Personenbeförderungsschein: Voraussetzungen, Kosten & Ablauf

Wer privat mit seinem Pkw unterwegs ist, kann meist bis zu vier weitere Personen im Fahrzeug mitnehmen. Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder Selbstständigkeit hingegen können zusätzliche Fahrgäste nicht ohne Weiteres mitgenommen werden. Für die Beförderung im Fahrgastbetrieb wird eine offizielle Erlaubnis benötigt: Der Personenbeförderungsschein.
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Inhaltsverzeichnis: 

Auf einen Blick

  • Der Personenbeförderungsschein (P-Schein) ist eine behördliche Erlaubnis, die zwingend erforderlich ist, wenn bis zu acht Personen gewerblich oder geschäftsmäßig befördert werden sollen.
  • Zu den Voraussetzungen für den Erwerb gehören u.a. ein Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme Krankentransporte), mindestens zwei Jahre Besitz der Führerscheinklasse B sowie der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung durch ärztliche Gutachten.
  • Die Erteilung des P-Scheins erfolgt durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde für eine Dauer von fünf Jahren und wird in der Regel abgelehnt, wenn das Punktekonto in Flensburg fünf Punkte oder mehr aufweist.
  • Die Gesamtkosten für die Beantragung des P-Scheins, einschließlich Gebühren, Führungszeugnis und ärztlicher Bescheinigungen, können bis zu 300 Euro betragen.

Personenbeförderungsschein: Was ist das?

Der Personenbeförderungsschein ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Diese wird geregelt im bundeseinheitliche Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das bereits in den 1960er Jahren in Kraft getreten ist.

Ab wie vielen Personen gilt der P-Schein?

Ein Personenbeförderungsschein wird immer dann benötigt, wenn bis zu einer Anzahl von acht Personen gleichzeitig gewerblich befördert werden sollen. Entscheidend ist hier die gewerbliche Nutzung. Dies ist klar in Paragraf 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt:

„Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.“

Für welche Personengruppen ist der Personenbeförderungsschein erforderlich?

Den entsprechenden Führerschein zur Fahrgastbeförderung benötigen Personen gemäß diesem Gesetz in folgenden Situationen:

  • Als Taxifahrer
  • Mietwagen- und Limousinenfahrer gegen Entgelt
  • PKW-Fahrer im Linienverkehr
  • Krankenwagenfahrer
  • Fahrer, die Menschen mit Behinderung befördern
  • Fahrer im Schülerverkehr
  • Fahrer, die im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Personen befördern

Personen, die im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 (auch Busführerschein genannt) sind, benötigen in der Regel keinen zusätzlichen Beförderungsschein. Auch bspw. Krankenkraftwagen der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes sind von dem Personenbeförderungsschein ausgenommen.

Für private Fahrten mit 8 oder mehr Personen gilt Paragraf 21 StVO. Dort heißt es ganz unmissverständlich: „In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“. Voraussetzungen sind dann die Führerscheinklasse B (bei bis zu 8 Mitfahrern plus Fahrer) oder die Führerscheinklassen D bzw. D1 (mehr als 8 Personen). 

Voraussetzungen für die gewerbliche Personenbeförderung

Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Personenbeförderungsschein erwerben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in Paragraf 48 Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) geregelt:

  • Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
  • Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
  • Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
  • Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gem. Anlage 5 Nummer 1 FeV, eines qualifizierten, ärztlichen Gutachtens der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gem. Anlage 6 FeV
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart "O" (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
  • Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs

Kleine Fachkunde: Aktueller Stand

Bislang wurde zwischen dem kleinen P-Schein und dem großen P-Schein unterschieden.

Die kleine Fachkunde ist eine Prüfung, die seit 2021 als Ersatz für die bisherige Ortskundeprüfung im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgesehen ist. Sie soll für alle Klassen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gelten. Die kleine Fachkunde ist für Taxifahrer, Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr erforderlich.

