Anhänger und Anhängerkupplung: Was ist zu beachten? Teil 2

Im ersten Teil haben wir uns bereits mit den rechtlichen Grundlagen und verschiedenen Anhängertypen sowie der Anhängerkupplung im Allgemeinen befasst. Nun liegt der Fokus auf der eigentlichen Fahrt mit einem Anhänger, denn hier sind einige Dinge zu beachten.

Inhaltsverzeichnis:

Was ist bei Anhängern zu beachten?

Bei der Fahrt mit einem Anhänger sind verschiedene Punkte zu beachten. Hierzu zählen:

  • Das Gesamtgewicht und Anhängelast,
  • die Stützlast,
  • die Achslast,
  • die Geschwindigkeit,
  • die Beleuchtung,
  • die Bremse und der Bremsweg,
  • die Ladungssicherung und das Parken.

Gesamtgewicht und Anhängelast

Nach Paragraf 42 Abs. 1 StVZO darf

„die gezogene Anhängelast […] bei 1. Personenkraftwagen, […] und Lastkraftwagen […] weder das zulässige Gesamtgewicht des zu ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Werten übersteigen.“

Ausgenommen von dieser Reglung sind nach Paragraf 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Personenkraftwagen gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70&156/EWG (Geländefahrzeuge) sowie Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage. In beiden Fällen ist maximal das 1.5 fache des zulässigen Gesamtgewichts erlaubt.

Bei Personenkraftwagen darf das Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) in keinem Fall über 3.500 kg liegen. Für Kraftfahrzeuge nach Paragraf 30a Abs. 3 StVZO und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf die Anhängelast höchstens 50 Prozent der Leermasse betragen. In Kombination mit einem Anhänger darf in keinem Fall das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs überschritten werden. Ausnahmen gelten für Abschleppvorgänge von Unfall- oder Pannenfahrzeugen.

Das Leergewicht wird in Paragraf 42 Abs. 3 definiert:

„Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger […], aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten […] einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile […] bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 2 zuzüglich 75kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.“
Maßgeblich für das maximal zulässige Gesamtgewicht ist immer die gesetzliche Vorgabe, auch wenn das Fahrzeug nach Herstellerangaben ein höheres maximales Gesamtgewicht aufweist.

Bei der Anhängelast handelt es sich um den Wert, der durch ein Fahrzeug gezogen werden darf. Die Anhängelast beschreibt somit die Gesamtschwere des Anhängers. Das Gesamtgewicht des Anhängers berechnet sich hierbei aus Leergewicht des Hängers und der Zuladung.

Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts

Zur Verdeutlichung der Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts dienen Beispielrechnungen mit folgenden Daten:

  • Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges: 2.975 kg
  • Anhängelast gebremst: 1.250 kg
  • Zulässiges Gesamtgewicht: 2.025 kg
  • Leergewicht des Zugfahrzeugs inkl. 75 kg für Fahrer: 1.525 kg

Beispiel 1: Anhängelast vollständig ausgenutzt

  • Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges: 2.975 kg
  • Anhängelast gebremst: - 1.250 kg
  • Zulässiges Höchstgewicht des Zugfahrzeugs: 1.725 kg
  • Leergewicht des Zugfahrzeugs inkl. 75 kg für Fahrer: - 1.525 kg

Verbleibende Zuladung für Zugfahrzeug: 200 kg

Die verbleibende Zuglast entspricht maximal drei zusätzlichen Personen im Zugfahrzeug.

Beispiel 2: Zugfahrzeug maximal beladen

  • Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges: 2.975 kg
  • Zulässiges Gesamtgewicht: - 2.025 kg
  • Zulässiges Höchstgewicht des Anhängers: 950 kg

Die zulässige Anhängelast von 1.250 kg darf nicht voll ausgenutzt werden. Es dürfen lediglich 950 kg Anhängelast genutzt werden.

Beispiel 3: Zugfahrzeug und Anhängelast maximal beladen

  • Zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs: 2.025 kg
  • Anhängelast gebremst: + 1.250 kg
  • Reales Gesamtgewicht des Zuges: 3.275 kg
  • Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges: - 2.975 kg

Überladung des Zuges: 300 kg

Die verbleibende Zuglast entspricht maximal drei zusätzlichen Personen im Zugfahrzeug.

Quelle Berechnung: MSV Group 

Anhängelast = Welches Gewicht darf maximal gezogen werden?

Zulässiges Gesamtgewicht = Wie schwer darf ein Fahrzeug maximal sein?
Anhängelast = Welches Gewicht darf maximal gezogen werden?

