Was gilt in der Fußgängerzone?

Fußgängerzonen sind vor allem in großen Städten zu finden, wo viel Verkehr vorherrscht. Sie sind häufig direkt an Einkaufspassagen angeschlossen, sodass Fußgänger dort bequem von Geschäft zu Geschäft gehen können, ohne durch Fahrzeuge gestört zu werden. Das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen ist nur in Ausnahmesituationen gestattet. Erfahren Sie, welche das sind und welche Verkehrsregeln in der Fußgängerzone gelten.

Gesetzliche Grundlage & Definition: die Fußgängerzone nach StVO

Allgemein versteht man unter dem Begriff „Fußgängerzone“ eine bestimmte Fläche oder bestimmte Wege im Straßenverkehr, die Fußgängern vorbehalten ist. Diese Wege oder Flächen werden durch Verkehrszeichen begrenzt, welche in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt sind und zu den Vorschriftszeichen zählen (§ 41 StVO). Demzufolge müssen Verkehrsteilnehmer die Vorschriftszeichen, welche im Wesentlichen Ge- und Verbote regeln, befolgen. Diese Vorschriftszeichen werden in Anlage 2 zum § 41 StVO genauer definiert. Dort findet man unter Abschnitt 5 „Sonderwege“ die beiden Zeichen, die den Beginn und das Ende einer Fußgängerzone kennzeichnen.

Das Zeichen 242.1 „Beginn einer Fußgängerzone“ wird dabei wie folgt definiert

„Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht be
nutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.“
(Abschnitt 5, 21 in Anlage 2 zu §41 StVO)

Das Verkehrszeichen 242.2 kennzeichnet das Ende der Fußgängerzone und stellt eine ausgegraute, durchgestrichene Version des Verkehrszeichens 242.1 dar.

Fußgängerzone

Bild: Verkehrszeichen 242.1 "Beginn einer Fußgängerzone" (Anlage 2 zu § 41 StVO)

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Ausnahmen für Lieferverkehr und Anwohner?

Wie die Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt, haben Fußgänger Vorrang in der Fußgängerzone. Das Befahren anderer Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Fahrrad etc.) ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Wie dem Zeichen 242.1 Punkt 2 zu entnehmen ist, gilt dann wieder Punkt 2 des Zeichens 239. Darin heißt es:

„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“ (Abschnitt 5, 18 in Anlage zu §41 StVO)

Diese Ausnahmen betreffen vor allem Anwohner, deren Wohnungen an die Fußgängerzone grenzen oder Lieferfahrzeuge, die Waren an die Geschäfte liefern. Dafür gibt es entsprechende Zusatzzeichen, wie zum Beispiel das Zeichen „Lieferverkehr frei“ (bei Anwohnern = Bewohner frei). Dann dürfen Lieferfahrzeuge die Fußgängerzone befahren. Häufig wird ein Schild mit genauen Zeitangaben (Wochentage, Uhrzeit) ergänzt. Das Befahren der Zone ist für die Fahrzeuge dadurch zeitlich begrenzt.

Was genau heißt Lieferverkehr?

Eine genaue Definition, was Lieferverkehr ist, bietet die Straßenverkehrs-Ordnung nicht an. Daher wird in der Rechtsprechung meist auf den allgemeinem Sprachgebrauch zurückgegriffen. Das OLG Bamberg beispielsweise hat entschieden, dass mit Lieferverkehr nur der Transport von Gegenständen und nicht das „abliefern“ von Personen gemeint ist (Az. 3 OLG 130 Ss 58/18).  In dem Verfahren ging es um einen Taxifahrer, der Personen durch die Fußgängerzone mit seinem Fahrzeug befördert hat. Zudem wird der Begriff „Lieferverkehr“ in der Regel Gewerbetreibenden zugeschrieben und keinem privaten Transport von Gütern. Das betrifft jedoch im Normalfall nur Anwohner, für die es eine gesonderte Regelung gibt.

