Übersicht der DGUV Regelwerke - Grundsatz zur Prüfung von Fahrzeugen

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, hat für den Fachbereich Fahrzeuge eine Vielzahl relevanter Regelungen erstellt, die auch für das Fuhrparkmanagement von Bedeutung sind. Die Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen teilt sich in zwei Vorgaben, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) unterliegen: Dem DGUV Grundsatz 314-002 Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal (bisher BGG/GUV-G 915) und dem DGUV Grundsatz 314-003 Prüfung von Fahrzeugen durch befähigte Personen/Sachkundige (bisher BGG/GUV-G 916). Beide Grundsätze im Überblick.

Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

Bei DGUV Grundsatz 314-002 handelt es sich um eine Durchführungsanweisung, die in Paragraf 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 70) begründet ist. Demnach hat der Dienstwagenfahrer das Fahrzeug vor Inbetriebnahme auf Mängel zu prüfen. Er muss zudem prüfen, ob die Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen funktionstüchtig sind. Stellt er dabei Mängel fest, muss er diese einem Aufsichtführenden mitteilen. Sind die Mängel so schwerwiegend, dass sie die Betriebssicherheit gefährden, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden.

Das ist zu prüfen

Der Fahrer hat das Fahrzeug auf verschiedene Prüfpunkte zu untersuchen. Hier ein Auszug:

  • Lichttechnische Einrichtungen:

Hierunter fallen alle Arten von Beleuchtungen, mit welchen ein Fahrzeug ausgestattet sein kann, wie z. B. Scheinwerfer, Kontroll-, Schluss- oder Bremsleuchten, aber auch optionale Lichter wie Park-/Spurhalteleuchten oder Umrissleuchten.

  • Räder:

Die Räder sind zum einen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen (z. B. Sind alle Ventilkappen vorhanden) und zum anderen auf etwaige Beschädigungen der Reifen, der Felgen etc. Außerdem müssen die Reifen beispielsweise hinsichtlich Profiltiefe und Luftdruck untersucht werden.

  • Bremsanlage:

Der Prüfpunkt Bremsanlage unterteilt sich nochmal in hydraulische Bremse, Druckluftanlage und sonstige Bremsanlagen. Die hydraulische Bremse beinhaltet Prüfungen des Bremsweges und -wirkung sowie der Bremsflüssigkeit. Die Druckluftanlage ist ebenfalls auf Mängel zu untersuchen und im Winterbetrieb muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Frostschutzpumpe einwandfrei funktioniert und genügend Frostschutzmittel vorhanden ist. Unter sonstige Bremsanlagen fallen neben der mechanischen Feststellbremse auch ABV- oder ABS-Kontrollsysteme. Beides darf ebenfalls keine Störungen aufweisen.

Die Fahrzeugprüfung ist eine weitere Pflicht im Fuhrparkmanagement. Laden Sie  hier unserkostenloses Merkblatt rund um die rechtlichen Grundlagen der  Fahrzeugprüfung herunter.

  • Motor und Antrieb:

Hierunter fällt unter anderem die Überprüfung des Kraftstoffbehälters, des Ölstandes und der Kühlflüssigkeit.

  • Lenkanlage:

Neben der Überprüfung des Ölstandes der Servolenkung, sollte getestet werden, ob die Lenkung leichtgängig ist oder auffällige Geräusche zu hören sind.

  • Führerhaus, Aufbau und Ladung:

Zu diesem Prüfpunkt gehört unter anderem die optische Feststellung von Mängeln bei Rückspiegeln, Scheibenwischern, Kennzeichen, Frontscheibe oder Scheinwerfern. Zudem müssen im Führerhaus Fahrersitz, Kopfstütze und Sicherheitsgurte inspiziert werden. Bei Verwendung von Aufbauteilen sollte ebenso wie bei Ladungen die ordnungsmäße Sicherung und Befestigung sichergestellt sein.

  • Anhänger-/Aufliegerbetrieb und Kupplung:

Die ordnungsgemäße Verbindung zwischen Zugfahrzeug und (Sattel-)Anhänger ist sicherzustellen. Bei Fahrten ohne Anhänger ist darauf zu achten, dass die Schutzkappen der Kupplungsköpfe aufgesetzt sind. Die Funktionsfähigkeit der Zuggabel ist ebenfalls einzusehen.

