Nicht nur am Arbeitsplatz im Unternehmen gilt das Arbeitszeitgesetz, sondern auch am Steuer des Firmenwagens sind die Arbeitszeiten einzuhalten. Die Einhaltung und Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten ist somit ein Bestandteil des Fuhrparkmanagements. Doch welche Regelungen gelten hier genau und gibt es Unterschiede bei Fahrten mit dem Pkw oder Lkw?
Inhaltsverzeichnis:
- Definition Lenk- und Ruhezeiten
- Für wen gelten Lenk- und Ruhezeiten?
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
- Unterweisungspflicht
- Folgen & Strafen bei Nichteinhaltung
Im Jahr 2018 gab es mehr als 2.000 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, die durch übermüdete Autofahrer verursacht worden sind (vgl. Verkehrsunfälle – Zeitreihen, statista.de). Schätzungen zu Folge sind die Zahlen jedoch deutlich höher, da bei der Statistik beispielsweise keine Blechschäden mit berücksichtigt wurden. Umso wichtiger ist es, dass Kraftfahrzeugfahrer sogenannte Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Sie sorgen für mehr Sicherheit auf den Straßen und für die Fahrer.
Definition Lenk- und Ruhezeiten
Die Regelungen rund um Lenk- und Ruhezeiten werden in Verordnung EG 561/2006 des Europäischen Parlaments geregelt. Die Verordnung ist seit dem 15. März 2006 in Kraft. Hierbei handelt es sich um Gemeinschaftsrecht. In Deutschland regelt die Fahrpersonal-Verordnung (FPersV) die Lenk- und Ruhezeiten. Die Verordnung EG 561/2006 gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und betrifft Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr.
Unter die Verordnung fallen Fahrer von Fahrzeugen,
- die Kraftfahrzeuge lenken, die zur Güterbeförderung geeignet sind und einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigen oder
- die der Personenbeförderung unterliegen und die mehr als neun Personen inkl. Fahrer befördern
Ergänzend dazu regelt die § 1 FPersV die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und eine Höchstmasse von 2,8 t überschreiten.
Darüber hinaus gibt es weitere gesetzliche Grundlagen, die sich mit Arbeitszeitregelungen befassen:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelungen u. a. über die Arbeitszeit von Kraftfahrern zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende.
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. (Paragraf 1 ArbZG)
- Fahrpersonalverordnung (FPersV): Regelungen für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals 1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes, 2. von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen. (Paragraf 1 FpersG)
- Verordnung (EG) Nr. 165/2014: Pflicht zum Einbau und zur Benutzung eines Kontrollgeräts.
- AETR-Abkommen: Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (frz. Accord Européen sur les Transports Routiers).
Für selbstständige Kraftfahrer gilt zusätzlich das „Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern“ (KrArbZG). Hier wird die Arbeitszeit für selbstständige Kraftfahrer wie folgt definiert:
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht und während der er seine Funktionen und Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. (Paragraf 2 KrFArbZG)
Die Regelungen enthalten die sogenannten Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Für die Kontrolle der Einhaltung sind das Bundesamt für Güterverkehr sowie die Polizei zuständig.
Lenkzeiten
Unter Lenkzeit versteht man die Zeit, in welcher Fahrer ihrer Lenktätigkeit nachgehen, also das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wird. Diese kann vollautomatisch oder halbautomatisch oder von Hand gestaltet sein (Vgl. Artikel 4, Punkt j, EG Nr. 561/2006).
Zu den Lenkzeiten zählen auch Standzeiten, wie das Warten an Ampeln, Bahnübergängen oder Staus.
Gemäß Artikel 7 EG 561/2006 muss nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine „ununterbrochene Fahrtunterbrechung“ von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Diese Lenkzeitunterbrechung kann auch aufgeteilt werden in eine 15-minütige und eine 30-minütige Unterbrechung innerhalb der viereinhalb Stunden Fahrzeit. In dieser Zeit darf der Fahrer keiner anderen Tätigkeit rund um seinen Arbeitsplatz nachgehen. Nach einer Unterbrechung von 45 Minuten beginnt die Lenkzeit von viereinhalb Stunden von vorne.
