Folgen einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung

Wiederholte Tempoverstöße sind nicht nur ein Problem der Fahrer – sie bergen handfeste Risiken für Fuhrparks: von Fahrverboten und Ausfällen im Dienstbetrieb bis hin zu Haftungsfragen. Doch wie sieht es aus, wenn man wiederholt geringfügig die vorgegebene Geschwindigkeit überschreitet? Mit welchen Konsequenzen muss in diesen Fällen gerechnet werden?

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Folgen einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung © Pixabay | geralt

Wiederholte Tempoverstöße sind nicht nur ein Problem der Fahrer – sie bergen handfeste Risiken für Fuhrparks: von Fahrverboten und Ausfällen im Dienstbetrieb bis hin zu Haftungsfragen. Doch wie sieht es aus, wenn man wiederholt geringfügig die vorgegebene Geschwindigkeit überschreitet? Mit welchen Konsequenzen muss in diesen Fällen gerechnet werden?

Auf einen Blick – die wichtigsten Punkte für Fuhrparkmanager

  • 26/26‑Regel: Zwei Verstöße von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres (ab Rechtskraft) führen in der Regel zu 1 Monat Fahrverbot.
  • Regelfahrverbote werden typischerweise ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts erteilt, mit steigender Dauer bis zu 3 Monaten.
  • Mehrere „kleinere“ Überschreitungen können ebenfalls zu einem Fahrverbot führen, wenn mangelnde Einsicht erkennbar ist.
  • Fuhrpark-Praxis: Führerscheine sollten mindestens halbjährlich geprüft und die Kontrolle sollte dokumentiert werden.
  • Ad hoc Kontrollen sollten bei Hinweisen auf ein vorliegendes Fahrverbot durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage zum Fahrverbot

Das Fahrverbot ist in Paragraf 25 StVG geregelt. Es kann bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung für 1 bis 3 Monate verhängt werden. Bei einem erstmaligen Fahrverbot kann – wenn in den 2 Jahren zuvor kein Fahrverbot verhängt wurde und bis zur neuen Entscheidung keines hinzukommt – die „Viermonatsfrist“ gewährt werden. Mehrere Fahrverbote sind grundsätzlich nacheinander zu verbüßen.

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung: Was droht konkret?

Laut Bußgeldkatalog kommt es bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot.

Die 26/26 Regel: zweimal >26 km/h innerhalb eines Jahres

Wer innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung über eine Geschwindigkeitsüberschreitung erneut mit mindestens 26 km/h zu schnell erwischt wird, erhält in der Regel ein Fahrverbot von 1 Monat, zusätzlich zu einer Geldstrafe und Punkten. Diese „Beharrlichkeit“ wird in Paragraf 4 Abs. 2 BKatV konkretisiert.

  • Beispiel:
    • Verstoß: 27 km/h außerorts (rechtskräftig) + 2. Verstoß: innerhalb eines Jahres erneut ≥ 26 km/h
    • → Regelfahrverbot 1 Monat (zusätzlich zum Bußgeld/Punkten).
    • Hinweis: Fällt der zweite Verstoß ohnehin in einen Tatbestand mit Regelfahrverbot, addiert sich die Dauer.

Regelfahrverbote ohne „26/26“-Regel

Unabhängig von der 26/26-Regel regeln die Bußgeldtatbestände Regelfahrverbote bei weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die genaue Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand und kann bis zu 3 Monate betragen.

  • Innerorts: Ab 31 km/h zu schnell in der Regel 1 Monat Fahrverbot; bei höheren Überschreitungen längere Dauer.
  • Außerorts: Ab 41 km/h zu schnell in der Regel 1 Monat Fahrverbot; bei höheren Überschreitungen längere Dauer.

Beharrliche Pflichtverletzung unterhalb von 26 km/h

Auch bei wiederholter geringer Überschreitung der Geschwindigkeitkann kann ein Fahrverbot die Konsequenz sein, wenn mangelnde Einsicht erkennbar ist (beharrliche Pflchtverletzung i. S. d. § 25 StVG). Gerichte erhöhen in diesen Fällen oft die Geldbuße und ordnen zusätzlich ein Fahrverbot an.

Punkte und Tilgung

Das Fahreignungs‑Bewertungssystem nach Paragraf 4 StVG ordnet pro Verstoß 1 bis 3 Punkte zu. Ab 21 km/h zu schnell fällt in der Regel 1 Punkt an (innerorts wie außerorts). Befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit, gilt ein Geschwindigkeitsverstoß als A-Verstoß und verlängert die Probezeit (Anlage 12 zu § 34 FeV). Wer jährlich mehrfach punktet, kommt schneller in die Maßnahmenstufen und riskiert bei 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Folgende Maßnahmenstufen werden bei zunehmender Punktezahl definiert:

  • Ermahnung bei 4 bis 5 Punkten,
  • Verwarnung bei 6 bis 7 Punkten,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis ab 8 Punkten.

Die Tilgungsfristen für Punkte im Fahreignungsregister sind in Paragraf 29 StVG geregelt. Ein Punktabbau ist darüber hinaus durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar einmal in 5 Jahren möglich (bei 1 bis 5 Punkten).

Viermonatsfrist (Ersttäterprivileg) – wichtig für die Praxis

Die 4‑Monats‑Antrittsfrist gibt es nur, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt wurde und bis zur neuen Entscheidung auch keines rechtskräftig wird, dies regelt Paragraf 25 Abs. 2a StVG.

Der Antritt des ersten Fahrverbots kann dank dieser Regelung innerhalb von 4 Monaten frei gewählt werden.

Praxis-Empfehlungen für Fuhrparkverantwortliche

 

Hinweis/Disclaimer
Dieser Beitrag bietet einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind die gesetzlichenRegelungen und die Entscheidung der zuständigen Behörden/Gerichte.