  • Zubehör:

Das Vorhandensein sowie die Funktionstüchtigkeit des Zubehörs sind zu prüfen. Darunter fallen:

  • Unterlegkeile
  • Hilfsmittel zur Ladungssicherung
  • Anlegeleiter
  • Warndreieck und Warnleuchten
  • Feuerlöscher (bei Kraftomnibussen)
  • Verbandskasten nach DIN 13164
  • Park-Warntafeln (Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5t)
  • Warnkleidungen
  • Persönliche Schutzausrüstungen (Abhängig vom Transportgut)
  • Betriebsanleitungen und –anweisungen
  • Für Winterbetrieb: Hilfsmittel wie Schneeketten, Schaufel, Streugut, …

Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

Auch die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige wird durch die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ begründet. In Paragraf 57 der Unfallverhütungsvorschrift heißt es:

"(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. 

In Paragraf 57, Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge heißt es zudem:

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren."

Sachkundige können geeignete Mitarbeiter des Fahrzeughalters oder aber externe Beauftragte Technischer Überwachungsorganisationen (TÜO) oder von KFZ-Werkstätten sein. Wichtig ist, dass sie im Rahmen einer fachlichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik erworben haben und mit den aktuellen Vorschriften – wie Arbeitsschutz oder Unfallverhütung - vertraut sind.

 

Das Ergebnis ist sowohl vom Prüfer als auch vom Fahrzeughalter bzw. einer vom Fahrzeughalter beauftragten, verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Aus den Prüfergebnissen müssen folgende Punkte ersichtlich werden:Prüfbefund Muster

  • Umfang der Prüfung,
  • noch ausstehende Teilprüfungen,
  • festgestellte Mängel,
  • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb entgegenstehen,
  • Prüfdatum,
  • Name und gegebenenfalls Anschrift des Prüfers.

 

 

 

 

Quelle Bild: BG Bau 

Ablauf der Fahrzeugprüfung

Die Sachkundigen-Prüfung unterteilt sich in Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung. Im Rahmen jeder Prüfung findet eine (getrennte) Betrachtung der Bereiche Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit statt. Denn: Betriebssicherheit = Arbeitssicherheit + Verkehrssicherheit.

Für die Sachkundigen-Prüfung können Prüflisten hinzugezogen werden, die als Anhaltspunkte dienen sollen. Ihr Umfang ist abhängig von betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten.  Die Basis-Prüfliste umfasst folgende Fahrzeuge:

  • Lkw und Anhängefahrzeuge mit Pritschen-, Planen-, Koffer- und Kipperaufbauten,
  • Wechselaufbauten,
  • Zugmaschinen,
  • Pkw (einschließlich Kombi), Kastenwagen (Transporter),
  • der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen.

Ergänzend dazu steht den Sackkundigen eine Ergänzungs-Prüfliste für Sonderfahrzeuge wie beispielweise Kraftomnibusse oder Kühlfahrzeuge zur Verfügung.

Die empfohlenen Prüflisten können ebenfalls bei den Berufsgenossenschaften bestellt werden oder beispielsweise hier nachgelesen werden.

 

Fahrzeugprüfung nach UVV im Fuhrpark  Überlassen Sie ein Fahrzeug an einen Mitarbeiter, sind Sie im  Fuhrparkmanagement für den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs  verantwortlich. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs wird durch die jährliche  UVV-Fahrzeugprüfung sichergestellt. Die Dokumentation kann dabei analog oder  digital erfolgen.  LapID unterstützt Sie mit einem digitalen Termin- und Dokumentenmanagement bei  der Einhaltung von UVV-Fristen und der Dokumentation von UVV-Prüfberichten.Mehr  Informationen zur UVV-Prüfung erhalten.


Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


Lesezeit

Durchschnittliche Lesezeit: 5 min


Fahrzeugprüfung nach UVV  Das LapID System ermöglicht Ihnen eine lückenlose Dokumentation Ihrer  UVV-Prüfberichte, erstellt Termine und versendet die Aufforderung zur  UVV-Prüfung an Ihre Fahrer. Mehr erfahren


Im Blog suchen



    Sie haben Themenwünsche?



    Kommentare zu diesem Beitrag: