Was gilt beim Zebrastreifen?

Der Zebrastreifen ermöglicht Fußgängern seit beinahe 70 Jahren das sichere Überqueren von Straßen. Doch zu Beginn waren die Regelungen rund um den Zebrastreifen noch nicht für alle verpflichtend. Mit der Aufnahme in die Straßenverkehrs-Ordnung ändert sich dies jedoch und es werden seither Bußgelder bei Missachtung ausgesprochen. Warum der Zebrastreifen so heißt, wie er heißt und welche Regelungen für Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer gelten, beantworten wir in diesem Beitrag.

Warum heißt es „Zebrastreifen“?

Mit dem Zebrastreifen ist eigentlich eine Form des Fußgängerüberwegs gemeint. Als solcher wird er auch in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Neben der Fußgängerampel dient der Zebrastreifen dazu, dass Fußgänger Straßen und Kreuzungen sicher passieren können. Da dieser mit geringeren Kosten im Vergleich zu einer Ampel einhergeht, wird er oftmals alternativ im Straßenverkehr eingesetzt. Zudem kommt der Zebrastreifen häufig an hochfrequentierten Straßen zum Einsatz.

Schutzwege für Fußgänger gab es bereits in den 1920er Jahren in verschiedenen Ländern, welche über die Jahrzehnte weiterentwickelt wurden. Der Fußgängerüberweg mit den bekannten „Dickstrichen“ fand seine erste Erwähnung 1952 in München. Im Folgejahr wurde der Fußgängerüberweg bundesweit eingeführt. Seinen „Spitznamen“ erhielt der Zebrastreifen schließlich Mitte der 1950er Jahre. Dabei kam die Herleitung nicht direkt von dem gleichnamigen Tier mit Streifen, sondern von dem Akronym ZEBRA. Dieses stand für „Zeichen eines besonders rücksichtsvollen Autofahrers“. Die Polizei in Hamburg hatte damals eine Aktion ins Leben gerufen und vergab jedem Autofahrer, der an dem Zebrastreifen anhielt, eine Plakette mit einem Zebra darauf. Damals gab es nämlich noch kein Gesetz, welches Autofahrer zum Anhalten verpflichtete. Seither ist der Fußgängerüberweg auch als Zebrastreifen bekannt.

Zebrastreifen: Rechtsgrundlage und Verkehrszeichen

Da die Anzahl an Verkehrsunfällen jedoch trotz der Sensibilisierung für das Thema nicht sank, entschied man sich in den 1960er Jahren dafür, die Regelung rund um den Fußgängerüberweg und die Pflicht zum Anhalten in die StVO mit aufzunehmen. Seit 1964 wird der Zebrastreifen im Paragraf 26 StVO geregelt:

„(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (§ 26 StVO)

Der Zebrastreifen wird in der Regel mit einem Verkehrszeichen angekündigt. Dieses Verkehrszeichen Nr. 350 ist als blaues, quadratisches Richtzeichen in Anlage 3 Abschnitt 9 „Hinweise“ der StVO hinterlegt. Abgebildet ist ein weißes Dreieck, in welchem ein Männchen über einen Zebrastreifen geht. Um die Gestaltungsparameter von Verkehrszeichen einzuhalten, werden die Zebrastreifen hier schwarz und der Straßenuntergrund weiß dargestellt:

Verkehrszeichen_350_Zebrastreifen-Fußgängerüberweg

Bild: Verkehrszeichen 350 „Fußgängerüberweg“ (Zebrastreifen)

Das Richtzeichen ist in der Regel 0,70 x 0,70 Meter groß und wird an einem Mast neben dem Fußgängerüberweg oder darüber befestigt. Aber auch wenn das Richtzeichen fehlt, gelten die Regelungen rund um den Fußgängerüberweg. Ausschlaggebend sind die Markierungen auf der Fahrbahn.

Auch der Zebrastreifen an sich ist genormt. Die weißen Streifen sind immer 2,30 Meter lang und 0,50 Meter breit. Zwischen den Streifen beträgt der Abstand ebenfalls 0,50 Meter. Die Länge des Fußgängerüberwegs insgesamt orientiert sich immer an der Breite der jeweiligen Straße.

Neben dem Verkehrszeichen 350 weist auch das Vorschriftszeichen 293 „Fußgängerüberweg“ auf gleichnamigen hin. Ergänzend dazu gab es auch das Gefahrenzeichen 134, welches ebenfalls auf den Fußgängerüberweg hinwies. Dies ist jedoch in der aktuellen Anlage der StVO nicht mehr mit aufgeführt.

