Inhaltsverzeichnis:
- Lkw-Fahrverbot am Sonntag: Grundlage und Ausnahmen
- Strafen & Bußgelder bei Verstoß gegen das Feiertagsfahrverbot für Lkw
- Gibt es Wochenend-/ Sonntagsfahrverbote im Ausland?
Auf einen Blick
- In Deutschland gilt das Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t und für Lkw mit Anhängern seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr.
- Die gesetzliche Grundlage des Fahrverbots bildet die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und betrifft die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.
- Zusätzlich zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot existiert in der Ferienreisezeit vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot an allen Samstagen von 7 Uhr bis 22 Uhr, welches auf spezifischen Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten gilt.
- Bestimmte Fahrzeuge, wie etwa Einsatzfahrzeuge oder Transporter verderblicher Waren, sind von den Fahrverboten ausgenommen.
- Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrzeughalter eine Strafe nach sich ziehen können.
Lkw-Fahrverbot am Sonntag: Grundlage und Ausnahmen
Seit dem 1. Mai 1956, also seit weit über einem halben Jahrhundert, gilt in Deutschland ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für Lkw. Gründe für dieses und andere Fahrverbote sind u.a. der Lärm- und Umweltschutz sowie die Einhaltung der Sonntagsruhe, aber auch die Entlastung der Straßen vor allem in der Ferienzeit. Denn hier kommt es oft zu Staus. Gerade wenn Lkw-Kolonnen unterwegs sind und bei dem hohen Verkehrsaufkommen der Reisenden zusätzlich den Verkehr belasten.
Die gesetzliche Grundlage des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Lkw
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert in Paragraf 30 Abs. 3 und 4 StVO dieses Fahrverbot für Lkw genauer:
„(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. […]
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.“
Fahrverbot für Lkw in den Sommerferien
In der Ferienreisezeit gilt auf Autobahnen übrigens seit dem 27. Juni 1969 ebenfalls ein Fahrverbot. Dieses erstreckt sich jährlich auf alle Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, von 7 Uhr bis 20 Uhr - der Sommer-Hauptreisezeit. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und Lkw mit Anhänger, die geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter befördern sind von dem Ferienreisezeit-Fahrverbot betroffen. In Paragraf 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) ist genau aufgeführt, welche Autobahnen in Deutschland vom Fahrverbot betroffen sind.
Lkw-Fahrverbot in den Sommerferien: Übersicht der Autobahnstrecken und Bundesstraßen
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Autobahn |
Streckenabschnitt |
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A 1 |
von Dreieck Erfttal über Kreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück; von Bremen-Brinkum bis Bremer Kreuz |
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A 2 |
von Kreuz Oberhausen bis Kreuz Bad Oeynhausen |
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A 3 |
von Kreuz Oberhausen bis Kreuz Köln-Ost; Mönchhof-Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Kreuz Nürnberg |
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A4 |
vom Kirchheimer Dreieck bis Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen |
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A 5 |
von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz; |
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A 6 |
von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Kreuz Nürnberg-Süd |
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A 7 |
von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Schleswig/Jagel bis Dreieck Bordesholm, |
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A 8 |
von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall |
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A 9 / E 51 |
von Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing |
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A 10 |
Berliner Ring, Dreieck Werder über AS Potsdam-Nord bis AS Berlin-Spandau |
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A 45 |
von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck |
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A 61 |
von Kreuz Meckenheim über Kreuz Koblenz bis Dreieck Hockenheim |
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A 67 |
von Darmstädter Kreut bis Viernheimer Dreieck |
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A 81 |
Von Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen |
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A 92 |
von Dreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim, |
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A 93 |
von Dreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart |
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A 99 |
von Dreieck München Süd-West über Kreuz München-West, Dreieck München-Allach, Dreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried |
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A 831 |
von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Kreuz Stuttgart |
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A 980 |
von Kreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen |
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A 995 |
von Anschlussstelle Sauerlach bis Kreuz München-Süd |
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Bundesstraße |
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B 31 |
von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
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B 96 / E 251 |
Landesgrenze Berlin bis zur B104 in Neubrandenburg |
Ausnahmen vom Fahrverbot für Fahrzeuge über 7 t an Sonn- und Feiertagen
Ausgenommen vom Sonn- und Feiertags- sowie dem Ferienreisezeit-Fahrverbot sind u.a.:
- Einsatzfahrzeuge für Bergungen bei einem Unfall und
- Fahrzeuge für die Beförderung von verderblichen Waren, wie frischen Milcherzeugnissen.
Ebenfalls nicht betroffen sind Pkw-Fahrer, die einen Wohnwagen oder einen anderen Anhänger hinter dem Fahrzeug mitführen. Auch Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub sind nicht betroffen.
