Das Personenbeförderungsgesetz: Grundlagen und Neuerungen 2021

Das Personenbeförderungsgesetz umfasst Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen Fahrgäste im Straßenverkehr befördert werden dürfen. Für die Beförderung benötigen Unternehmen eine entsprechende Genehmigung. Im August 2021 sind umfassende Änderungen des Personenbeförderungsrechts in Kraft getreten. Wir verschaffen einen Überblick über das Personenbeförderungsgesetz, die vorgenommenen Änderungen und die Verbindung zum Fuhrparkmanagement.

Inhaltsverzeichnis:

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Was ist das?

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Fahrgästen im Straßenverkehr. Das Gesetz gilt für Omnibusse, Straßenbahnen sowie für Kraftfahrzeuge im Linien- und Gelegenheitsverkehr und somit auch für Taxis, Mietwagen und Fahrdienstmitarbeiter. Wer Fahrgäste mit einem dieser Fahrzeuge befördern möchte, benötigt eine entsprechende Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 2 PBefG). Aus der Genehmigungspflicht ergibt sich die nach Fahrerlaubnis-Verordnung definierte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, besser bekannt als Personenbeförderungsschein.

Was versteht man unter Gelegenheitsverkehr?

Wie der Name schon verrät, findet beim Gelegenheitsverkehr keine regelmäßige Beförderung zu bestimmten Anfangs- und Endpunkten statt. Nach dem PBefG betrifft der Gelegenheitsverkehr alle Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die nicht dem Linienverkehr nach den Paragrafen 42 bis 44 zuzuordnen sind. Das betrifft Taxis, Ausflugsfahrten und Ferienreisen, Mietomnibusse oder Mietwagen sowie dem „gebündelten Bedarfsverkehr“ (§ 46 PBefG). Auf letzteren Punkt gehen wir weiter unten noch genauer ein.

Nicht von den Vorschriften des PBefG betroffen sind nach Paragraf 1 Absatz 2 PBefG unentgeltliche Beförderungen oder Fahrten bei denen „ das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;“. Ausgenommen sind weiterhin Fahrten mit Krankenwagen, „ wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden […]

Die Vorgaben rund um die Beförderung von Fahrgästen im öffentlichen Straßenverkehr sind im Sinne der Verkehrssicherheit streng geregelt. Besonders hohe Anforderungen müssen Fahrzeuge erfüllen, die Personen mit eingeschränkter Mobilität befördern.

Das Personenbeförderungsgesetz ist am 01. April 1935 erstmals in Kraft getreten, damals noch unter dem Namen „Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande“. Damit sollten die Vorgaben zum Personenverkehr, die sich bis dato noch über viele verschiedene Verordnungen erstreckten, vereinfacht und zusammengeführt werden. Das heute bekannte Personenbeförderungsgesetz trat am 01. Januar 1964 in Kraft. Seither folgten mehrere Anpassungen und Aktualisierungen des Gesetzes – so auch im Jahr 2021. Ein Überblick der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes 2021 folgt im weiteren Verlauf des Beitrags.

Inhalt des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz unterteilt sich in folgende Bereiche:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Genehmigung
  3. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
  4. Auslandsverkehr
  5. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
  6. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
  7. Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
  8. Bußgeldvorschriften
  9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Allgemeine Vorschriften

Zu Beginn werden die allgemeinen Bestimmungen über die Beförderung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr aufgeführt. Neben dem Geltungsbereich werden hier auch Begrifflichkeiten wie Straßenbahnen, Obusse (Oberleitungsbusse) oder Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes definiert (§ 4 PBefG).

Genehmigung

Das Kapitel „Genehmigung“ umfasst die Paragrafen 9 bis 27 und beschäftigt sich mit den Grundvoraussetzungen für die benötigte Genehmigung zur Fahrgastbeförderung. Zur Erteilung der Genehmigung wird neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers auch eine unternehmerische Leistungsfähigkeit sowie eine fachliche Eignung vorausgesetzt:

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und

4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Paragraf 13 PBefG

Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

Der dritte Teil des Personenbeförderungsgesetzes beschäftigt sich mit den einzelnen Verkehrsarten: Straßenbahnen, Obusse, Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und dem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Im Fokus stehen die Begriffsbestimmung und die Abgrenzung der Fahrzeuggruppen voneinander. Dieser Teil umfasst die Paragrafen 28 bis 51.