 

Verkehrszeichen_293-Fußgängerüberweg   Verkehrszeichen_134_Gefahrenzeichen-Fußgängerüberweg

 

Bilder: Verkehrszeichen 293 und Verkehrszeichen 134

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Verhalten als Autofahrer am Zebrastreifen

Sobald sich ein Fußgänger oder ein Rollstuhlfahrer einem Fußgängerüberweg nähert oder bereits dort wartet, müssen Autofahrer, Motorradfahrer und Co. anhalten und das sichere Passieren der Straße ermöglichen. Dazu ist es wichtig, dass sich der Autofahrer mit mäßiger Geschwindigkeit dem Zebrastreifen oder einem anderen Fußgängerüberweg nähert und das Verhalten der Fußgänger im Blick behält. Eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge wie Straßenbahnen. Ihnen muss der Fußgänger Vorrang gewähren. Mehr dazu und in welchen Situationen Straßenbahnen noch Vorfahrt haben, haben wir in unserem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Radfahrern muss nur die Vorfahrt gewährt werden, wenn sie vom Fahrrad absteigen und über den Zebrastreifen laufen. Das Halten oder Parken auf sowie fünf Meter vor dem Zebrastreifen ist nicht gestattet. Hinter dem Zebrastreifen gibt es grundsätzlich kein Halteverbot, es sei denn ein entsprechendes Verkehrszeichen weist darauf hin. Bei stockendem Verkehr oder Stau dürfen Autofahrer zudem nicht auf dem Zebrastreifen warten, sondern müssen davor (oder dahinter) halten. Ebenso wenig darf in der Nähe des Zebrastreifens überholt werden.

Eine Übersicht der wichtigsten Bußgelder rund um den Zebrastreifen finden Sie am Ende des Beitrags.

Verhalten als Fußgänger am Zebrastreifen

Grundsätzlich haben Fußgänger (und Rollstuhlfahrer) am Zebrastreifen immer Vorrang und Autofahrer und Co. müssen für sie anhalten. Doch unachtsam sollte man den Fußgängerüberweg trotzdem nicht passieren und immer den nahenden Verkehr im Blick behalten. Denn im schlimmsten Fall können auch Fußgänger Mitschuld an einem Unfall tragen. 

Fußgänger sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die Straße nur über Fußgängerüberwege zu überqueren, sind diese jedoch an Kreuzungen oder Einmündungen vorhanden, so müssen diese auch genutzt werden. So heißt es in Paragraf 25 StVO:

„(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“ (§ 25 StVO)

Verhalten als Fahrradfahrer am Zebrastreifen

Radfahrer müssen Fußgängern ebenso Vorrang lassen wie Kraftfahrzeuge. Wenn sie selbst den Zebrastreifen passieren wollen, gilt der Vorrang für sie nur dann, wenn sie vom Fahrrad absteigen. Dann gelten Fahrradfahrer als Fußgänger. Andernfalls dürfen sie zwar den Fußgängerüberweg befahren, allerdings müssen Autofahrer dann keine Vorfahrt gewähren. Fahren Radfahrer dennoch über den Zebrastreifen und ein Kraftfahrzeugführer muss deshalb anhalten, droht dem Fahrradfahrer ein Bußgeld wegen Behinderung. Bei einem Unfall kann ihm sogar eine Teilschuld zugesprochen werden.

Es gibt auch Fußgängerüberwege, die eine extra Radfahrspur angeschlossen haben. Dann gilt der Vorrang auch für Radfahrer, die den Überweg befahren.

Bußgelder beim Zebrastreifen

Wie auch bei anderen Verkehrsregeln wird die Missachtung der Regelungen rund um den Zebrastreifen als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem entsprechenden Bußgeld und, je nach Vergehen, mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Auch wenn die Bußgelder im ersten Moment nicht sonderlich hoch erscheinen, sollten diese nicht unterschätzt werden. Denn auch die Ansammlung vermeintlich kleiner Vergehen im Straßenverkehr kann im schlimmsten Fall zu einem Fahrverbot führen.

Die wichtigsten Bußgelder rund um den Zebrastreifen bzw. Fußgängerüberweg sind auf S. 187 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs festgehalten. Ergänzt werden diese von den Regelungen rund um das Park- und Halteverbot. Ein Überblick:

Vergehen

Strafe

Bei stockendem Verkehr auf den Fußgängerüberweg fahren

5 Euro

Halten am Zebrastreifen

20 Euro

… mit Behinderung Anderer

35 Euro

Parken im Abstand von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg

25 Euro

…mit Behinderung Anderer

40 Euro

… länger als eine Stunde I (mit Behinderung Anderer)

40 Euro I (50 Euro)

Parken am Zebrastreifen

25 Euro

… mit Behinderung Anderer

40 Euro

… länger als eine Stunde I (mit Behinderung Anderer)

40 Euro I (50 Euro)

Mit überhöhter Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg herangefahren, an dem ein Fußgänger passieren wollte

80 Euro und einen Punkt

… mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

100 Euro und einen Punkt

Das Überqueren eines Zebrastreifens verhindert

80 Euro und einen Punkt

… mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

100 Euro und einen Punkt

… mit Verursachung eines Unfalls 

120 Euro und einen Punkt

Überholmanöver am Fußgängerüberweg

80 Euro und einen Punkt

… mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

100 Euro und einen Punkt

… mit Verursachung eines Unfalls 

120 Euro und einen Punkt

 

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Anna Lena Otto

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