Tageslenkzeit |
Wochenlenkzeit |
Als Tageslenkzeit wird grundsätzlich die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit definiert. Die Tageslenkzeit darf dabei höchstens neun Stunden betragen. Zweimal in der Woche kann sie auf maximal zehn Stunden verlängert werden. | Die Wochenlenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. Berücksichtigt werden müssen bei der Wochenlenkzeit auch die Regelungen zur Höchstarbeitszeit pro Woche, die im Arbeitszeitgesetz im Paragraf 21a Abs. 4 definiert sind. |
Abbildung: Lenk- und Ruhezeiten pro Tag (eigene Darstellung) |
Abbildung: Lenk- und Ruhezeiten pro Woche (eigene Darstellung) |
Ruhezeiten
Die Ruhezeit beschreibt, wie der Name schon sagt, die Zeit, in der der Fahrer ruht. Das bedeutet, dass er in dieser Zeit keiner Arbeit nachgeht oder sich in Arbeitsbereitschaft befindet. Artikel 8 EG 561/2006 regelt die einzuhaltenden Ruhezeiten. Demnach muss der Ruhezeitraum täglich und wöchentlich eingehalten werden.
Tägliche Ruhezeit |
Wöchentliche Ruhezeit |
Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden und muss im 24-Stunden-Rhythmus genommen werden. Dieser Zeitraum muss jedoch nicht den Tages- und Nachtzeiten entsprechen. Der Fahrer kann also seine Ruhezeit samstags um 18 Uhr starten und fährt erst wieder sonntags um 18 Uhr weiter. Verfügt das Fahrzeug über eine Schlafkabine, kann die Ruhezeit im Fahrzeug verbracht werden.
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Die wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 45 Stunden umfassen, die zusammenhängend genommen werden muss. Die wöchentliche Ruhezeit folgt nicht zwingend an den Wochenendtagen, sondern muss nach sechs Mal 24 Stunden-Zeiten genommen werden. Sowohl Unterbrechung als auch Verkürzung der Ruhezeiten ist jedoch möglich. |
Abbildung: Arbeits- und Pausenzeiten (eigene Darstellung) |
Neue EU-Regelung Lenk- und Ruhezeiten für fairere Arbeitsbedingungen ab 2020
Fernfahrer – Lkw- und Fernbusfahrer - dürfen während ihrer Pflichtpausen nicht länger im Fahrzeug schlafen und ihr Dienstplan muss regelmäßige Fahrten in die Heimat zulassen, spätestens nach drei Wochen Arbeit. Wenn sie längere Zeit im Ausland unterwegs sind, unterliegen sie bis auf wenige Ausnahmen den sozialrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes. Darüber hinaus werden elektronische Fahrtenschreiber Pflicht (spätestens 2025) und die Gehälter sollen EU-weit angepasst werden. Können die Fahrer ihre vorgeschriebene Ruhezeit nicht zu Hause verbringen, trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Unterkunft.
Mit den strengen Maßnahmen und Regeln soll das sogenannte Lohndumping osteuropäischer Speditionsunternehmen unterbunden und die Grundlage für einen humaneren und geordneten Transportsektor geschaffen werden. Das Europäische Parlament schätzt, dass etwa 3,6 Millionen Lkw-Fahrer von diesen neuen Regeln profitieren.
Doch gibt es auch Kritik an den neuen Regelungen: Leerfahrten und dadurch neben wirtschaftlichen Schäden auch eine höhere Umweltbelastung werden befürchtet, weshalb die EU-Kommission die Auswirkungen prüfen wird.
Fahrtunterbrechung
Bei einer Fahrtunterbrechung handelt es sich um Zeit, die dem Fahrer zur Erholung dient. In dieser Zeit sitzt er nicht hinter dem Steuer des Fahrzeugs und übt keine Fahrertätigkeiten aus. Untersagt sind in dieser Zeit auch Arbeiten wie das Be- und Entladen des Fahrzeugs.
Zeiten, die der Fahrer auf dem Beifahrersitz verbringt, sind ebenfalls Fahrtunterbrechungen. Als Fahrtunterbrechungen werden auch Zeiten auf Fähren oder Fahrzeugzügen angesehen.
Beförderung
Als Beförderung im Straßenverkehr wird „jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“ bezeichnet (Art. 4 EG-Verordnung 561/2006).
