Grundlagen und rechtliche Bezüge im Schadenmanagement

Grundlagen und rechtliche Bezüge im Schadenmanagement
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Haupt- oder nebenberufliche Fuhrparkverantwortliche müssen sich früher oder später mit dem Thema Unfallschäden an Dienstwagen und Poolfahrzeugen befassen. Insoweit besteht ein Grundbedürfnis nach gemanagten Abläufen und organisierten Mechanismen bei der Schadenabwicklung und -regulierung im Fuhrpark. Wie aber bereitet man sich auf den „Fall eines Falles“ richtig vor?

Auf einen Blick:

Ein aktives Schadenmanagement ist wichtig, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Steigen Sie also früh in die Schadenabwicklung ein und beschleunigen Sie die Schadenregulierung. Erfassen Sie Schäden, um mögliche Maßnahmen zur Unfallverhütung abzuleiten. Ein effizientes Schadenmanagement beinhaltet alle Maßnahmen, die zur optimalen Erledigung und Abwicklung eines Schadenfalls gehören.

Schadenmanagement aktiv betreiben

Nach einem Unfall gilt es in erster Linie den betroffenen Mitarbeiter so schnell wie möglich wieder mobil zu machen. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es von Bedeutung, direkt nach dem Schadeneintritt aktiv zu werden und von Beginn an konsequent ein aktives Schadenmanagement zu betreiben. Das führt zu einer Reduzierung des eigenen Aufwands, beschleunigt die Schadenregulierung und bietet als Nebeneffekt auch die Möglichkeit der Risikoverbesserung im Fuhrpark durch Schadensvorbeugung und Unfallverhütung. Denn nur wer die häufigsten Unfallursachen im eigenen Fuhrpark kennt, kann entsprechend gegensteuern.

Diese Haftungsgrundlagen sollten Sie kennen

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen sind grundsätzlich mehrere Anspruchsgrundlagen relevant, die man kennen sollte:

  • Halterhaftung (Gefährdungshaftung) nach § 7 StVG.
  • Ersatzpflicht des Fahrzeugführers nach § 18 StVG, wobei der Fahrer (im Gegensatz zum Halter) ggf. nachweisen kann, dass er den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat.
  • Schadenersatzanspruch (Verschuldenshaftung) aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem sog. Schutzgesetz (z. B. Schutzvorschriften der StVO).
  • Zu Art und Umfang des Schadensersatzes: §§ 249, 251
  • In allen Fällen: O. g. Haftungsgrundlage in Verbindung mit dem Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach § 115 VVG.

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Bestandteile einer effizienten Schadenregulierung

Zu einer effizienten Schadenregulierung gehören alle Maßnahmen, die zu einer optimalen Erledigung und Abwicklung eines Schadenfalls nötig sind. Dies fängt bei der Schadenaufnahme und -dokumentation an, geht über die Einschaltung geeigneter Sachverständiger, die Besorgung aller zur Schadenregulierung erforderlichen Unterlagen, die Erstellung von Schadensmeldungen an Versicherer sowie die Abwicklung der anfallenden Korrespondenz, nicht zuletzt mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer.

Wichtige Punkte hierbei sind:

  • Unfallmeldung: Schadenmeldung durch den Fahrer (Formular), ggf. ergänzt durch Fotos und Skizzen vom Unfallort,
  • Liegt eine polizeiliche Unfallaufnahme vor? (i. d. R. nur bei Personenschaden oder Anzeige wegen Verkehrsdelikten auf Grund von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten),
  • Schadenaufnahme: Sammlung aller Informationen und Unterlagen zum Unfallhergang sowie zur Schadenhöhe,
  • Schadenmeldung beim eigenen Haftpflicht- und Kaskoversicherer,
  • Schadenmeldung beim gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer,
  • Einholung eines Kostenvoranschlags der Werkstatt oder (bei Schäden oberhalb der Bagatellschadengrenze von ca. 750 Euro) Einholung eines Sachverständigengutachtens,
  • Reparaturorganisation: Einplanung des verunfallten Fahrzeugs in einen (Partner-) Werkstattbetrieb,
  • Reparaturfreigabe durch das Fuhrparkmanagement,
  • Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur,
  • Abwicklung des Unfallschadens mit dem gegnerischen Versicherer,
  • Controlling und Buchhaltungswesen: Abgleich Reparaturrechnungen mit Kostenvoranschlägen usw., Kontrolle der Zahlungseingänge (mit Mahnwesen) bei Zahlungsverzögerungen oder ungerechtfertigten Kürzungen,
  • Effektives Reporting nach festgelegten Standards (z. B. nach Fahrer, Fahrzeugtyp, unfallursächliches Fahrverhalten, Schadenumstände und Schadenhöhe),
  • Unfallnachsorge zur Unfallverhütung (UVV und Fahrerunterweisung).

Fuhrparkrelevante Schadenpositionen

Steht die Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der konkreten Höhe der Schadenersatzforderung. Häufige fuhrparkrelevante Schadenpositionen sind die folgenden (diese Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Allgemeine Unfallpauschale als Aufwandsentschädigung (ca. 25,00 Euro bis 30,00 Euro),
  • Abschleppkosten und Standgebühren,
  • Reparaturkosten (lt. Gutachten bzw. Reparaturrechnung),
  • Sachverständigenkosten,
  • Wertminderung (verbleibende Wertminderung nach erfolgter sachkundiger Reparatur),
  • Nutzungsausfallentschädigung,
  • Mietwagenkosten,
  • Behördliche Kosten der Fahrzeugabmeldung (bei Totalschaden),
  • Behördliche Kosten für den Ersatz amtlicher Plaketten,
  • auch Nebenkosten wie Finanzierungskosten.

Zu beachten ist, dass der Geschädigte prinzipiell so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Der Geschädigte darf also durch die Schadenregulierung weder schlechter noch bessergestellt werden. Er darf insbesondere keinen Gewinn damit erzielen. So erklären sich z. B. für den juristischen Laien nicht immer ganz einfach nachzuvollziehende Aspekte wie der Abzug „neu für alt“ oder Abzüge von der Schadenhöhe wegen „Wertverbesserung“.

In der Praxis bietet die Schadenregulierung häufig einen Grund für die streitige Auseinandersetzung mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der über juristisch geschulte Mitarbeiter verfügt. Daher ist es praktisch unerlässlich, dass sich Fuhrparkmanager auf die Rechtsfragen der Schadenregulierung frühzeitig angemessen vorbereiten, z. B. durch Fortbildungen, Schulungen und Seminare zu diesem Thema. Zur Herstellung der „Waffengleichheit“ - vor allem bei unberechtigten oder nicht nachvollziehbaren Kürzungen - bietet es sich ferner an, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024



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