 

Kommt es bei der Fahrt zu einer Überladung, kann auch dieses Vergehen teuer werden. Hier können Bußgelder von bis zu 235 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister die Folge sein. Die Höhe der Strafe hängt hierbei von dem Prozentanteil ab, mit dem das Fahrzeug überladen ist. Die genaue Übersicht der Bußgelder bei Überladung finden Sie hier. Im Ausland fallen die Strafen für Gewichtsüberschreitungen noch viel höher aus. Wird bei einer Kontrolle ein Verstoß festgestellt, ist die Weiterfahrt erst dann erlaubt, wenn das Gewicht angepasst wurde. Volles Beladen und Überladen stellt ebenfalls ein höheres Sicherheitsrisiko dar, da es Einfluss auf das Fahrverhalten nimmt. Der Anhänger kann hierdurch ins Schlingern geraten und der Bremsweg kann sich verlängern. Auch Ausweichmanöver benötigen mehr Zeit und Raum. Aber nicht nur den Fahrer treffen die Konsequenzen, sollte ein Fahrzeug überladen worden sein:

Ordnet der Halter eine Fahrt über Überladung an, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Stützlast

Das Bindeglied zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist die Anhängerkupplung. Diese trägt die Stützlast. Stützlast bezeichnet hierbei die Kraft, die bei Anhängern ohne ausreichenden Achsabstand auf die Anhängervorrichtung des Fahrzeugs einwirkt. Eine höhere Stützlast steht für ein besseres Fahrverhalten des gesamten Gespanns, diese darf allerdings nicht überschritten werden. Welche Stützlast für welches Fahrzeug vorgeschrieben ist, kann der Zulassungsbescheinigung in Nr. 13 entnommen werden. Die Anhängelast wird hierbei in den Ziffern O1 und O2 aufgeführt.

Die gesetzlich vorgeschriebene Minimalstützlast beträgt vier Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers (Einzelachsenanhänger und Tandemanhänger). Dieser Wert sollte nicht unterschritten werden, um das Ablösen des Anhängers oder Pendelbewegungen zu vermeiden. Da die Stützlast über die Anhängerkupplung auf das Zugfahrzeug übertragen wird, ist diese vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs abzuziehen.

Achslast

Die Achslast beschreibt den Anteil des Gesamtgewichts (Fahrzeuggewicht plus Ladung), der auf einer Achse lastet. In der Regel sind alle Achsen eines Fahrzeugs gleich belastet. Die Achslast berechnet sich nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs inklusive Ladung geteilt durch die Anzahl der Achsen. Bei Anhängern ist diese Berechnung ähnlich anwendbar, hier muss allerdings die Stützlast des Anhängers vorab vom Gesamtgewicht des Anhängers abgezogen werden, da die Stützlast über die Anhängerkupplung auf das Zugfahrzeug übertragen wird. Wird die zulässige Achslast überschritten, kann ein Bußgeld sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister die Konsequenz sein. Diese richten sich nach den Bußgeldern zur Überladung.

Auto und Anhänger wiegen

Um zu überprüfen, ob das Gesamtgewicht oder die Achslasten überschritten wurden, kann das beladene Fahrzeug gewogen werden. Die Möglichkeit dazu gibt es bei einigen ADAC Prüfzentren, viele Gemeinden stellen auch öffentliche Pkw-Waagen zur Verfügung. Außerdem bieten manche Wertstoffhöfe, Baustoffhandlungen, Sand- und Kieswerke oder Schrotthändler den Service an. Für Personen, die häufig mit viel Gepäck und Anhänger in den Urlaub fahren, kann sich auch die Anschaffung einer Radlastwaage ab 100 Euro lohnen.

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Geschwindigkeit

Fährt das Fahrzeuggespann außerhalb geschlossener Ortschaften, ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorgeschrieben. Dies betrifft Pkw mit Anhängern und Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht in Verbindung mit einem Anhänger. Für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wie z. B. Wohnmobile, gibt es eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. In bestimmten Fällen, wenn das Gespann bspw. ein deutlich niedrigeres Gesamtgewicht aufweist, dürfen Kfz mit Anhängern auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen auch bis zu 100 km/h schnell fahren. Für diese Fahrzeuge ist eine Plakette zur Kennzeichnung am Heck anzubringen. Voraussetzung für diese Plakette sind u.a. folgende technischen Eigenschaften:

  • Das Fahrzeug ist mit ABS ausgestattet.
  • Die Gesamtmasse des Pkw darf 3,5 t nicht überschreiten.
  • Der Anhänger ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet.
  • Die Reifen des Anhängers sind für Geschwindigkeiten bis 120 km/h ausgelegt und haben den Geschwindigkeitsindex L.
  • Die Reifen sind nicht älter als sechs Jahre.

