Überladene Pkw und Lkw: Das sind die Konsequenzen

Überladene Pkw und Lkw: Das sind die Konsequenzen
10:34

Wer schon einmal in Eigenregie umgezogen ist, Baumaterialien gekauft oder mit einem Lkw an der Laderampe gestanden hat, kennt die Situation: Vorhandener Laderaum ist zu nutzen, disponiertes Ladegut vollständig mitzunehmen und irgendwie wird schon alles gut gehen. Garantiert ist das aber nicht. Denn was Laien für gut befinden, sehen Kontrollbeamte – nicht zuletzt auch beim Blick auf die Waage – oft ganz anders. Ein Überblick über mögliche und realistische Folgen von überladenen Pkw und Lkw:

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Bei einer Überladung oberhalb von fünf Prozent ist sowohl gegen den Fahrer als auch den Halter ein Bußgeld festzusetzen. Beim Halter ist alternativ die Anordnung des Verfalls des mit der Fahrt erlangten Erlöses möglich. Die Höhe des Bußgeldes hängt neben dem Maß der Überladung von dem zulässigen Gesamtgewicht des überladenen Fahrzeugs ab oder davon, ob es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport gefährlicher Güter gehandelt hat. Bußgelder infolge der Überschreitung der Achslast drohen übrigens nicht nur beim Güter, sondern auch beim Personentransport.

Welche Grundsätze gelten?

Fahrzeuge werden von den Herstellern regelmäßig gewichtsoptimiert, „auf Kante“ berechnet und ebenso konstruiert. Reserven für die Ladung fehlen dann und die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beeinträchtigt die Stabilität und erhöht den Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Komponenten. Abgerissene Anhängerkupplungen, gebrochene Achsen oder verzogene Rahmen sind keine Seltenheit.

Bei ungebremsten Anhängern wird oftmals „lediglich“ die Bremsanlage des Zugfahrzeugs übermäßig belastet. Gefährlich wird es, wenn sie überhitzt, wirkungslos wird oder gar einen Brand verursacht. Letzteres gilt auch bei gebremsten Anhängern und Aufliegern. Zudem kann sich eine Überladung nicht nur negativ auf das Fahrzeug, sondern auch auf den Versicherungsschutz und die Verschuldenslage bei einem Unfall auswirken. Dass auch Straßenbeläge oder die Statik von Brücken in Mitleidenschaft gezogen werden, sei nur am Rande erwähnt.

Zunächst steht der Fahrer in der Pflicht!

Gemäß Paragraf 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat der Fahrer des Fahrzeugs sicherzustellen, dass die Ladung den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Zudem hat er dafür zu sorgen, „dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung … vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“

Zu diesem Zweck hat er das Fahrzeug – vor Fahrtantritt – auf Mängelfreiheit zu überprüfen und die Wirksamkeit seiner Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen festzustellen. Die Einhaltung der Gewichtsgrenzen gehört dazu. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden können, zu denen auch die Überladung gezählt werden kann, darf die Fahrt nicht angetreten werden und eine bereits begonnene Fahrt ist ggf. abzubrechen (Paragrafen 36 ff. DGUV Vorschrift 70 und deren Durchführungsanweisungen).

Kraftfahrer sind gut beraten, wenn sie darauf achten, dass weder das zulässige Gesamtgewicht, die Achslasten, die statische Stützlast noch die Sattellast überschritten werden. Welche dies sind, ist spezifisch in den Fahrzeugpapieren und generell in Paragraf 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Angaben zur Dachlast finden sich in der Betriebsanleitung.

Welche Anhaltspunkte hat der Fahrer?

Neben seiner Erfahrung darf der Fahrer sich auf Auskünfte des Verladers oder die Angaben in den Frachtpapieren verlassen (vgl. OLG Düsseldorf v. 12.06.1992, Az. 5 Ss (OWi) 169/92 – (OWi) 81/92 I).

Stellt er Anzeichen für eine Überladung fest, sollte der Fahrer nach Möglichkeit die nächstgelegene Waage aufsuchen (OLG Düsseldorf v. 18.08.1998, Az. 2 Ss (OWi) 71/98 – (Owi) 54/98 III).

