Rechtslage in der Waschstraße: Schäden & Haftung

Im Rahmen der Überlassung eines Dienstwagens im Fuhrparkmanagement fallen auch Besuche in der Waschstraße an. Dort kann es schnell zu Schäden am Fahrzeug kommen. Doch wer haftet? Eine Übersicht über die häufigsten Fragen und Antworten rund um die aktuelle Rechtslage.

Wo liegt die Haftung im Fuhrpark?

Entsteht ein Schaden in der Waschstraße, so haftet der Fahrer selbst dafür. Denn er ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß durch die Waschstraße geführt wird. Die Haftung liegt hierbei nicht beim Fuhrparkmanagement.

Wer haftet für Schäden am Fahrzeug in der Waschstraße?

Wenn das Fahrzeug in der Waschanlage beschädigt wurde, können Sie Schadenersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden durch nicht mehr aufzuklärende Fehler in der Waschanlage entstanden ist und Sie sich nicht falsch verhalten haben. Kann der Betreiber der Waschanlage jedoch nachweisen, dass er die Anlage gewartet und kontrolliert hat, haftet er nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug (LG Wuppertal vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11).

Wann haftet der Betreiber für Schäden?

Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber der Waschanlage dafür Sorge zu tragen hat, dass die Kunden die Anlage sorglos nutzen können. Ist dies nicht der Fall, muss er den Schaden übernehmen.

Werden Sie bspw. nicht richtig in die Waschstraße eingewiesen, wenn Sie auf das Transportband fahren und der Mitarbeiter, der Sie einweist, korrigiert dies nicht, haftet der Betreiber der Anlage.

Überdies hat der Anlagenbetreiber eine Hinweispflicht. Das bedeutet, dass die Informationen auf den Hinweisschildern geeignet sein müssen. Ein Hinweis zur Eignung rät einem Kunden bspw. von der Benutzung der Anlage ab, sollte ein Fahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für die Waschstraße geeignet sein (z.B., wenn ein SUV zu breit ist). Hingegen muss der Betreiber Kunden nicht darauf hinweisen, Türen und Fenster des Fahrzeugs zu schließen.

Was Sie bei einem Besuch in der Waschstraße alles beachten sollten, haben wir für Sie in einem weiteren Beitrag zusammengefasst:

Laden Sie hier unser kostenloses Merkblatt rund um Unterweisungen im  Unternehmen herunter - mit Tipps zur Durchführung!Wann bleibt der Kunde auf dem Schaden sitzen?

Kurz gesagt: Wenn Kunden sich nicht an die Hinweise und Nutzungsbedingungen halten. Handeln Sie bspw. entgegen den Anweisungen der Mitarbeiter der Anlage, muss der Anlagenbetreiber nicht haften.

Aber auch, wenn die Situation eindeutig erscheint und der Kunde sich richtig verhalten hat, muss der Fall vor Gericht geklärt werden. Bei einem Schadenfall in der Waschstraße war die Antenne eines Fahrzeugs, welches vor dem Geschädigten in die Waschstraße gefahren war, abgerissen und hatte sich in den Waschbürsten verhakt. So beschädigte sie mindestens das nachfolgende Fahrzeug. Der Waschanlagenbetreiber hatte seine Obhutspflicht verletzt, da er, bzw. seine Mitarbeiter, die abgebrochene Antenne nicht entfernt hatte (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.5.2018, 425 C 9258/17). In diesem Fall haftete der Anlagenbetreiber. Dennoch ist ihm eine lückenlose Kontrolle der Waschstraße nach jedem Fahrzeug nicht zuzumuten, weshalb es dazu kommen kann, dass er einen Lackschaden nicht jedes Mal übernehmen muss.

Außerdem haftet der Betreiber der Waschanlage B nicht für Schäden, die in Waschanlage A entstanden sind – weswegen es wichtig ist, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Besuch der Waschstraße immer auf Schäden prüfen.

Was Sie vorbeugend tun können?

Machen Sie ein Foto vom Fahrzeug, bevor Sie in die Waschstraße fahren und prüfen Sie direkt nach der Wäsche, ob es Schäden am Wagen gibt. Falls dem so ist: Schaden melden, schriftlich bestätigen lassen.

Wer haftet bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße?

Bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße muss der Anlagenbetreiber nachweisen, dass er seine Hinweispflicht erfüllt hat (Entscheidung des BGH vom 19.7.18 (Az.: VII ZR 251/17)). Er muss dafür Sorge tragen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Kommt es zu einem vorhersehbaren Schaden aufgrund des Fehlverhaltens eines Kunden, muss der Betreiber der Waschstraße dafür sorgen, dass ein solches Fehlverhalten nicht vorkommt – nach dem Motto: Vorsorge ist besser als Nachsorge.

Unsere weiteren Beiträge zum Thema Schadenmanagement sowie zur Haftung finden Sie hier:


Sonja Riepe

Sonja Riepe


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