Darüber hinaus gibt es andere Werte zur Berechnung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, wenn der Anhänger eine eigene Kupplung mit Stabilisierungseinrichtung aufweist sowie ein geeignetes fahrdynamisches Stabilisierungssystem enthält und das Zugfahrzeug mit einem geeigneten fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist. Die Ausgabe der Plakette kann nach Prüfung der aufgeführten Eigenschaften z.B. durch Prüfstellen wie DEKRA oder TÜV erfolgen.

Fahren Pkw oder Lkw mit einem Anhänger, sind diese, wie bereits erwähnt, an die Einhaltung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten gebunden. Eine Überschreitung dieser zulässigen Geschwindigkeit kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie, dass der Anhänger ins Schlingern gerät oder man die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. Zudem verlängert sich der Bremsweg durch die zusätzliche Anhängelast deutlich.

 

außerorts

innerorts

Bis 10 km/h 30 Euro  40 Euro 
11 bis 15 km/h 50 Euro 60 Euro
16 bis 20 km/h 140 Euro + 1 Punkt 160 Euro + 1 Punkt
21 bis 25 km/h 150 Euro + 1 Punkt 175 Euro + 1 punkt
26 bis 30 km/h 175 Euro + 1 Punkt 235 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
31 bis 40 km/h 255 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot 340 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
41 bis 50 km/h 480 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot 560 Euro + 2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot
51 bis 60 km/h 600 Euro + 2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot 700 Euro + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
Über 60 km/h 700 Euro + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot 800 Euro + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot

Quelle: Bußgeldkatalog

Beleuchtung

Über die Anhängerkupplung wird der Anhänger auch mit der Beleuchtung des Fahrzeugs verbunden. Um die Sichtbarkeit des Anhängers zu verbessern, sind Brems-, Schluss- und Blinkleuchten notwendig. Nebelschlussleuchten erhöhen zusätzlich die Sichtbarkeit bei schlechten Witterungsverhältnissen. Zusätzlich zu dieser Beleuchtung ist eine Markierung mit zwei reflektierenden Rückstrahler-Dreiecken am Heck des Anhängers vorgeschrieben.

Bremsen und Bremsweg

Hat der Anhänger ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 750 kg, darf dieser ungebremst im Straßenverkehr gezogen werden. Über 750 kg ist eine Auflaufbremse am Anhänger vorgeschrieben, um die Bremswirkung auf den Anhänger zu übertragen.

Der Bremsweg bei Fahrzeuggespannen ist deutlich höher als bei Fahrzeugen ohne Anhänger. Das Gewicht des Anhängers wirkt dabei auf den Bremsweg. Nach einem Test des ADAC verlängert sich der Bremsweg eines SUV mit Anhänger im Vergleich zu einem Fahrzeug ohne Anhänger um knapp zwei Meter.

Ladungssicherung

Bei Anhängern ist die Ladungssicherung noch einmal gesondert zu betrachten. Vorgeschrieben wird die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung in Paragraf 22 Abs. 1 StVO:

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

Des Weiteren regelt Paragraf 22 die Maße der Fahrzeuge. Demnach darf ein Pkw nicht breiter als 2,55 m sein, gleiches gilt auch für seine Anhänger. In der Höhe darf das Maß von vier Metern nicht überschritten werden. Zusätzlich sind folgende Einschränkungen zu berücksichtigen:

  • Das Herausragen der Ladung ist nur bis 1,50 m gestattet.
  • Bei Strecken bis zu 100 km sind 3 m herausragende Ladung gestattet.
  • Die herausragende Ladung muss gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung der Ladung erfolgt hierbei mithilfe von Fahnen, Schildern (Maße 30 x 30 cm) oder einem hellroten Zylinder (Höhe und Durchmesser 35 cm). Ragt die Ladung mehr als einen Meter über das Ende des Fahrzeugs hinaus, ist diese zu kennzeichnen.

Bei mangelhafter Ladungssicherung kann es schnell zu Bußgeldern von bis zu 75 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister kommen.

Parken

Möchte man sein Fahrzeug samt Anhänger (länger) parken, gibt es zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Anhänger ohne Fahrzeuge dürfen nicht länger als zwei Wochen auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden.
  • Trägt der Anhänger Werbung und dient ausschließlich Werbezwecken, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Ist das Fahrzeug mit Anhänger auf einem Platz abgestellt, der mit dem Verkehrskennzeichen 1010-2 gekennzeichnet ist, darf dort auch länger geparkt werden. Notwendiges Zubehör für Parkvorhänge von Anhängern sind Unterlegkeile, um das Wegrollen des Anhängers zu verhindern. Fehlen diese, droht ein Bußgeld von 5 Euro. Auch beim Parken kann es zu Bußgeldern kommen und das nicht nur, wenn der Anhänger länger als erlaubt einen Parkplatz belegt.

 


Stefanie Effer

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