Auslandsverkehr

Die Paragrafen 52 und 53 in Teil Vier beschäftigen sich mit dem Geltungsbereich im Ausland und dem Transitverkehr. Solange keine anderen Vorschriften gelten, ist das PBefG bei Fahrten über die Landesgrenzen hinweg anzuwenden. Ausgenommen davon sind Unternehmen mit dem Betriebssitz im Ausland (§ 52 PBefG).

Aufsicht, Prüfungsbefugnisse

Hier geht es um die Entscheidungsbefugnisse der Genehmigungsbehörden sowie der von der jeweiligen Landesregierung bestimmten (technischen) Aufsicht. Der Abschnitt umfasst die Paragrafen 54 bis 54c.

Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren, Erlass von Rechtsverordnung und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften

In den beiden Abschnitten werden die Regelungen um gebührenpflichtige Rechtsbehelfsverfahren sowie der Erlass der Rechtsverordnung geregelt. Die Durchführung des PBefG erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Zustimmung des Bundesrates.

Bußgeldvorschriften

Bestehend aus Paragraf 61 beschäftigt sich der Teil mit den Ordnungswidrigkeiten rund um die Personenbeförderung. Demnach liegt unter anderem eine Ordnungswidrigkeit vor:

„wenn vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
  2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist;

[…]“

Bei Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 10.000 bzw. bis zu 20.000 Euro (§ 61 Abs. 2 PBefG).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das letzte Kapitel legt fest, in welchen Fällen das Gesetz durch Landesrecht ersetzt werden kann und klärt den Zusammenhang zwischen dem PBefG und anderen Gesetzen sowie Rechtsvorschriften.

Neuerungen Personenbeförderungsrecht seit August 2021

Am 26. März 2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts zu. Die Änderungen sind seit Anfang August 2021 in Kraft. Der Gesetzesentwurf galt als umstritten und führte bei Vertretern unterschiedlicher Lager zu Diskussionen. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen:

Einführung Linienbedarfsverkehr und Gebündelter Bedarfsverkehr

Im Personenbeförderungsgesetz gibt es seit August 2021 zwei neue Verkehrsformen: den Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und den gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG).

Beim Linienbedarfsverkehr können Passagiere Fahrten zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten in einem festgelegten Gebiet beispielsweise per App buchen. In welchen Gebieten das Angebot möglich sein wird und welche Transportmittel dafür zur Verfügung stehen, können die öffentlichen Verkehrsbetriebe jedoch selbst festlegen. Solche öffentlichen Ride-Pooling-Dienste fahren anders als Busse und Bahnen nicht auf festen Routen. So können laut BMVI beispielsweise „bislang schwach ausgelastete Linien effizienter“ bedient werden. Damit soll das öffentliche Verkehrsangebot gestärkt und klimafreundlicher gestaltet werden. 

Beim gebündelten Bedarfsverkehr handelt es sich um eine Variante des Gelegenheitsverkehrs. Betroffen sind also Mietwagen- und Fahrdienstanbieter. Diese können nun Fahrgastaufträge zusammenfassen, wenn sie „entlang ähnlicher Wegstrecken“ (§ 50 PBefG) erfolgen.

Rückkehrpflicht bleibt bestehen

Keine Veränderung, die sich aber Mietwagen- und Fahrdienstunternehmen wie Uber gewünscht hätten, ist die Abschaffung der Rückkehrpflicht. Im Gegensatz zu Taxis müssen Uber und Co. nach einer getätigten Fahrgastbeförderung leer zu ihren Ausgangspunkten zurückkehren, wenn nicht ein neuer Auftrag angenommen wurde. Taxis dürfen hingegen unterwegs neue Passagiere „spontan“ einsammeln. Die Rückkehrpflicht bleibt für alle, ausgenommen Taxis, bestehen. Die Rückkehrpflicht steht bereits seit Jahren in der Kritik. Die Fahrdienst- und Mietwagenbranche sieht sich ökonomisch benachteiligt und auch aus Sicht der Klimaexperten sind die Leerfahrten ökologisch nicht sinnvoll. Gemeinden können jetzt jedoch mehr Rückkehrpunkte festlegen, um so Leerfahrten zu verringern.

Mobilitätsplattformen („Vermittler“) unterliegen dem PBefG

Mit der Gesetzesänderung wurde das Personenbeförderungsgesetz auf Betreiber von Mobilitätsplattformen erweitert. Damit sind Unternehmen gemeint, die Fahrten über ihre Plattformen anbieten, aber selbst keine Fahrgäste befördern. Davon betroffen ist beispielsweise Uber. Seit August dienen diese Unternehmen nicht mehr nur als Vermittler selbstständiger Fahrer, sondern gelten als genehmigungspflichtiges Unternehmen im Sinne des PBefG.