Sie soll sicherstellen, dass Fahrer im Taxen- und Mietwagengewerbe sowie im gebündelten Bedarfsverkehr grundlegende Kenntnisse für eine sichere und rechtskonforme Personenbeförderung besitzen. Die Prüfung umfasst Themen wie Rechtsvorschriften (PBefG, StVO, StVZO, Datenschutz), Pflichten im Personenbeförderungsverkehr, Umgang mit Fahrgästen, Sicherheit, Verhalten bei Notfällen, Serviceorientierung und Fahrzeugtechnik.

Die Ortskundeprüfung hingegen beschränkte sich auf geographische Kenntnisse des Einsatzortes und war vor allem für Taxifahrer erforderlich. Sie wurde abgeschafft, da sie mit dem Einsatz von Navigationsgeräten nicht mehr als notwendig angesehen wurde. Die kleine Fachkunde ist umfassender und zielt auf eine breitere Qualifikation ab. Die Ortskundeprüfung war bis 2021 Teil der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Mitfahrgelegenheiten und Kostenbeteiligung – Wann braucht der Fahrer einen P-Schein?

Für viele Menschen sind Mitfahrgelegenheiten heutzutage gang und gäbe. Ein Fahrer nimmt Personen komplett oder streckenweise in seinem Fahrzeug mit. Diese beteiligen sich dann meist an den Spritkosten. Eine Win-win-Situation für Fahrer und Fahrgäste.

Benötigt der Fahrer allerdings einen Personenbeförderungsschein, weil er im Rahmen der Benzinkosten ein „Entgelt“ erhalten hat? Nein! Zumindest solange die Beteiligung der Mitfahrer lediglich die laufenden Kosten bspw. für Benzin und die Fahrzeughaltung deckt (§ 1 Absatz 2 PBefG)

Die Mitfahrgelegenheit findet so immer noch privat statt und nicht gewerblich. Viele Anbieter für Mitfahrgelegenheiten deckeln die Preise für die Fahrten zudem, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.

Wie läuft die Ausstellung ab?

Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann den Personenbeförderungsschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes beantragen. Dafür ist das persönliche Erscheinen bei jener erforderlich, da Formulare für die Antragsstellung unterzeichnet werden müssen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des beantragten P-Scheins?

Wenn alle Unterlagen seitens des Antragsstellers vorliegen, dauert die Bearbeitungszeit rund vier bis sechs Wochen.

In dieser Zeit fragt die Fahrerlaubnisbehörde u.a. den Punktestand des Antragsstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ab. Denn je höher das Punktekonto, umso unwahrscheinlicher ist die Ausstellung des P-Scheins. Eine gesetzliche Höchstanzahl gibt es nicht, jedoch wird der Antrag für den P-Schein ab fünf Punkten aufwärts in der Regel abgelehnt. Ein positiver Bescheid kann dann nur erfolgen, wenn die vorhandenen Punkte verjährt sind und keine neuen hinzugekommen sind.

Für wie lange wird der P-Schein ausgestellt?

Wurde Ihr Antrag positiv beurteilt, wird Ihnen der P-Schein für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Danach kann der Schein gegen Vorlage eines Sehtests und Führungszeugnisses verlängert werden. Es dürfen jedoch keine Bußgelder wegen Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz vorliegen, andernfalls kann die Verlängerung abgelehnt werden.

Was ändert sich ab 60 Jahren?

Ab dem 60. Lebensjahr wird die Verlängerung des P-Scheins aufwendiger. Die Fahrerlaubnisbehörde fordert dann zusätzlich zum üblichen Sehtest und Führungszeugnis ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten, das die psychische und körperliche Leistungsfähigkeit für die Fahrgastbeförderung bescheinigt.

Für Fuhrparks bedeutet das: Plant frühzeitig ein – etwa ein Jahr vor Ablauf – und informiert betroffene Fahrer ab 59 Jahren, dass zusätzliche ärztliche Termine anfallen. Die Kosten für das Zusatzgutachten liegen in der Regel zwischen 80 – 150 Euro.

