Personenbeförderungsschein: Voraussetzungen, Kosten und Ablauf

Wer privat mit seinem PKW unterwegs ist, kann meist bis zu vier weitere Personen im Fahrzeug mitnehmen. Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder Selbstständigkeit hingegen können zusätzliche Fahrgäste nicht ohne Weiteres mitgenommen werden. Für die Beförderung im Fahrgastbetrieb wird eine offizielle Erlaubnis benötigt: Der Personenbeförderungsschein. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den umgangssprachlich genannten P-Schein gelten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Inhaltsverzeichnis: 

Personenbeförderungsschein: Was ist das? Ab wie vielen Personen gilt er?

Der Personenbeförderungsschein bzw. die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird immer dann benötigt, wenn bis zu einer Anzahl von acht Personen auf einmal gewerblich befördert werden sollen. Entscheidend ist hier die gewerbliche Nutzung. Dies ist klar in Paragraf 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt:

„Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.“

Dieses bundeseinheitliche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist bereits in den 1960er Jahren in Kraft getreten. Den entsprechenden Führerschein für Fahrgastbeförderung benötigen Personen gemäß diesem Gesetz in folgenden Situationen:

  • Als Taxifahrer
  • Mietwagen- und Limousinenfahrer gegen Entgelt
  • PKW-Fahrer im Linienverkehr
  • Krankenwagenfahrer
  • Fahrer, die Menschen mit Behinderung befördern
  • Fahrer im Schülerverkehr
  • Fahrer, die im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Personen befördern

Personen, die im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 (auch Busführerschein genannt) sind, benötigen in der Regel keinen zusätzlichen Beförderungsschein. Auch beispielsweise Krankenkraftwagen der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes sind von dem Personenbeförderungsschein ausgenommen.

Für private Fahrten mit 8 oder mehr Personen gilt Paragraf 21 StVO. Dort heißt es ganz unmissverständlich „In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“.  Voraussetzungen sind dann die Führerscheinklasse B (bei bis zu 8 Mitfahrern plus Fahrer) oder die Führerscheinklassen D bzw. D1 (mehr als 8 Personen). 

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Voraussetzungen für die gewerbliche Personenbeförderung

Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Personenbeförderungsschein erwerben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in Paragraf 48 Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) geregelt:

  • Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
  • Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
  • Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
  • Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gem. Anlage 5 Nummer 1 Fev, eines qualifizierten, ärztlichen Gutachtens der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gem. Anlage 6 FeV
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart "O" (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
  • Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs

Taxi-Fahrer müssen zudem bis Juli 2021 eine Ortskenntnisprüfung ablegen. Diese Prüfung musste früher auch Mietwagen- und Krankenwagenfahrer ablegen, wenn der Einsatzort mehr als 50.000 Einwohner hat. Seit einem Beschluss des Bundesrats im Juli 2017 ist die Pflicht der Ortskundeprüfung für Mietwagen- und Krankenfahrer vollständig entfallen.

 

Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung - Unterscheidung kleiner und großer P-Schein entfällt

Bislang wurde zwischen dem kleinen P-Schein und dem großen P-Schein unterschieden. Der kleine P-Schein reichte aus, wenn Sie beispielsweise Mietwagen- oder Krankenwagenfahrer werden wollten. Den großen P-Schein mussten Sie ablegen, wenn Sie einer Tätigkeit als Taxifahrer nachgehen wollten. Daher wird der große P-Schein häufig auch Taxischein genannt. Der wesentliche Unterschied beider Beförderungsscheine liegt im Umfang und den Anforderungen der Ortskundeprüfung, diese sind beim Taxischein größer.

Seit August 2021 ist die Ortskundeprüfung jedoch weggefallen und durch die sogenannte kleine Fachkunde im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle ersetzt worden - beschlossen im März 2021 von Bundestag und Bundesrat. Die kleine Fachkunde soll sowohl für Taxifahrer als auch für "Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr" gelten (BMVI.de). Hintergrund ist, dass die bisherige Regelung mit und ohne Ortskundeprüfung zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zwischen Taxigesellschaften und Mietwagen- sowie Poolingfahrer geführt hat. Da das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) noch keine weiteren Anforderungen bekanntgegeben hat, haben Bayern und Rheinland-Pfalz beschlossen, dass die Ortskundeprüfung vorerst übergangsweise ersatzlos entfällt. Taxiunternehmen müssen selbst darauf achten, wann das BMVI die neuen Regelungen bekannt gibt.

 

Wie läuft die Ausstellung ab?

Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann den Personenbeförderungsschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes beantragen. Dafür ist das persönliche Erscheinen bei jener erforderlich, da Formulare für die Antragsstellung unterzeichnet werden müssen. Wenn alle Unterlagen seitens des Antragsstellers vorliegen, dauert die Bearbeitungszeit rund vier bis sechs Wochen. In dieser Zeit fragt die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem den Punktestand des Antragsstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ab. Denn je höher das Punktekonto, umso unwahrscheinlicher ist die Ausstellung des P-Scheins. Eine gesetzliche Höchstanzahl gibt es nicht, jedoch wird der Antrag für den P-Schein ab fünf Punkten aufwärts in der Regel abgelehnt. Ein positiver Bescheid kann dann nur erfolgen, wenn die vorhandenen Punkte verjährt sind und keine neuen hinzugekommen sind. Wurde Ihr Antrag positiv beurteilt, wird Ihnen der P-Schein für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Danach kann der Schein gegen Vorlage eines Sehtests und Führungszeugnisses verlängert werden. Es dürfen jedoch keine Bußgelder wegen Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz vorliegen, andernfalls kann die Verlängerung abgelehnt werden. Zudem wird ab dem sechzigsten Lebensjahr bei jeder Verlängerung ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten verlangt, welches Ihre Fahrtüchtigkeit bestätigt. Verlängern Sie den P-Schein nicht nach fünf Jahren, erlischt auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die erneute Beantragung nach Entzug der Fahrerlaubnis oder Verzicht ist zwar möglich, kann dann aber wieder teuer werden.

Für die Verlängerung bzw. Neuerteilung des P-Scheins benötigen Sie in der Regel erneut:

  • ein gültiges Ausweisdokument
  • ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O"
  • Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Farererlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
  • ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und der körperlichen und geistigen Eignung
  • Ab Vollendung des 60. Lebensjahres: Zusatzgutachten, welches die psychische Leistungsfähigkeit beurteilt

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Was kostet mich ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung?

Der P-Schein wird nicht in einer Fahrschule erworben, sondern kann bei der Fahrererlaubnisbehörde beantragt werden. Dafür fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand eine Reihe von Gebühren an. Die Antragsstellung selbst schlägt mit rund 40 bis 50 Euro zu Buche. Hinzu kommen Kosten für das Führungszeugnis (13 Euro), die ärztlichen Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Die von Taxifahrern zusätzlich geforderte Ortskenntnisprüfung kostet zudem rund 40 bis 60 Euro. Ein Personenbeförderungsschein kann so schnell bis zu 300 Euro kosten. Für die Neuerteilung des P-Scheins werden ebenfalls nochmal rund 200 Euro veranschlagt.

Strafen: Ohne P-Schein Personen gewerblich befördern

Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung gewerblich fährt, handelt gemäß §24 StVG verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Laut Bußgeldkatalog schlägt dieses Vergehen mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu Buche. Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs zulassen, dass der Fahrer den Wagen ohne gültigen P-Schein in Betrieb nimmt. Kann Ihr Fahrer zudem keine Ortskenntnisprüfung nachweisen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Wenn Sie als Fahrer den P-Schein nicht mit sich führen oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigen möchten, müssen Sie immerhin mit 10 Euro Strafe rechnen. Wird Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und Sie geben den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde ab, drohen 25 Euro Strafe.

Bescheinigung zur Fahrgastbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten bzw. Privatfahrten?

Für viele Menschen sind Mitfahrgelegenheiten heutzutage gang und gäbe. Ein Fahrer nimmt Personen komplett oder streckenweise in seinem Fahrzeug mit. Diese beteiligen sich dann meist an den Spritkosten. Eine Win-win-Situation für Fahrer und Fahrgäste. Benötigt der Fahrer allerdings einen Personenbeförderungsschein, weil er im Rahmen der Benzinkosten ein „Entgelt“ erhalten hat? Nein! Zumindest solange die Beteiligung der Mitfahrer lediglich die laufenden Kosten beispielsweise für Benzin und der Fahrzeughaltung deckt (§ 1 Absatz 2 PBefG). Die Mitfahrgelegenheit findet so immer noch privat statt und nicht gewerblich. Viele Anbieter für Mitfahrgelegenheiten deckeln die Preise für die Fahrten zudem, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.

Personenbeförderung: Taxis vs. Uber

Bereits seit Jahren gibt es Streit zwischen Taxi Deutschland, einem Zusammenschluss mehrerer Taxizentralen, und dem Fahrdienstunternehmen Uber. Das Landgericht Frankfurt gab 2019 einer Unterlassungsklage von Taxi Deutschland statt. Demzufolge fehle Uber eine Genehmigung zur Personenbeförderung, wodurch sie gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Ein Hauptstreitpunkt ist die Rückkehrpflicht, welcher Unternehmen der Personenbeförderung in Deutschland unterliegen. Die Fahrer müssen folglich nach einer Fahrt an den Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Die Folge war die zeitweilige Einstellung des Angebots von Uber. Nach einer leichten Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit aber wieder in Deutschland tätig sein. Hierzulande bietet Uber Fahrten von Mietwagenunternehmen an, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen. Fahrer können demnach nur bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt werden und müssen im Besitz eines Personenbeförderungsscheins (P-Schein) sein. Die Taxi Zentrale hat jedoch schon angekündigt, weiter gegen Uber vorzugehen.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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