Anzeichen für eine Überladung können sein:

  • Durchbiegende Federn
  • Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs
  • Geringere Wendigkeit
  • Verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen des Kraftfahrzeugs
  • Geminderte Bremsverzögerung

Bestätigt sich der Verdacht, ist die Beladung im Zweifel zu reduzieren. Unterbleibt dies, sind der Vorwurf der Fahrlässigkeit und bußgeldrelevante Konsequenzen nicht weit entfernt.

Wiegescheine des Verladers, die formal ein ordnungsgemäßes Gewicht ausweisen, sind schon aus Entlastungsgründen nicht nur mitzuführen und bei Kontrollen auch vorgelegt werden. Die aufmerksame Kontrolle und etwa erforderliche Hinweise gegenüber dem Verlader verstehen sich von selbst.

Andere Länder, andere Sitten!

Anders als z. B. in Österreich, wo Verlader bei einer Überladung grundsätzlich mithaften (Paragraf 103 Kraftfahrgesetz (KFG)), kommt in Deutschland nur eine Ahndung über die Regelungen zur Beteiligung gem. Paragraf 14 I 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht. Dem BGH zufolge, erfordert dies den Nachweis von Vorsatz. Dieser ist schwierig zu erbringen, außer der Fahrer hat auf die Überladung hingewiesen. Das Problem dabei ist allerdings, dass ein Fahrer, wenn er die Fahrt in Kenntnis um die Überladung antritt, eben nicht mehr nur fahrlässig, sondern vorsätzlich handelt. Gemäß Paragraf 3 Abs. 4a Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), kann das Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt werden.

Bei Gütern mit unbekanntem spezifischen Gewicht und unbekannter Menge wird es ohnehin als fahrlässig gewertet, ohne vorherige Wägung abzufahren (OLG Köln v. 12.03.2014, III-1 RBs 56/14; OLG Stuttgart, NZV 2003, 541 AG Lüdinghausen, NZV 2010, 423). Dies gilt auch bei Ladegütern mit variablem Feuchtigkeitsgehalt, wie z. B. Holz. Der entscheidende Aspekt ist nicht, dass eine Überladung erkannt werden, sondern dass sie vermieden werden kann. Abgesehen davon ist es wirtschaftlich sinnvoller, die überladungsbedingten Fahrtunterbrechungen oder Ab- und Umladeaktionen zu vermeiden.

„Überladung“ kann auch innerhalb der Gewichtsgrenzen vorliegen!

Eine „Überladung“ kann auch dann vorliegen, wenn zwar das zulässige Gesamtgewicht stimmt, die Achslasten aber überschritten werden (Paragraf 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 lit. b StVZO.

Ist ein Fahrer diesbezüglich unsicher z. B. weil ihm weder eine Achslastwaage noch ein bordeigenes Wiegesystem zur Verfügung gestanden hat, ist die Ladungsmenge zu verringern, bis er auch in Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Achslasten „auf der sicheren Seite“ ist. Das Fehlen der Ausrüstung für eine Teilent­- oder Umladung entlastet ihn nicht. (vgl. OLG Düsseldorf v. 27.06.2022, Az. IV-2 RBs 85/22). Im Zweifel muss das Fahrzeug vorübergehend stehen bleiben.

Halter und Unternehmer stehen in der Pflicht!

Die bisherigen Ausführungen betrafen in erster Linie den Fahrer. Halter und Unternehmer stehen aber ebenso in der Pflicht. Gemäß den Paragrafen 31; 34 StVZO haben auch sie dafür zu sorgen, dass überladene Fahrzeuge nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Im Zweifel müssen Investitionen in Hilfsmittel zur Gewichtsbestimmung getätigt und/oder Unterladungen in Kauf genommen werden (OLG Düsseldorf v. 27.06.2022, Az. IV-2 RBs 85/22; OLG Frankfurt v. 01. Juli 2019, Az. 2 Ss-OWi 1077/18).

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Selbstfahrende Unternehmer stehen hier direkt in der Pflicht. Alle anderen müssen organisatorische Maßnahmen treffen, um Überladungen auszuschließen. In Hinblick auf die Fahrer, die ja im Wesentlichen auf sich gestellt und keiner ständigen Kontrolle unterzogen sind, beginnt dies bereits bei der Auswahl und setzt sich über die Unterweisung fort.