Sollte ein Fahrer dieses Gutachten nicht vorlegen oder es negativ ausfallen, kann die Verlängerung verweigert werden, und die Fahrgastbeförderung entfällt dann aus dem Aufgabenprofil.

Was kostet der Führerschein zur Fahrgastbeförderung?

Der P-Schein wird nicht in einer Fahrschule erworben, sondern kann bei der Fahrererlaubnisbehörde beantragt werden. Dafür fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand eine Reihe von Gebühren an.

Eine Aufschlüsselung der üblichen Kosten:

  • Verwaltungsgebühr (Fahrerlaubnisbehörde): 40 – 60 Euro
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O): 13 Euro
  • Ärztliches Gutachten (Allgemeiner Gesundheitszustand): 80 – 120 Euro
  • Augenärztliches Gutachten: 30 – 50 Euro
  • Passfoto: 10 – 15 Euro
  • Krankentransporte zusätzlich: Erste-Hilfe-Kurs: 20–50 Euro

Gesamtbudget pro Fahrer (Erstantrag): 200 – 350 Euro

Für die Verlängerung nach fünf Jahren fallen typischerweise 150 – 250 Euro an (ohne Fachkundeprüfung).

 Ab 60 Jahren kommen zusätzlich 80 – 150 Euro für das arbeitsmedizinische Gutachten hinzu.

Was wird für die Verlängerung eines Personenbeförderungsscheins benötigt?

Für die Verlängerung bzw. Neuerteilung des P-Scheins benötigen Sie in der Regel erneut:

  • ein gültiges Ausweisdokument
  • ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O"
  • Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Farererlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
  • ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und der körperlichen und geistigen Eignung
  • Ab Vollendung des 60. Lebensjahres: Zusatzgutachten, welches die psychische Leistungsfähigkeit beurteilt

Was passiert, wenn der P-Schein nicht verlängert wird?

Verlängern Sie den P-Schein nicht nach fünf Jahren, erlischt auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Die erneute Beantragung nach Entzug der Fahrerlaubnis oder Verzicht ist zwar möglich, kann dann aber wieder teuer werden.

Strafen: Ohne P-Schein Personen gewerblich befördern

Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung gewerblich fährt, handelt gemäß Paragraf 24 StVGverkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen.

  • Laut Bußgeldkatalog schlägt dieses Vergehen mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu Buche.
  • Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs zulassen, dass der Fahrer den Wagen ohne gültigen P-Schein in Betrieb nimmt.
  • Wenn Sie als Fahrer den P-Schein nicht mit sich führen oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigen möchten, müssen Sie immerhin mit 10 Euro Strafe rechnen.
  • Wird Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und Sie geben den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde ab, drohen 25 Euro Strafe.

Die reinen Bußgelder wirken auf den ersten Blick überschaubar. Allerdings sollten Fuhrparkmanager auch die indirekten Risiken berücksichtigen:

  • Versicherungsschutz: Manche Versicherungen können bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zulassung von Verstößen gegen das PBefG Leistungen kürzen oder Verträge kündigen – besonders wenn Personenschäden entstanden sind.
  • Haftung bei Unfällen: Sollte bei einer Fahrt ohne gültigen P-Schein ein Fahrgast verletzt werden, kann die Versicherung Regress nehmen. Im schlimmsten Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten.
  • Reputation und Geschäftsbedingungen: Gerade bei Fahrten für externe Kunden können wiederholt festgestellte Verstöße zu Vertragsstrafen, Delistings oder zum Entzug von Genehmigungen führen.
  • Punkt-Sammlung: Mit der Zahl der Verstöße sammeln sich Punkte an – für den Fahrer und, falls relevant, für die Unternehmens-Betriebslizenz.

