Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Ein Fahrverbot für Lastkraftwagen am Wochenende oder zu bestimmten Terminen? Ja, das gibt es in Deutschland, aber auch unsere europäischen Nachbarn haben Fahrverbote für Lkw ausgesprochen. Im Beitrag klären wir, für welche Fahrzeuge das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt, welche Bußgelder auf Sie zukommen, sollten Sie sich nicht daran halten und ob es Ausnahmen von der Regel gibt.

Lkw-Fahrverbot am Sonntag: Grundlage und Ausnahmen

Seit dem 1. Mai 1956, also seit weit über einem halben Jahrhundert, gilt in Deutschland ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für Lkw. Gründe für dieses und andere Fahrverbote sind unter anderem der Lärm- und Umweltschutz sowie die Einhaltung der Sonntagsruhe, aber auch die Entlastung der Straßen vor allem in der Ferienzeit. Denn hier kommt es oft zu Staus, gerade wenn Lkw-Kolonnen unterwegs sind und bei dem hohen Verkehrsaufkommen der Reisenden zusätzlich den Verkehr belasten.

Die gesetzliche Grundlage des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Lkw

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Paragraf 30 Abs. 3 und 4 StVO definiert dieses Fahrverbot für Lkw auf genauer:

„(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. […]


(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.“

Fahrverbot für Lkw in den Ferien

In der Ferienreisezeit gilt auf Autobahnen übrigens seit dem 27. Juni 1969 ebenfalls ein Fahrverbot. Dieses erstreckt sich jährlich auf alle Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, von 7 Uhr bis 22 Uhr - der Sommer-Hauptreisezeit. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter befördern, und Lkw, die einen Anhänger ziehen – sofern nicht einem privaten Zwecke dienend – sind von dem Ferienreisezeit-Fahrverbot betroffen. In Paragraf 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) ist genau aufgeführt, welche Autobahnen in Deutschland vom Fahrverbot betroffen sind.

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Lkw-Fahrverbot in den Sommerferien: Übersicht der Autobahnstrecken und Bundesstraßen

Autobahn

Streckenabschnitt

A 1

von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage

A 2

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen

A 3

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

A 5

von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg

A 6

von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

A 7

von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

A 8

von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

A 9 / E 51

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

A 10

Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder

A 45

von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

A 61

von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

A81

von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen

A 92

von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

A 93

von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

A 99

von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

A 215

von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal

A 831

von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

A 980

von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

A 995

von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

Bundes-straße

 

B 31

von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96

B 96 / E 251

Neubrandenburger Ring bis Berlin

 

Ausnahmen vom Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen

Ausgenommen vom Sonn- und Feiertags- sowie dem Ferienreisezeit-Fahrverbot sind unter anderem Einsatzfahrzeuge für Bergungen bei einem Unfall und Fahrzeuge für die Beförderung von verderblichen Waren, wie frischen Milcherzeugnissen.

Wohnmobile, die als Lkw zugelassen sind, sind ebenfalls vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen. Das liegt daran, dass das Fahrverbot ohne Gewichtszulassung für alle Lkw ohne Anhänger gilt. Sind Sie hingegen mit Ihrem Wohnmobil in den Urlaub unterwegs, gilt das Fahrverbot nicht. Ebenfalls nicht betroffen sind Pkw-Fahrer, die einen Wohnwagen oder einen anderen Anhänger hinter dem Fahrzeug mitführen.

Strafen & Bußgelder bei Verstoß gegen das Feiertagsfahrverbot für Lkw

Sind Sie als Fahrer eines Lkw trotz des Sonn- und Feiertagsfahrverbots entgeltlich oder geschäftsmäßig unterwegs und werden erwischt, kostet Sie dieser Verstoß 120 Euro. Der Fahrzeughalter muss sogar 570 Euro Strafe zahlen. Sollten Sie nicht nur Fahrer, sondern auch Halter des Lkw sein, zahlen Sie nur die 570 Euro Bußgeld. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg müssen Sie hingegen nicht fürchten.

Wenn Sie in der Ferienreisezeit mit dem Lkw trotz des Fahrverbots in der Sommer-Hauptreisezeit erwischt werden, müssen Sie als Fahrer mindestens 25 Euro zahlen und als Halter 150 Euro.

Gibt es Wochenend-/ Sonntagsfahrverbote im Ausland?

Ähnliche Fahrverbote existieren auch über die Grenzen Deutschlands hinaus. So gibt es in Österreich ein ganzjähriges Fahrverbot an Samstagen ab 15 Uhr für Lkw ab 7,5 t oder mehr als 3,5 t, wenn sie Anhänger hinter sich ziehen. Zu Ferienzeiten wird dieses Fahrverbot für Lkw in Österreich ausgeweitet. In der Schweiz gibt es kein generelles Samstagsfahrverbot, doch müssen die Lkw die Sonn- und Feiertagsregelung beachten sowie das nächtliche Fahrverbot von 22 Uhr bis 5 Uhr. Frankreich hingegen hat ebenfalls ein Sonntagsfahrverbot für Lkw. Dieses beginnt Samstagabend ab 22 Uhr und betrifft Lkw über 7,5 t. Zur Ferienzeit wird hier ebenfalls ein Ferienfahrverbot ausgesprochen.  

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Kathrin Mikalay

Kathrin Mikalay


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