Sonderregelungen und Beschlüsse: Ausnahmen vom Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen
Zusätzliche Sonderregelungen können kurzfristig durch Beschlüsse umgesetzt werden. Sie ermöglichen Lockerungen oder ggf. auch eine temporäre Aufhebung des Fahrverbots für Lkw an Sonn- bzw. Feiertagen. Die Umsetzung erfolgt dann nach Paragraf 46 Abs. 1 S. 7 und Abs. 2 StVO und wird individuell von den Ländern getroffen.
Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 1)
2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.
Beispiel August 2026
Durch extrem niedrige Wasserstände der Binnengewässer in Deutschland, sind viele Wasserstraßen, wie z.B. der Rhein, für die Binnenschifffahrt nicht mehr vollständig befahrbar. Um den Transport von Gütern weiterhin zu ermöglichen und Engpässe zu verhindern, haben betroffene Bundesländer das Lkw-Fahrverbot an Sonntagen gelockert. Der Güterverkehr wird vom Wasser auf die Straße verlegt.
Zu den von niedrigen Wasserständen betroffenen Wasserstraßen gehören Rhein, Elbe und Donau. Folgende Bundesländer haben die Regelungen daher gelockert:
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Bundesland |
Ausgesetzt bis |
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Nordrhein-Westfalen |
31.08.2026 |
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Hessen |
31.08.2026 |
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Niedersachsen |
31.08.2026 |
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Hamburg |
31.08.2026 |
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Bremen |
31.08.2026 |
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Baden-Württemberg |
31.08.2026 |
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Bayern |
31.08.2026 |
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Brandenburg |
31.08.2026 |
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Berlin |
31.08.2026 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
31.08.2026 |
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Schleswig-Holstein |
31.08.2026 |
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Sachsen |
31.08.2026 |
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Thüringen |
31.08.2026 |
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Rheinland-Pfalz |
30.09.2026 |
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Saarland |
30.09.2026 |
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Sachsen-Anhalt |
Nicht ausgesetzt |
Strafen & Bußgelder bei Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
Ist ein Lkw über 7,5 t trotz Fahrverbot an einem Sonn- oder Feiertag geschäftlich unterwegs und wird erwischt, kostet das nicht nur den Fahrer ein Bußgeld, sondern auch den Halter.
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Ordnungswidrigkeit |
Bußgeld |
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Fahrer: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t missachtet |
120 Euro |
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Halter: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t missachtet |
570 Euro |
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Fahrer: Verstoß gegen das Ferienfahrverbot |
Bis 15 min gefahren: 25 Euro Über 15 min gefahren: 60 Euro |
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Halter: Verstoß gegen das Ferienfahrverbot |
150 Euro |
Mehr zu den rechtlichen Regelungen rund um Lenk- und Ruhezeiten sowie der Unterweisung zu Lenk- und Ruhezeiten finden Sie in unseren Beiträgen.
Gibt es Wochenend-/ Sonntagsfahrverbote im Ausland?
Auch im europäischen Ausland gibt es Sonderregelungen, die besonders den grenzüberschreitenden Güterverkehr einschränken können. Die Regelungen werden von den Ländern individuell festgelegt, eine einheitliche europaweite Regelung gibt es derzeit nicht.
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Land |
Sonn-/Feiertags-verbot |
Samstags-/ Wochenend-verbot |
Betroffene Fahrzeuge |
Besonderheiten |
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Österreich |
0–22 Uhr |
Sa 15–24 Uhr (je nach Straße ab 8 Uhr) |
Lkw über 7,5 t; Lkw über 3,5 t mit Anhänger; Anhänger über 3,5 t |
Durchgehendes Verbot Sa 8 Uhr/ 15 Uhr bis So 22 Uhr |
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Schweiz |
0–24 Uhr |
Kein Samstagsverbot |
Lkw über 3,5 t |
Zusätzlich generelles Nachtfahrverbot; nur wenige bundesweite Feiertage |
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Frankreich |
Sa 22 Uhr – So 22 Uhr |
im Sonntagsverbot enthalten |
Lkw über 7,5 t sowie Gefahrguttransporte |
Vor Feiertagen ab 22 Uhr für 24 Stunden |
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Italien |
Okt–Mai: 9–22 Uhr |
– |
Lkw über 7,5 t |
Zeitfenster saisonal unterschiedlich |
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Spanien |
Gefahrgut: 8–24 Uhr |
Kein generelles Wochenendverbot |
Nur Gefahrguttransporte |
Sonst nur regionale Verbote |
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Ungarn |
0–22 Uhr |
Sa + vor Feiertagen ab 22 Uhr für 24 Std. |
Lkw über 7,5 t |
Hier gilt die Regelung nicht nur am Feiertag, sondern beginnt bereits vorher |
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Tschechien |
13–22 Uhr |
– |
Lkw über 7,5 t (Autobahnen, internat. + Nationalstraßen) |
– |

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