Verkehrsunfall auf dem Firmengelände: 8 Tipps für mehr Sicherheit

Auch wenn auf dem Firmengelände in der Regel nicht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt, können dort trotzdem ähnliche Unfallsituationenauftreten wie im Straßenverkehr. Um solche Situationen von Anfang an zu verhindern, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherheitsrelevante Maßnahmen zu ergreifen. Wir geben acht Tipps, durch welche Vorkehrungen die Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet werden kann.

Häufigkeit von Arbeits- und Wegeunfällen

Die Zahlen der Jahre 2020 und 2021 sind deutlich von der Corona-Pandemie geprägt und bleiben daher deutlich unter dem vorpandemischen Niveau. Trotzdem wurden nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im Jahr 2021 fast 980.000 meldepflichtige Unfälle erfasst, von denen über 800.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle waren, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod nach sich zogen. Hinzu kommen weiter über 170.000 meldepflichtige Wegunfälle. Im Vergleich zu 2020 ist das ein Anstieg von knapp 7 Prozent.

2021 wurden etwas mehr als 12.000 schwere Arbeitsunfälle gemeldet, die die Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds zur Folge hatten. Das Risiko je 1.000 Vollarbeiter sank dabei von 0,321 auf 0,296. Die Zahlen der tödlichen Arbeitsunfälle stiegen jedoch von knapp 400 auf 510 an. Bei den Wegunfallrenten ist ein leichter Rückgang von 4.413 im Vorjahr auf 4.132 zu verzeichnen. Ebenso wie die Zahl der tödlichen Wegeunfälle, die von 238 auf 227 im Jahr 2021 gesunken ist.

So können Sie Verkehrsunfälle auf dem Betriebsgelände vermeiden

Verkehrsunfälle auf dem Betriebsgelände zählen zu den Arbeitsunfällen, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) abgesichert sind. Der Arbeitgeber muss aber mit bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge tragen, dass keine gefährlichen Situationen auf dem Firmengelände entstehen können. Mit diesen acht Tipps schützen Betriebe ihre Mitarbeiter vor potenziellen Gefahren:

Tipp Nr. 1: Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist auch der innerbetriebliche Verkehr miteinzubeziehen. Konkret wird dabei z.B. geprüft, ob Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen auf dem Firmengelände rangieren müssen und in Zuge dessen Menschen verletzt werden können. Zusätzlich muss kontrolliert werden, ob dort schwere Lasten bewegt werden oder ob die

Beschäftigten unter besonderen Witterungseinflüssen arbeiten müssen. Aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen einleiten.

Eine dieser Maßnahmen sind regelmäßige Unterweisungen, die die Mitarbeiter bezüglich der Risiken sensibilisieren und aufklären. Unterweisungen sind im Rahmen des Arbeitsschutzes Pflicht und sorgen dafür, dass die Mitarbeiter sich den Gefahren bewusst sind und ein sicherheitsgerechtes Verhalten entwickeln. Das führt dazu, dass die Zahl der Arbeitsunfälle gesenkt werden kann und Sicherheitsrisiken umgangen werden können.

In unseren Beiträgen finden Sie weitere Informationen zum Thema Unterweisungen und Möglichkeiten, wie LapID Sie bei der Durchführung unterstützen kann:

Aus der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung können sich beispielsweise Gefahren ergeben, die in den nächsten sieben Tipps berücksichtigt werden.

Tipp Nr. 2: Verkehrswege kennzeichnen

Wenn sich Gefährdungen in bestimmten Bereichen auf dem Gelände nicht verhindern lassen, müssen Verkehrswege entsprechend gekennzeichnet werden. Das kann z.B. an Be- und Entladestellen von Laderampen durch gelb-schwarze Streifen erfolgen oder durch das Aufstellen eines Schildes mit der „Warnung vor Rutschgefahr“ bei ausgelaufenen Flüssigkeiten.

Um Verkehrswege voneinander und von Arbeits- und Lagerflächen sowie Fußgängerwegen abzugrenzen, können verschiedene Markierungen eingesetzt werden, wie bspw. dauerhafte Farbmarkierungen oder Markierungsleuchten. Besonders Fußgängerwege sollten klar und deutlich kenntlich gemacht werden: wenn es möglich ist mit Hilfe von Absperrungen wie Geländern, Pfosten oder Absperrketten.

Tipp Nr. 3: Sichern von Kreuzungen

An Kreuzungen ist besondere Vorsicht geboten. Das gilt erst recht, wenn die Sicht durch Gebäudeteile oder herumstehende Regalanlagen beschränkt ist. Spiegel und Signalleuchten können hier Abhilfe schaffen, genauso wie markierte Fußgängerüberwege.

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Tipp Nr. 4: Abstand zu Verkehrswegen

Nutzen Beschäftigte, die zu Fuß unterwegs sind, Türen und Tore, können sie Gefahr laufen durch rangierende Fahrzeuge beeinträchtigt zu werden. Um das zu verhindern, sollte zwischen Verkehrswegen und Türen bzw. Toren ein Abstand von etwa einem Meter liegen.

Tipp Nr. 5: Sichern von Laderampen

Bei Laderampen, besonders dann, wenn sie über eine Höhe von einem Meter hinausgehen, besteht eine hohe Gefahr abzustürzen. Daher sollten sie abgesehen von den Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen versehen sein.

Tipp Nr. 6: Beleuchtung kritischer Stellen

Ausreichende Beleuchtung ist für die Sicherheit aller Beteiligten wichtig. Aber besonders an gefährlichen Stellen kann fehlende Beleuchtung für Fußgänger und Fahrzeugführer zu Desorientierung führen und verheerende Folgen nach sich ziehen. Daher sollten Verkehrswege, Arbeits-und Ladeflächen entsprechend ausgeleuchtet sein.

Tipp Nr. 7: Einweisen von Fahrzeugen

Bei rangierenden oder rückwärtsfahrenden Fahrzeugen kann es passieren, dass Fahrzeugführer andere in der Nähe stehende Personen übersehen. Daher sollten sich die Fahrer von außenstehenden Personen einweisen lassen oder auf integrierte Assistenzsysteme zurückgreifen.

Tipp Nr. 8: Sichern von geparkten Fahrzeugen

Beim Abstellen von Betriebsfahrzeugen sollte darauf geachtet werden, dass sie gesichert werden, um ein Wegrollen zu verhindern. Das bedeutet bei Schaltgetrieben, den kleinsten Gang einzulegen und die Feststellbremse anzuziehen. Bei Fahrzeugen mit Automatik sollte der Schalthebel auf die Fahrstufe P gestellt werden. Außerdem ist der Zündschlüssel abzuziehen. Steht das Fahrzeug auf abschüssigem Gelände oder wird es Be- oder Entladen, sollten zusätzlich Unterlegkeile zum Einsatz kommen.

Haftung bei Verkehrsunfällen auf dem Firmengelände

Auf dem Firmengelände gilt die StVO in der Regel nicht, da es sich um ein Privatgelände handelt und dieses nur einem bestimmten Kreis von Benutzern zur Verfügung steht. Stattdessen ist sich an die allgemeine Verkehrssorgfaltspflicht nach Paragraf 1 StVO zu halten sowie an die von dem Betriebsgeländeeigentümer aufgestellten Regeln, insofern diese vorhanden sind. Leisten Fahrer diesen Regeln nicht Folge, können sie bei einem Verkehrsunfall für den beim Unfallgegner entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Kann beiden Parteien eine gewisse Schuld am Unfall nachgewiesen werden, kann die Haftung prozentual aufgeteilt werden.

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.


Sonja Riepe

Sonja Riepe


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