Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Sonntagmorgen, freie Autobahn – und trotzdem sieht man vereinzelt Lkw während andere auf dem Rasthof stehen. Das ist kein Zufall, sondern klar in der StVO geregelt. Was hinter dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot steckt undwelche Ausnahmen es gibt, klären wir in diesem Beitrag. 
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Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw © Jag_cz - stock.adobe.com

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick

  • In Deutschland gilt das Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t und für Lkw mit Anhängern seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr.

  • Die gesetzliche Grundlage des Fahrverbots bildet die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und betrifft die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.

  • Zusätzlich zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot existiert in der Ferienreisezeit vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot an allen Samstagen von 7 Uhr bis 22 Uhr, welches auf spezifischen Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten gilt.

  • Bestimmte Fahrzeuge, wie etwa Einsatzfahrzeuge oder Transporter verderblicher Waren, sind von den Fahrverboten ausgenommen.

  • Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrzeughalter eine Strafe nach sich ziehen können.

Lkw-Fahrverbot am Sonntag: Grundlage und Ausnahmen

Seit dem 1. Mai 1956, also seit weit über einem halben Jahrhundert, gilt in Deutschland ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für Lkw. Gründe für dieses und andere Fahrverbote sind u.a. der Lärm- und Umweltschutz sowie die Einhaltung der Sonntagsruhe, aber auch die Entlastung der Straßen vor allem in der Ferienzeit. Denn hier kommt es oft zu Staus. Gerade wenn Lkw-Kolonnen unterwegs sind und bei dem hohen Verkehrsaufkommen der Reisenden zusätzlich den Verkehr belasten. 

Die gesetzliche Grundlage des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Lkw

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert in Paragraf 30 Abs. 3 und 4 StVO dieses Fahrverbot für Lkw genauer: 

„(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. […]


(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.“

Fahrverbot für Lkw in den Sommerferien

In der Ferienreisezeit gilt auf Autobahnen übrigens seit dem 27. Juni 1969 ebenfalls ein Fahrverbot. Dieses erstreckt sich jährlich auf alle Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, von 7 Uhr bis 20 Uhr - der Sommer-Hauptreisezeit. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und Lkw mit Anhänger, die geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter befördern sind von dem Ferienreisezeit-Fahrverbot betroffen. In Paragraf 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) ist genau aufgeführt, welche Autobahnen in Deutschland vom Fahrverbot betroffen sind.

Lkw-Fahrverbot in den Sommerferien: Übersicht der Autobahnstrecken und Bundesstraßen 

Autobahn

Streckenabschnitt

A 1

von Dreieck Erfttal über Kreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück;

von Bremen-Brinkum bis Bremer Kreuz 

A 2

von Kreuz Oberhausen bis Kreuz Bad Oeynhausen 

A 3

von Kreuz Oberhausen bis Kreuz Köln-Ost; Mönchhof-Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Kreuz Nürnberg 

A4

vom Kirchheimer Dreieck bis Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen 

A 5

von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz;
von Darmstädter Kreuz bis AS Karlsruhe-Süd;
von AS Offenburg bis Dreieck Neuenburg

A 6

von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Kreuz Nürnberg-Süd 

A 7

von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Schleswig/Jagel bis Dreieck Bordesholm,
von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Kreuz Hannover-Ost,
von Autobahndreieck Dreieck Schweinfurt/Werneck über Kreuz Biebelried, Kreuz Ulm/Elchingen und Dreieck Allgäu bis Bundesgrenze Füssen

A 8

von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall 

A 9 / E 51

von Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

A 10

Berliner Ring, Dreieck Werder über AS Potsdam-Nord bis AS Berlin-Spandau 

A 45

von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck 

A 61

von Kreuz Meckenheim über Kreuz Koblenz bis Dreieck Hockenheim 

A 67

von Darmstädter Kreut bis Viernheimer Dreieck 

A 81

Von Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen 

A 92

von Dreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim,
von Kreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

A 93

von Dreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart 

A 99

von Dreieck München Süd-West über Kreuz München-West, Dreieck München-Allach, Dreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried 

A 831

von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Kreuz Stuttgart 

A 980

von Kreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen 

A 995

von Anschlussstelle Sauerlach bis Kreuz München-Süd 

Bundesstraße

 

B 31

von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 

B 96 / E 251

Landesgrenze Berlin bis zur B104 in Neubrandenburg 

Ausnahmen vom Fahrverbot für Fahrzeuge über 7 t an Sonn- und Feiertagen

Ausgenommen vom Sonn- und Feiertags- sowie dem Ferienreisezeit-Fahrverbot sind u.a.:

  • Einsatzfahrzeuge für Bergungen bei einem Unfall und
  • Fahrzeuge für die Beförderung von verderblichen Waren, wie frischen Milcherzeugnissen.

Ebenfalls nicht betroffen sind Pkw-Fahrer, die einen Wohnwagen oder einen anderen Anhänger hinter dem Fahrzeug mitführen. Auch Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub sind nicht betroffen.


Sonderregelungen und Beschlüsse: Ausnahmen vom Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen

Zusätzliche Sonderregelungen können kurzfristig durch Beschlüsse umgesetzt werden. Sie ermöglichen Lockerungen oder ggf. auch eine temporäre Aufhebung des Fahrverbots für Lkw an Sonn- bzw. Feiertagen. Die Umsetzung erfolgt dann nach Paragraf 46 Abs. 1 S. 7 und Abs. 2 StVO und wird individuell von den Ländern getroffen. 

Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise

(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

  1. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 1)

2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

Beispiel August 2026

Durch extrem niedrige Wasserstände der Binnengewässer in Deutschland, sind viele Wasserstraßen, wie z.B. der Rhein, für die Binnenschifffahrt nicht mehr vollständig befahrbar. Um den Transport von Gütern weiterhin zu ermöglichen und Engpässe zu verhindern, haben betroffene Bundesländer das Lkw-Fahrverbot an Sonntagen gelockert. Der Güterverkehr wird vom Wasser auf die Straße verlegt.

Zu den von niedrigen Wasserständen betroffenen Wasserstraßen gehören Rhein, Elbe und Donau. Folgende Bundesländer haben die Regelungen daher gelockert:

Bundesland

Ausgesetzt bis

Nordrhein-Westfalen

31.08.2026

Hessen

31.08.2026

Niedersachsen

31.08.2026

Hamburg

31.08.2026

Bremen

31.08.2026

Baden-Württemberg

31.08.2026

Bayern

31.08.2026

Brandenburg

31.08.2026

Berlin

31.08.2026

Mecklenburg-Vorpommern

31.08.2026

Schleswig-Holstein

31.08.2026

Sachsen

31.08.2026

Thüringen

31.08.2026

Rheinland-Pfalz

30.09.2026

Saarland

30.09.2026

Sachsen-Anhalt

Nicht ausgesetzt


Strafen & Bußgelder bei Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Ist ein Lkw über 7,5 t trotz Fahrverbot an einem Sonn- oder Feiertag geschäftlich unterwegs und wird erwischt, kostet das nicht nur den Fahrer ein Bußgeld, sondern auch den Halter. 

Ordnungswidrigkeit

Bußgeld

Fahrer: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t missachtet

120 Euro

Halter: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t missachtet

570 Euro

Fahrer: Verstoß gegen das Ferienfahrverbot

Bis 15 min gefahren: 25 Euro

Über 15 min gefahren: 60 Euro

Halter: Verstoß gegen das Ferienfahrverbot

150 Euro

Mehr zu den rechtlichen Regelungen rund um Lenk- und Ruhezeiten sowie der Unterweisung zu Lenk- und Ruhezeiten finden Sie in unseren Beiträgen. 

Gibt es Wochenend-/ Sonntagsfahrverbote im Ausland?

Auch im europäischen Ausland gibt es Sonderregelungen, die besonders den grenzüberschreitenden Güterverkehr einschränken können. Die Regelungen werden von den Ländern individuell festgelegt, eine einheitliche europaweite Regelung gibt es derzeit nicht.

Land

Sonn-/Feiertags-verbot

Samstags-/ Wochenend-verbot

Betroffene Fahrzeuge

Besonderheiten

Österreich

0–22 Uhr

Sa 15–24 Uhr (je nach Straße ab 8 Uhr)

Lkw über 7,5 t; Lkw über 3,5 t mit Anhänger; Anhänger über 3,5 t

Durchgehendes Verbot Sa 8 Uhr/ 15 Uhr bis So 22 Uhr

Schweiz

0–24 Uhr

Kein Samstagsverbot

Lkw über 3,5 t

Zusätzlich generelles Nachtfahrverbot; nur wenige bundesweite Feiertage

Frankreich

Sa 22 Uhr – So 22 Uhr

im Sonntagsverbot enthalten

Lkw über 7,5 t sowie Gefahrguttransporte

Vor Feiertagen ab 22 Uhr für 24 Stunden

Italien

Okt–Mai: 9–22 Uhr
Jun–Sep: 7–22 Uhr

Lkw über 7,5 t

Zeitfenster saisonal unterschiedlich

Spanien

Gefahrgut: 8–24 Uhr

Kein generelles Wochenendverbot

Nur Gefahrguttransporte

Sonst nur regionale Verbote

Ungarn

0–22 Uhr

Sa + vor Feiertagen ab 22 Uhr für 24 Std.

Lkw über 7,5 t

Hier gilt die Regelung nicht nur am Feiertag, sondern beginnt bereits vorher

Tschechien

13–22 Uhr

Lkw über 7,5 t (Autobahnen, internat. + Nationalstraßen)

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