugen handelt, sind diese im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Fahrzeugprüfung nach UVV durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

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Anforderungen an Liegeplätze

Bei der Installation und Auswahl eines Liegeplatzes sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Sicherer Aufenthalt
  • Ausreichender Bewegungsraum
  • Leicht und sicher zu erreichen

Liegeplätze sollen immer so beschaffen sein, dass ein Verletzungsrisiko ausgeschlossen ist. Hierzu zählt auch die Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen an den Liegeplatz, wie z. B. eine ausreichende Breite und Länge der Liegefläche. Bei den verwendeten Materialien ist darauf zu achten, dass die Folgen im Falle eines Unfalls minimal gehalten werden. Wichtig ist zusätzlich eine ausreichende Polsterung im Kopfbereich des Liegeplatzes.

Auch die Lautstärke spielt eine besondere Rolle. Bei abgestelltem Motor darf die Lautstärke im Innenraum maximal 60 dB betragen. Neben der Lautstärke ist auch die Temperatur entscheidend. Der Liegeplatz muss durch eine vom Motor unabhängige Standheizung erwärmt werden können. Befinden sich Vorrichtungen zum Beheizen im Raum mit Liegefläche, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Feuer- und Explosionsgefahr sowie Gesundheitsschäden durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausschließen. Auch die Isolierung gegen Wärme von außen muss sichergestellt sein.

Liegeplätze in Führerhäusern

Nach Abs. 4.2.1. der Regel 114-006 sind folgende Abmaße für Liegeplätze in Führerhäusern vorgesehen:

 
mindestens (mm)
empfohlen (mm)
Breite  600   700
Länge  1900 ≥ 2000
Lichte Höhe über Liegefläche  500 ≥ 650

Quelle: DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regelwerke

Diese ergeben sich aus den Mindestabmessungen nach den Empfehlungen der Führerhaus-Richtlinien zu § 30 StVZO. Befinden sich die Liegeplätze einen Meter oder höher über der Zugangsstandfläche, muss eine Aufstiegs- und Haltemöglichkeit vorhanden sein.

Sicherungen sind als wirksam anzusehen, wenn sie einen bis zu 96 kg schweren Körper bei der maximal erzielbaren Verzögerung der Betriebsbremse sicher vor dem Herausfallen schützen.

Für untere Liegen, die hinter den Sitzen für Fahrzeugführer und Beifahrer angeordnet sind, können die rückwärtigen Sitzteile, die den Liegeplätzen zugewandt sind, als ausreichend wirksame Sicherungen angesehen werden. Die Sitzteile müssen in diesem Fall folgendes erfüllen: Sie müssen

  • unmittelbar vor den Liegeplätzen angeordnet sowie
  • ausreichend abgepolstert sein und
  • keinen ungesicherten Zwischenraum von mehr als 400 mm im Mittelbereich des Liegeplatzes freilassen.

Bei beweglichen Liegen ist darauf zu achten, dass diese gefahrlos und leicht zu betätigen sowie sicher zu verstauen sind. Um die Einsicht von außen in die Kabine zu vermeiden, ist es ratsam, einen Sichtschutz anzubringen.

Liegeplätze in Dachschlafkabinen

Bei der Installation von Dachschlafkabinen ist darauf zu achten, dass Auspuffleitungen nicht am Führerhaus entlang nach oben geleitet werden. Zusätzlich ist bei kippbaren Führerhäusern zu berücksichtigen, dass diese auch mit Dachkabine leicht und gefahrlos gekippt werden können. Die Mindestanforderungen an die Liegeplätze in Dachschlafkabinen sind wie folgt definiert und ergeben sich aus Abs. 4.3.1.5.:

 
mindestens (mm)
empfohlen (mm)
Breite  600   700
Länge  1900 ≥ 2000
Lichte Höhe über Liegefläche  850 ≥ 900

Quelle: DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regelwerke

Dachschlafkabinen sind aus dem Fahrzeuginneren über eine Durchstiegsöffnung mit mindestens 0,3 m² Größe zu erreichen. Bei diesen Öffnungen ist zu beachten, dass diese von beiden Seiten zu öffnen und schließen sind, auch wenn der Liegeplatz in Benutzung ist. Ungeachtet dessen muss die Dachschlafkabine über einen separaten Notausstieg verfügen, der entsprechend gekennzeichnet sein muss. Für den Auf- und Abstieg sind Vorkehrungen zur Absicherung (wie beispielsweise ein Geländer) zu treffen. Sind diese Vorrichtungen klapp- oder schwenkbar, sollten sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.

Zur Be- und Entlüftung der Dachschlafkabine sind Belüftungseinrichtungen einzusetzen. Diese müssen einen ausreichenden Luftwechsel ermöglichen und dürfen nicht verschließbar sein. Neben der Belüftung ist die Dachschlafkabine auch zu beheizen und zu isolieren.

Bei Dachschlafkabinen, die aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen auch für die Nutzung während der Fahrt ausgelegt sind, muss bei den verarbeiteten Materialen darauf geachtet werden, dass diese bei unfallbedingter äußerer Krafteinwirkung nicht splittern und scharfkantig brechen. Öffnungen dürfen hierbei nicht oberhalb des Führersitzes angeordnet sein.

Liegeplätze in Ruheräumen bei Kraftfahrtomnibussen

Nach Abs. 4.4.2. gelten für Ruheräume in Kraftfahrtomnibussen folgende Abmessungen:

 
mindestens (mm)
empfohlen (mm)
Breite  600   700
Länge  1900 ≥ 2000

Lichte Höhe über Liegefläche

  • für quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Ruheräume
  • für längs zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Ruheräume

 650 

≥ 900 

≥ 900

Umfang der Querschnittsfläche quer zur Ruheraum-Längsachse

≥ 2800 

 

Quelle: DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regelwerke

Bei Ruheräumen in Kraftfahrtomnibussen ist der Zugang über den Innenraum zu ermöglichen. Die Öffnung muss hierfür mindestens 550x450 mm groß sein. Der Ruheraum muss vom Fahrgastraum abgetrennt und von beiden Seiten aus leicht zu öffnen sein. Wenn der Ruheraum parallel zur Fahrzeuglängsachse angebracht ist, ist ein Notausstieg nach außen zusätzlich verpflichtend. Wenn der Ruheraum quer angeordnet ist, dann sind an beiden Seiten Notausgänge zu installieren. Diese können auch als Fenster ausgearbeitet sein. Die Notausstiege müssen für den Notfall auch von außen geöffnet werden können.

Um die Kommunikation zwischen Fahrzeugführer und Person im Ruheraum zu gewährleisten, ist eine Signaleinrichtung zu installieren. Auch bei Ruheräumen muss die Be- und Entlüftung sichergestellt werden. Die Beheizbarkeit ist nur während der Fahrt erforderlich.

Beschluss am 04.12.2018 in Brüssel

Bessere Arbeits- und Lebensbedingungen für Kraftfahrer gefordert

Die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer sollen stark verbessert und standardisiert werden, darin sind sich die EU-Verkehrsminister einig und haben entsprechende Änderungen vorgestellt. Vor allem aus Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Schweden und Luxemburg kam große Kritik an den aktuellen Bedingungen. Der Beschluss wird EU weit gelten und die Arbeitsbedingungen von etwa zwei Millionen Kraftfahrern verbessern. Damit einher soll ein Kabinenschlafverbot gehen. Das Verbot in der Kabine zu schlafen soll jedoch lediglich für die wöchentlichen Ruhezeiten gelten, hingegen nicht für jene nach einer regulären Schicht. Die wöchentliche Ruhezeit muss zusammenhängend 45 Stunden betragen, außerdem sollen die Kraftfahrer dann maximal vier Wochen am Stück in Europa unterwegs sein dürfen. Laut tagesschau.de sprach sich Österreichs Verkehrsminister, Norbert Hofer, für ein Ende des Nomadentums und des sogenannten Sozialdumpings aus. Egal aus welchem Land die Kraftfahrer kommen, in der EU soll für gleiche Arbeit am gleichen Ort gleicher Lohn gezahlt werden. Unlauterem Wettbewerb wird somit ebenfalls ein Ende gesetzt werden. Es gibt jedoch Länder, die nun um Aufträge fürchten, wenn die geforderten Verbesserungen durchkommen. Darunter sind Rumänien, Bulgarien und Polen, da sie bislang sehr günstig – im Vergleich zu Deutschland beispielsweise – Fracht durch Europa fahren lassen. Das Europaparlament muss den Verbesserungen für die Kraftfahrer jedoch noch zustimmen. Werden die geforderten Verbesserungen schließlich durchgesetzt, wird dies mehr Kosten für die Logistikunternehmen verursachen, die dann wiederum, um die Kosten zu decken, diese an die Verbraucher weitergeben. Außerdem wird der Bedarf an Motels und Hotel in Autobahnnähe steigen.

Was sagen die Berufskraftfahrer dazu?

Laut einer Umfrage von FOCUS online gibt es sowohl Lob als auch sehr gut begründete Kritik an dieser Entwicklung. Die Ost-EU-Fahrer würden nach dem Wissen eines Befragten nach ca. zwei Wochen von ihrem Heimatland abgelöst und führen dann mit Linienbussen nach Hause. Diese Fahrzeit würde ihnen jedoch nicht als Arbeitszeit angerechnet. Ein weiterer befragter Fahrer sieht zudem die mögliche Umlegung der Kosten für die Übernachtung in einem Hotel auf die Fahrer kritisch, ganz zu schweigen davon, dass Lkw nicht auf Hotelparkplätzen parken können. Positiv wäre jedoch unter anderem, dass die Autobahnparkplätze nicht mehr so stark überfüllt wären und gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort gezahlt würde.

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Stefanie Effer

Stefanie Effer


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