Die Ortskundeprüfung wird durch Fachkunde ersetzt

Bislang benötigten Taxifahrer eine so genannte „Ortskundeprüfung“, um Passagiere im Straßenverkehr zu befördern. Sie war Teil des „großen“ Personenbeförderungsscheins, welcher nach Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt ist. Künftig soll es keine Ortskundeprüfung mehr, sondern nur noch eine Fachkundeprüfung geben. Die Fachkundeprüfung muss dann von allen Fahrern in der Personenbeförderungsbranche absolviert werden. Demnach müssen nicht nur Taxifahrer die Fachkundeprüfung ablegen, sondern auch die Fahrer in der Fahrdienst- und Mietwagenbranche. Bis alle Einzelheiten zur neuen Fachkundeprüfung geklärt sind, wird die Ortskundeprüfung in manchen Bundesländern ausgesetzt – so beispielsweise in Bayern und Rheinland-Pfalz.

Barrierefreiheit im ÖPNV ab 2022:

Bereits im Jahr 2013 beschlossen, soll der ÖPNV in Deutschland ab dem 01. Januar 2022 vollständig barrierefrei sein. Das ist in Paragraf 8 Absatz 3 des PBefG festgehalten. Ziel ist es, den ÖPNV für alle ohne fremde Hilfe zugänglich zu machen. Betroffen sind Haltestellen aller öffentlichen Verkehrsmittel wie Straßenbahn oder Bus. Dafür wurden von den Ländern Gelder zur Verfügung gestellt. In NRW sind es beispielsweise 3,4 Millionen Euro, die für den Ausbau von barrierefreien Bushaltestellen zur Verfügung gestellt wurden. 

Fuhrparkmanagement bei der Personenbeförderung

Fuhrparkverantwortliche im Personentransport tragen im Vergleich zu herkömmlichen Fuhrparks noch mehr Verantwortung. Nicht nur der eigene Mitarbeiter, sondern auch die Fahrgäste müssen während der Fahrt sicher sein. Ein entscheidender Faktor hierfür ist die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Fahrzeuge.

Bei herkömmlichen Dienstfahrzeugen muss neben der jährlichen Fahrzeugprüfung nach UVV auch regelmäßig eine Haupt- sowie Abgasuntersuchung durchgeführt werden. Fahrzeuge im Personenverkehr unterliegen weiteren Prüfpflichten. So wird die regelmäßige Hauptuntersuchung um weitere Prüfpunkte gemäß der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz BOKraft, ergänzt.

Zu den Prüfpunkten zählen beispielsweise:

  • Kennzeichnung von Notausstiegen und Vollständigkeit von Nothämmern bei Kraftomnibussen
  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandkästen bei Kraftomnibussen
  • Deklaration der Ordnungsnummer und der Unternehmeranschrift
  • Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen

Neben der Betriebssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge ist es jedoch auch wichtig, dass die Fahrer von Fahrzeugen zur Fahrgastbeförderung regelmäßig unterwiesen werden. Neben den Prüfungen im Rahmen der Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung muss eine jährliche allgemeine Fahrerunterweisung nach UVV stattfinden. Neben allgemeinen Themen rund um den Straßenverkehr sollten jedoch auch spezifische Punkte, wie beispielsweise Lenk- und Ruhezeiten, angesprochen werden.

Nicht nur das Fuhrparkmanagement, auch der Dienstwagenfahrer selbst sollte regelmäßige Fahrzeugkontrollen durchführen. Im besten Fall überprüft er das Fahrzeug vor jedem Fahrtantritt. Fallen ihm technische Mängel auf, sollte das Fuhrparkmanagement umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Wichtig bei der Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen ist die anschließende, ebenfalls verpflichtende Dokumentation. Im digitalen Verwaltungssystem von LapID erfolgt diese lückenlos und rechtssicher. Die Dokumente können problemlos einem Fahrer oder einem Fahrzeug zugeordnet werden. Alle Daten sind zentral gespeichert und können mit wenigen Klicks eingesehen werden. Das spart Zeit und Aufwand gegenüber analoger Aufbewahrung in Aktenordnern. Zudem sind die Unterlagen bei der elektronischen Dokumentation vor unbefugten Dritten geschützt.

 

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Anna Lena Otto

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