Bei nachgewiesenen Verstößen und Wiederholungsgefahr können gesteigerte Kontroll- und Überwachungspflichten bestehen. Stichprobenartige Kontrollen genügen dann nicht mehr. Unternehmer sollten schon deshalb nicht nur die Verantwortlichkeit auf einen zuverlässigen Fuhrparkverantwortlichendelegieren, sondern auch diesen regelmäßig und nachweisbar schulen lassen.

Wenn ein Fahrer ein nicht vertrautes Fahrzeug übernimmt, ist er im Rahmen der Einweisung ohnehin mit dessen Bedienung und Besonderheiten vertraut zu machen; Die Beladungsgrenzen gehören dazu. Das Leergewicht findet sich unter Buchstabe G der Zulassungsbescheinigung Teil I, das zulässige Gesamtgewicht unter F1.

Hinweis: In einem Punkt kann Entwarnung gegeben werden. Wer ein Fahrzeug oder ein Gespann derart überlädt, dass dessen Gewicht oberhalb der zulässigen Gesamtmasse der Fahrerlaubnis liegt, begeht nach wie vor „lediglich“ einen Verstoß in Hinblick auf die Beladung. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis läge nur vor, wenn das zulässige Gesamtgewicht oder das Gewicht des Anhängers oberhalb des durch die Fahrerlaubnis gedeckten Gewichts läge.

Die Konsequenzen für Privatpersonen und Gewerbetreibende

Liegt der Verdacht einer Überladung bei einer Kontrolle nahe, kann bei entsprechender Gefahrenprognose die Verwiegung und bei erheblicher Überladung, die Untersagung der Weiterfahrt angeordnet werden. Bestätigt sich die Prognose, wird die Weiterfahrt erst dann wieder gestattet, nachdem das zulässige Gesamtgewicht durch Ab- oder Umladen erreicht worden ist. Ob es sich um einen privaten oder kommerziellen Transport handelt, spielt dabei keine Rolle.

Für den Fahrer, bedeutet dies eine Zwangspause, sowie Bußgelder und Punkte. Wo aber bei Privatpersonen Schluss ist, kann es bei Unternehmern erst richtig losgehen.

Konsequenzen für den Unternehmer: Der Gewinn ist betroffen

Wo es früher mit dem fahrerbezogenen Bußgeld sein Bewenden hatte, können heute die Verfallsanordnung nach Paragraf 29 a Abs. 1 OWiG und ggf. weitergehende Kontrollen im Unternehmen hinzukommen. Ob die Bußgeldbehörde die Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft, bleibt nach überwiegender Ansicht ihr überlassen.

Bei selbstfahrenden Unternehmern erfolgt die Abschöpfung regelmäßig gemäß Paragraf 17 Abs. 4 OWiG durch eine Erhöhung der Geldbuße. Eine Strafe kann zwar auch gegenüber Unternehmen mit angestellten Fahrern verhängt werden, allerdings ist die Verfallsanordnung inzwischen der übliche Weg. Sinn und Zweck ist es, nicht den weisungsgebundenen Lkw-Fahrer, sondern den profitierenden Unternehmer zu treffen. Um das Bußgeld kommt der Fahrer aber dennoch nicht umhin.

Brutto oder netto?

Uneinigkeit besteht darin, ob die Abschöpfung per Brutto- oder Nettomethode erfolgen soll. 

Wird ein Bußgeld verhängt, ist nach Paragraf 17 Abs. 4 OWiG der für die Fahrt geschuldete Betrag maßgeblich. Die herrschende Meinung sieht hier den „wirtschaftlichen Vorteil“, d. h. den mit der Fahrt erzielten Gewinn.

Bei der Abschöpfung des Erlangten kommt es darauf an, ob diese nach dem Brutto- oder Nettoprinzip erfolgt. Denn während die Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip nicht zwischen „legalem“ und „illegalem“ Teil unterscheidet (OLG Frankfurt v. 01.07.2019, Az. 2 Ss-OWi 1077/18), lässt das Nettoprinzip den Abzug von Aufwendungen zu, wenn sie durch den Erwerbsvorgang veranlasst waren bzw. im unmittelbaren Zusammenhang damit stehen. Bei dem Nettoprinzip steht dagegen nur der Gewinn und nicht das gesamte, vertraglich geschuldete Entgelt für die Fahrt zur Disposition. Welche Variante sich am Ende durchsetzt, ist noch offen. Ein Urteil des BGH vom 27.04.2022, Az. 5 StR 278/21 deutet jedoch in Richtung des Nettoprinzips.

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