Auch Fahrradfahrer dürfen in Ausnahmefällen in der Fußgängerzone unterwegs sein. Dafür muss das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ aufgestellt sein. Wer unbefugt mit dem Rad unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wenn kein Zusatzschild aufgestellt ist, müssen Radfahrer absteigen und ihr Fahrrad schieben.   

Parken in der Fußgängerzone

Ähnlich wie beim Befahren der Fußgängerzone ist auch das Parken nur in Ausnahmefällen gestattet. Das betrifft meist Handwerker oder Anwohner, die eine entsprechende Genehmigung dafür benötigen. Diese wird ausgestellt, wenn das Befahren der Fußgängerzone im „öffentlichen Interesse“ ist und keine Fußgänger gefährdet werden. Auch bei einem Umzug in oder aus der Fußgängerzone muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Beantragung erfolgt bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Sie ist befugt, die Ausnahmegenehmigungen auszustellen (§ 46 StVO).

Strafen und Bußgelder

Wer die Fußgängerzone unerlaubt befährt, dort parkt oder Fußgänger behindert, muss mit Bußgeldern rechnen. Eine Grundlage dafür ist unter anderem Paragraf 10 StVO. Dieser regelt das Einfahren und Anfahren bestimmter Flächen und Zonen, wie der Fußgängerzone. Vergehen und die Höhe der Bußgelder werden im Tatbestandskatalog festgehalten. Die Wichtigsten im Überblick:

Vergehen Bußgeld
Fahren aus der Fußgängerzone mit Gefährdung anderer 30,00 €
Fahrern aus der Fußgängerzone mit Unfall 35,00 €
Fahren aus der Fußgängerzone, ohne den Blinker zu setzen 10,00 €
Befahren des Gehwegs in einer Fußgängerzone schneller als Schrittgeschwindigkeit (Radfahrer) 15,00 €
Unerlaubtes Parken im Fußgängerbereich bzw. -zone 30,00 €
Unerlaubtes Parken in der Fußgängerzone mit Behinderung anderer 35,00 €
Parken von mehr als 3 Stunden in der Fußgängerzone 35,00 €
Unerlaubtes Befahren der Fußgängerzone mit einem Fahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse 75,00 €
Nutzen eines Fahrzeugs bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger oder einem Kraftomnibus in der Fußgängerzone 25,00 €
Unbefugtes Benutzen eines Kraftfahrzeugs in der Fußgängerzone / + Gefährdung 20,00 € / 70,00 €
Unbefugtes Benutzen eines Fahrrads in der Fußgängerzone 15,00 €
Unbefugtes Benutzen eines Fahrrads in der Fußgängerzone + Behinderung / Gefährdung anderer oder Unfall 20,00 € / 25,00 €, Unfall 30,00 €
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern in einer Fußgängerzone mit Zusatzzeichen (Befahren erlaubt) als Autofahrer / als Radfahrer 60,00 € / 30,00 €

 

Zu schnell gefahren in Fußgängerzone?

Ist die Durchfahrt in einer Fußgängerzone durch ein Zusatzschild gekennzeichnet und somit gestattet, muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, damit Fußgänger nicht gefährdet werden. Wer zu schnell in Fußgängerzonen unterwegs ist, muss ebenfalls mit Bußgeldern rechnen. Diese sind im Tatbestandskatalog je nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gestaffelt. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beispielsweise bis 10 km/h kostet 20 Euro. Alle Bußgelder zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Fußgängerbereich gibt es im Tatbestandskatalog ab S. 179.

Was gilt für E-Scooter, Segways & Co. in Fußgängerzonen?

E-Scooter dürfen nur auf Radfahrwegen oder auf der Fahrbahn gefahren werden. Ein Befahren der Fußgängerzone ist also nur zulässig, wenn ein Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ angebracht ist. Segways hingegen gelten als Mobilitätshilfe und dürfen durch die Fußgängerzone fahren, sofern die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst ist. Geregelt ist dies in Paragraf 7 der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Inlineskates oder Skateboards sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVO und dürfen daher ebenfalls in einer Fußgängerzone genutzt werden. Auch hier gilt die Bedingung, keine Fußgänger zu behindern oder zu gefährden.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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