Unberechtigtes Parken am Firmengelände: Darf man abschleppen?

Zum Leid einiger Autofahrer ist es nicht möglich, das Fahrzeug überall abzustellen. Nicht nur in Städten, sondern auch auf Firmengeländen kommt es vor, dass Fahrzeuge an unberechtigt geparkt werden, obwohl es entsprechende Hinweisschilder gibt. Sich wegen Falschparkern auf dem Firmengelände einen anderen Stellplatz suchen zu müssen, ist nicht nur lästig – es schließt sich auch die Frage an, wer etwas gegen den oder die Falschparker unternimmt – die Polizei, das Fuhrparkmanagement oder jemand anders?

Parkraumbewirtschaftung auf (unbeschrankten) Firmengeländen

Für die sogenannte Parkraumbewirtschaftung, also das Organisieren und Steuern des verfügbaren Parkraums, auf dem Firmengelände ist der Eigentümer oder Mieter des Grundstücks verantwortlich – im öffentlichen Raum die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Der Eigentümer/ Mieter kann diese Aufgabe an das Fuhrparkmanagement delegieren. Bei unbeschrankten Geländen kann diese Management-Aufgabe sehr zeitintensiv werden – immerhin muss das Fuhrparkmanagement unter anderem regelmäßig prüfen, ob sich Falschparker auf dem Grundstück befinden und falls ja, müssen diese abgeschleppt werden.
Anders als im öffentlichen Raum ist dann weder die Polizei noch das Ordnungsamt für die Beauftragung des Abschleppunternehmens zuständig, sondern das Fuhrparkmanagement (oder eben die Person, an die diese Aufgabe delegiert wurde). Auch um die Ermittlung des Fahrzeughalters muss sich das Fuhrparkmanagement kümmern.

Beschrankte Firmengelände hingegen können nicht ohne Weiteres befahren werden – hier regelt, wie der Name vermuten lässt, ein Tor/ eine Schranke/ ein Pförtner den Einlass und kontrolliert direkt, ob der Fahrer berechtigt ist, das Gelände zu befahren und dort sein Fahrzeug abzustellen. Falschparker sind auf beschrankten Geländen nicht grundsätzlich unmöglich, doch sehr viel weniger wahrscheinlich als bei unbeschrankten Geländen.

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Zurück zum unbeschrankten Gelände: Da das Fuhrparkmanagement in der Regel weitere zeitintensive Aufgaben hat, kann es sich von Anfang an Unterstützung in Form eines Abschleppunternehmens bzw. eines Partners zwecks Parkraumüberwachung holen und nicht erst, wenn ein Falschparker entdeckt wurde. Mittels eines Rahmenvertrages wird das Abschleppunternehmen beauftragt, das Firmengelände zu überwachen, sogenannte Besitzstörungen (nach § 859 BGB) festzustellen und falsch parkende Fahrzeuge abzuschleppen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindern oder nicht – im Sinne der Besitzstörung ist die Beeinträchtigung an sich entscheidend und nicht ihr Umfang.

Über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a StVO):

„(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.“

Darf man abschleppen? Die Rechtsgrundlage

Um die Frage aus dem Beitragstitel endlich zu beantworten: Ja, darf man.* Man – Grundstückseigentümer beziehungsweise -mieter - macht damit vom sogenannten Selbsthilferecht Gebrauch (§ 859 Abs. 1 BGB (unbefugtes Parken als Besitzstörung) oder in § 859 Abs. 3 BGB (teilweise Besitzentziehung)). In diversen Urteilen, unter anderem vom Bundesgerichtshof (BGH), wurde bestätigt, dass Falschparker abgeschleppt werden dürfen und die Kosten des privaten Abschleppvorgangs zahlen müssen (u. a. BGH-Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08; AG Kamen, Urteil vom 23.11.2000, Az. 3 C 408/00). Wenn gut sicht- und lesbare Hinweisschilder über die Parkplatznutzung informieren, muss sich jeder Fahrer im Klaren über die Folgen eines widerrechtlichen Parkens sein.

*) Ja, darf man – doch sollte eine gewisse Zeit verstrichen sein, bevor der Abschleppvorgang eingeleitet wird. Verhältnismäßig sind etwa zwei bis drei Stunden (AG München, Urteil vom 09.09.1992, Az. 451 C 5828/92). Wenn bereits nach 15 Minuten der Abschleppdienst sein Tagewerk beginnt, ist dies unverhältnismäßig (LG Magdeburg, Urteil vom 19.02.2008, Az. 2 S 318/07).

Vor dem Abschleppen: Beweise sichern

Nicht nur bei einem Unfall, sondern auch bevor ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird, sollten Sie die Beweise – im Falle des Abschleppens für die Besitzstörung - sichern. Fotos des Fahrzeugs, auf denen das Kennzeichen zu sehen ist und am besten auch die Zone, in der das Fahrzeug widerrechtlich steht, sollten gemacht werden. Falls es Dritte gibt, die das Falschparken bezeugen können, sollten Sie dies ebenfalls dokumentieren. Die Dokumentation dient als Unterstützung der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Kostenerstattung.

Abschleppkosten: Wer muss was zahlen?

Nicht nur bei einem Unfall, sondern auch bevor ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird, sollten Sie die Beweise – im Falle des Abschleppens für die Besitzstörung - sichern. Fotos des Fahrzeugs, auf denen das Kennzeichen zu sehen ist und am besten auch die Zone, in der das Fahrzeug widerrechtlich steht, sollten gemacht werden. Falls es Dritte gibt, die das Falschparken bezeugen können, sollten Sie dies ebenfalls dokumentieren. Die Dokumentation dient als Sicherheit. Mit dem Abschlepp- bzw. Parkraumüberwachungsunternehmen wird vertraglich geregelt, wer – ob Parkplatzeigentümer/-mieter oder der Dienstleister – vorerst die Abschleppkosten übernimmt und das Inkassorisiko trägt, sollte der Falschparker seine Schuld nicht begleichen. Die Kosten für das Abschleppen können als Schadenersatz geltend gemacht und vom Fahrzeugführer verlangt werden (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB).

Nicht ausschließlich die Kosten, die dem Abschleppen des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs entsprechen, sondern auch die Kosten, die zur Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, sind vom Falschparker zu tragen (BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11; AG München, Urteil vom 30.12.2011, Az. 424 C 28560/10). Die Kosten der Parkraumüberwachung hingegen müssen nicht vom Falschparker erstattet werden.


Anspruch auf Schadenersatz durch den Fahrzugführer hat der Grundstückseigentümer ebenfalls nicht, wenn das unberechtigt geparkte Fahrzeug beispielsweise auf einen freien öffentlichen Parkplatz umgesetzt, jedoch nicht ausreichend gesichert wird (AG Darmstadt, Urteil vom 10.10.2002, Az. 310 C 287/02).
Unterstützung der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Kostenerstattung.

Klären Sie im Vorfeld ab, wie bei einem falsch geparkten Fahrzeug vorgegangen wird:

- Wer ist im Unternehmen zuständig?
- Welches Abschleppunternehmen wird beauftragt?
- Wie hoch sind die damit verbundenen Kosten (Angebote einholen, vergleichen, ggf. Rahmenvertrag schließen)?
- Worum soll sich das Abschleppunternehmen noch kümmern (z. B. Abtretung der Schadenersatzansprüche gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen?
- Bedenken Sie, dass Sie das falsch geparkte Fahrzeug nicht „zu früh“ abschleppen lassen, denn dann könnten Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

 

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Kathrin Mikalay

Kathrin Mikalay


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