Abgrenzung von Lenkzeit zur Arbeitszeit
Die Regelungen des EU-Parlaments erstrecken sich dabei nur auf die Lenk- und Ruhezeiten. Zusätzlich berücksichtigt werden müssen auch die Vorgaben zur Arbeitszeit aus dem Arbeitszeitgesetz. Die tägliche Arbeitszeit beträgt dabei im Durchschnitt acht Stunden (max. zehn Stunden). Die Lenkzeit ist bei Berufskraftfahrern Teil der Arbeitszeit. Mehr zum Thema „Fahrzeit = Arbeitszeit?“ erfahren Sie in unserem Beitrag.
Für den gewerblichen Güterverkehr gibt es zur Arbeitszeit noch einmal Sonderregelungen:
- Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitsnehmer muss am Arbeitsplatz anwesend sein und sich bereithalten.
- Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer muss innerhalb eines definierten Zeitraums bereitstehen, ohne dass eine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz besteht.
- Im Einsatz: Zeiten als Beifahrer oder Zeiten in der Schlafkabine sind keine Arbeitszeit.
Zur Arbeitszeit und nicht zu den Lenk- und Ruhezeiten zählen des Weiteren folgende Tätigkeiten:
- Be- und Entladen
- Reinigungs- und Wartungsarbeiten
- Zollabwicklung und sonstige Formalitäten
- Ladungssicherung und dazugehörige Tätigkeiten
Die Einhaltung und Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten ist eine Pflicht des Fuhrparkmanagements. Das Unternehmen muss dabei regelmäßig überprüfen, ob die Fahrer die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten erstreckt sich dabei auch über die Landesgrenzen hinaus. Zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten werden bei Berufskraftfahrern Fahrtenschreiber eingesetzt.
Für wen gelten Lenk- und Ruhezeiten?
Lenk- und Ruhezeiten gelten für alle Personen, die ein (Last-)Kraftfahrzeug bewegen. Je nach Fahrzeugart und Gewicht gelten unterschiedliche Lenk- und Ruhezeiten. So wird beispielsweise zwischen Pkw und Lkw unterschieden. Wir stellen die Lenk- und Ruhezeiten für folgende Kategorien vor:
- Fahrzeuge unter 2,8 t Gesamtgewicht
- Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t Gesamtgewicht
- Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht
Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge unter 2,8 t Gesamtgewicht (Pkw)
Nicht nur für Lkw- bzw. Berufskraftfahrer gelten Lenk und Ruhezeiten, auch für Pkw-Fahrer gibt es vorgaben. Diese orientieren sich an den Arbeitszeitenregelungen . Die Fahr- und Arbeitszeiten bei Pkw im Überblick:
Art |
Dauer |
Ausnahme |
Reguläre werktätige Arbeitszeit |
8 Stunden |
Ausweitung auf 10 Stunden möglich, wenn der Durchschnitt innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschreitet (§ 3 ArbZG). |
Erhöhte Werktätige Arbeitszeit |
bis zu 10 Stunden |
- |
Ruhepausen |
Ab 6 Arbeitsstunden: 30 Minuten Bei 10 Stunden: Ruhezeit zwischen 2 ununterbrochenen Arbeitstagen muss mind. 11 Stunden betragen (§ 5 ArbZG). Zudem muss eine Übernachtung ermöglicht werden. |
- |
Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge von 2,8 t Gesamtgewicht bis 3,5 t
Zu Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t zählen vor allem Fahrzeuggespanne aus Pkw und Anhänger oder Sprinter-Fahrzeuge. Grundlage für Lenk- und Ruhezeiten dieser Fahrzeugtypen in Deutschland ist die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Bei der Bestimmung der Lenk- und Ruhezeiten orientiert sie sich an der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die Verordnung regelt die Vorgaben für Fahrzeuge ab 3,5 t, was in der Regel Lkw oder Busse betrifft.
Die Vorschriften für Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t gleichen sich daher nahezu vollständig. Die Regelungen dieser Fahrzeuggruppe können daher den nachfolgenden Vorgaben für Lkw entnommen werden.
Nicht in der EG-Verordnung erfasst wird der Buslinienverkehr, wenn die Gesamtstreckenlänge lediglich 50 km beträgt. Diese sind von den Vorgaben der Verordnung ausgenommen. Für den Buslinienverkehr unter 50km gelten die Regelungen der Fahrpersonalverordnung (§1 Abs. 3 FPersV). Konkret heißt es:
„Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen.“ (§1 Abs. 3 Satz 1 FPersV)
„Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind.“ (§1 Abs. 3 Satz 2 FPersV)
Darüber hinaus sind auch Fahrzeuge mit max. acht Sitzplätzen von der Regelung ausgenommen sowie Lkw der Polizei oder des Zivilschutzes. Die beiden letzteren unterliegen den Regelungen und Verordnungen für Fahrzeuge des Rettungsdienstes.
Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge ab 3,5 t (Lkw)
Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t werden, wie bereits beschrieben, in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt. Detailliert werden diese Vorgaben durch das Fahrpersonalgesetz (FpersG) definiert. Darunter fallen Fahrzeuge, die zur gewerblichen Güterbeförderung (v. a. Lkw) oder Personenbeförderung (v. a. Bus) eingesetzt werden.
Ziel der Regelungen ist es, die Lkw-Fahrer während ihrer Arbeitszeit zu schützen. Die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten ist wichtig; nur so kann das Fahrerpersonal ausgeruht am Straßenverkehr teilnehmen. Die Verordnung trägt somit dazu bei, dass Lkw-Fahrer sicherer auf den Straßen unterwegs sind.
Lenk- und Ruhezeiten für Lkw (und Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t) im Überblick:
Art |
Dauer |
Erklärung & Ausnahmen |
Lenkzeit pro Tag |
max. 9 Stunden |
2 x in der Woche darf auf 10 Stunden erhöht werden. |
Lenkzeit pro Woche |
max. 56 Stunden |
Höchstens 6 aufeinanderfolgende Tage Bei Doppelwochen: max. 90 Stunden (Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006) |
Fahrunterbrechung |
45 Minuten |
Sind nach max. 4,5 Stunden zu nehmen. Möglichkeit, die Unterbrechung aufzuteilen in 15 und 30 Minuten Pause. |
Ruhezeit pro Tag (1 Fahrer) |
mind. 11 Stunden |
Innerhalb des 24-Stunden Rhythmus. Verkürzung auf 9 Stunden bei max. 3 Tagen pro Woche. Erhöhung auf 12 Stunden zulässig; Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. |
Ruhezeit pro Tag (2 Fahrer) |
mind. 9 Stunden |
Innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit. |
Ruhezeit pro Woche |
mind. 45 Stunden |
Verkürzung auf 24 Std. möglich, wenn die Vor- und die Folgewoche eine Wochenruhezeit von mind. 45 Stunden hatten. Zudem muss die Verkürzung innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden. |
Unterschieden wird weiter zwischen Tageslenkzeit und Arbeitszeit (oder auch Schichtzeit genannt). Die Tageslenkzeit ist dabei die reine Fahrertätigkeit. Kommt es z. B. zu einem Stau, geht diese Zeit nicht auf das Lenkzeitkonto, sondern es handelt sich um Arbeitszeit. Steht das Fahrzeug still und ist mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, schaltet dieser automatisch von Lenkzeit auf Arbeitszeit um.
Bei den Lenkzeiten sind ebenfalls die Regelungen zum Sonntagsfahrverbot zu berücksichtigen:
Lenk- und Ruhezeiten: Ausnahmen
Die erläuterten Lenk- und Ruhezeiten gelten allerdings nicht für jeden Fahrer. Zu berücksichtigen ist hierbei die Fahrzeugart, die durch den Fahrer bewegt wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind:
- Werkstattwagen für Montage oder Reparaturen, die mit Regalen oder Werkbänken ausgestattet sind
- Wohnmobile
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (ab 7,5 t muss ein Fahrtenschreiber vorhanden sein)
- Busse, wenn die Linienstrecke 50 km nicht überschreitet
- Kfz zur Beförderung von Material, Maschinen oder Ausrüstung (Gesamtgewicht weniger als 7,5 t und Fahrtstrecke im Umkreis von 100 km)
- Verkaufswagen, die im Umkreis von 100 km genutzt werden (Fahren darf nicht die Haupttätigkeit sein)
- Kfz, deren Höchstgeschwindigkeit unter 40 km/h liegt
- Fahrzeuge zur Pannenhilfe (bei Fahrten im Umkreis von 100 km)
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind
- Fahrzeuge, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden (einschließlich Fahrzeuge, für die nichtgewerblichen Transporte für humanitäre Hilfe)
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes als historisch eingestuft werden und zur nichtgewerblichen Güter- und Personenbeförderung verwendet werden.
Die Ausnahmen werden im Detail in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Zu den Pflichten des Fahrzeughalters zählt das Auslesen der Fahrerkarten bei Berufskraftfahrern. Um die Lenk- und Ruhezeiten zu überprüfen, müssen die Daten dokumentiert und aufbewahrt werden. Während bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t eine handschriftliche Dokumentation, beispielsweise mithilfe eines analogen Tachographs, ausreicht, muss die Dokumentation in der höheren Klasse ab 3,5 t digital erfasst werden. Fahrer müssen sich mit einer Fahrerkarte am digitale EG-Kontrollgerät anmelden. Die Datenspeicherung erfolgt für 365 Tage auf einem versiegelten Chip und für die letzten 28 Tage auf der Fahrerkarte. Überwacht wird die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vom Bundesamt für Güterverkehr.
Weitere Informationen zum Auslesen der Fahrerkarte und dem Fahrtenschreiber enthält unser Beitrag:
Unterweisungspflicht
Neben der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gibt es für Unternehmen auch eine Unterweisungspflicht. Diese ist in Artikel 33 EU-Verordnung Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments regelt:
Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; (…)
Demnach müssen Unternehmer ihre Fahrer im Umgang mit dem Fahrtenschreiber unterweisen. Neben der Unterweisung zum Umgang mit dem Fahrtenschreiber sind dem Fahrer auch die allgemeingültigen Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten näherzubringen.
Unterweisungsinhalte: Lenk- und Ruhezeiten
Eine Unterweisung zu Lenk- und Ruhezeiten enthält typischerweise folgende Inhalte:
- Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Lenk- und Ruhezeiten
- Tageslenkzeit, Fahrtunterbrechungen, Wochenlenkzeit
- Wöchentliche Arbeitszeit und Lenkzeiten in Doppelwochen
- Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
- Mitführungspflichten des Fahrers
- Konsequenzen bei Verstößen
Der Pflicht zur Unterweisung der Fahrer können Fuhrparkverantwortliche sowohl in Präsenz als auch via E-Learning nachkommen. LapID bietet eine textbasierte Unterweisung zu Lenk- und Ruhezeiten an. Diese kann mit weiteren Unterweisungsthemen, wie zum Beispiel der allgemeinen Fahrerunterweisung für Lkw oder der Unterweisung zum Thema Ladungssicherung, kombiniert werden. Fahrer führen die Unterweisung dabei einfach orts- und zeitunabhängig am PC oder Tablet durch.
Folgen & Strafen bei Nichteinhaltung
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden nach Paragraf 22 ArbZG mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 15.000 Euro bestraft, sofern es sich um vorsätzliche oder auch fahrlässige Verstöße handelt. Gefährdet der Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz die Gesundheit oder die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, wird der Arbeitgeber nach Paragraf 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder empfindlichen Geldstrafen geahndet.
Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 können folgende sein:
- Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten,
- Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung,
- Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit,
- Nicht-Mitführen der Fahrerkarte oder Nicht-Aushändigung dieser,
- Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wochenruhezeit.
Diese Verstöße haben sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Strafen zwischen 180 Euro und 1.500 Euro zur Folge. Die Strafen richten sich hierbei nach dem Verstoß und der Höhe des Verstoßes.
Werden die Lenk- und Ruhezeiten bei Lastkraftwagen oder anderen Vehikeln über 3,5 t überschritten, drohen zudem folgende Bußgelder für Fahrer und Halter:
Tatbestand |
Bußgeld für Lkw-Fahrer |
Bußgeld für Lkw-Halter |
Die tägliche Ruhezeit wurde unterschritten |
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bis zu 1 Stunde |
30,00 € |
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mehr als 1 Stunde bis 3 Stunden |
30,00 € (pro angefangene Stunde) |
90,00 € |
mehr als 3 Stunden |
60,00 € (pro angefangene Stunde) |
180,00 € |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung |
|
|
bis zu 15 Minuten |
30,00 € |
90,00 € |
mehr als 15 Minuten |
60,00 € (pro angefangene weitere 15 Minuten) |
180,00 € |
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit |
|
|
bis zu 2 Stunden |
30,00 € (pro angefangene Stunde) |
90,00 € |
mehr als 2 Stunden |
60,00 € (pro angefangene Stunde) |
180,00 € |
Die Fahrerkarte ist nicht mitgeführt worden |
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Kontrolle dadurch erschwert |
75,00 € |
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Kontrolle nicht möglich |
250,00 € |
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