Die Kontrolle des P-Scheins ist daher nicht nur formale Compliance, sondern aktives Risikomanagement. Eine regelmäßige Prüfung im Fuhrparkmanagement ist eine kleine Investition gegenüber den potenziellen Schäden.

Welche Verantwortung hat das Fuhrparkmanagement bei der Fahrgastbeförderung?

Aus Fuhrpark-Perspektive ist ein zentraler Punkt oft unklar: Der Arbeitgeber oder Fuhrparkverantwortliche haftet nicht nur für seinen eigenen Verstoß, sondern auch dann, wenn er als Halter zulässt, dass ein Fahrer ohne gültigen P-Schein gewerblich Personen befördert.

Nach § 48 Abs. 8 FeV darf der Halter Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn dem Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn im Fuhrpark dokumentiert ist, dass ein Fahrer einen Krankentransport oder Mietwagenverkehr durchführt, muss der gültige P-Schein vorliegen – andernfalls droht dem Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 75 Euro sowie einem Punkt.

Das ist nicht nur eine Formalität, sondern eine aktive Prüfpflicht, die regelmäßig kontrolliert werden muss. Für größere Flotten empfiehlt sich daher eine dokumentierte Prüfung vor Arbeitsbeginn oder bei Tätigkeitswechsel: Sobald ein Fahrer in die Fahrgastbeförderung eingeteilt wird, muss der P-Schein im Fuhrparksystem dokumentiert und eine Wiedervorlage vor Ablauf eingeplant werden.

Wie kann der Nachweis über den P-Schein im Fuhrparkmanagement dokumentiert werden?

Um Ordnungswidrigkeiten aufgrund eines nicht vorhandenen Personenbeförderungsscheins zu vermeiden, sollte im Fuhrparkmanagement geprüft werden, ob alle Fahrer in der Personenbeförderung einen P-Schein haben.

Daher sollte der Nachweis und die Dokumentation des P-Scheins in einen strukturierten Workflow integriert werden. In modernen Fuhrparksystemen lässt sich das wie folgt abbilden:

Onboarding-Prozess: Beim Eintritt eines neuen Fahrers wird automatisch eine Aufgabe generiert, die den Fahrer auffordert, alle relevanten Nachweise hochzuladen – inklusive P-Schein (falls erforderlich).

Wiedervorlage und Eskalation: Idealerweise sollten Wiedervorlagen 90 Tage vor Ablauf des P-Scheins, dann erneut 60 Tage und 30 Tage vorher eingeplant werden. Das System sendet dem Fahrer automatisch eine Mitteilung, über die durchzuführende Verlängerung.

Audit-Readiness: Für externe Audits oder Behördenchecks sollte der Fuhrpark-Manager Reports mit den wichtigsten Informationen rund um den P-Schein exportieren können. Hierzu zählen z.B. auch die Ablaufdaten des P-Scheins.

Datenschutz: Der P-Schein-Nachweis selbst sollte mit Bedacht gelagert werden. Nach DSGVO-Prinzipien reicht es, nur das Ablaufdatum, die ausstellende Behörde und den Status „gültig/ungültig" zu speichern. Die medizinischen Details (ärztliche Gutachten) gehören nicht ins Fuhrparksystem, sondern bleiben beim Fahrer oder in einem separaten, zugriffsbeschränkten HR-System.

Aufgaben und Termine für Personen mit LapID verwalten

Die Abfrage und der Nachweis über den P-Schein lassen sich bspw. einfach über digitale Lösungen, wie die Erweiterung „Aufgaben und Termine für Personen“ im LapID System abbilden.

Hierzu wird für den Fahrer eine Aufgabe mit der Bitte um Bestätigung oder Übermittlung des Nachweises eingestellt. Der Fahrer kann die Aufgabe direkt erledigen und bei Bedarf digital einen Nachweis zum P-Schein einreichen.

So behalten Sie im Fuhrparkmanagement jederzeit den Überblick über alle Nachweise und Bescheinigungen Ihrer Fahrer.