Unfall mit dem Firmenwagen: Ablauf, Haftung, Zahlung

Egal, ob betrieblich oder privat mit einem Fahrzeug unterwegs, ein Unfall im Straßenverkehr ist schnell passiert und wirft Fragen auf. Besonders, wenn es sich dabei um einen Dienstwagen handelt, sind die Haftung und Schadenzahlung nicht immer ganz klar. Wir verschaffen einen Überblick rund um den Unfall mit dem Firmenwagen.

Inhaltsverzeichnis:

Unfall mit dem Dienstwagen: Was ist an der Unfallstelle zu tun?

Eine kleine Unaufmerksamkeit oder schwierige Witterungsverhältnisse und schon ist ein Unfall passiert. Meist handelt es sich um kleinere Blechschäden, aber insbesondere bei Personenschäden ist schnelles Handeln gefragt. Dabei kommt es auf die richtige Reihenfolge an. Denn das ist nicht unerheblich, wenn es um Ihre eigene Sicherheit geht. Wie man sich bei einem Unfall verhalten sollte, lernen Dienstwagenfahrer bei der regelmäßig durchzuführenden Fahrerunterweisung. Dabei werden die einzelnen Schritte in der richtigen Reihenfolge erklärt.

Sofern Sie als Fahrer selbst unverletzt sind, sollten Sie folgendes tun:

Inhalte Fahrerunterweisung_Unfälle

Quelle: LapID Fahrerunterweisung

Nachdem Rettungskräfte verständigt und Verletzte versorgt sind, sollten Sie noch vor Ort Ihrer Versicherung Bescheid geben und auch Ihren Arbeitgeber bzw. Fuhrparkverantwortlichen in Kenntnis setzen, wann und wo der Unfall mit Ihrem Dienstfahrzeug passiert ist.

Eine ausführliche Anleitung, was Sie nach einem Unfall tun sollten und wozu Sie auch rechtlich verpflichtet sind, hat unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer für Sie zusammengefasst.

Weitere Informationen zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach einem Unfall haben wir für Sie zusammengestellt.

Wer haftet und wer zahlt für den Unfall mit dem Firmenwagen?

Um diese Fragen zu beantworten, muss man zunächst einen Blick auf die Halterverantwortlichkeit für das Firmenfahrzeug werfen. Bei Dienstwagen, die Mitarbeitern zur dienstlichen und – je nach Vereinbarung - zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, obliegt die Halterverantwortung beim Unternehmen bzw. Arbeitgeber. Daraus ergeben sich viele Pflichten. Im Rahmen seiner Halterverantwortlichkeit muss der Arbeitgeber unter anderem sicherstellen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und der Fahrer zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Das beinhaltet auch die Pflichten zur regelmäßigen Durchführung der Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung sowie Fahrzeugprüfung. Außerdem müssen die im Straßenverkehr geltenden Sozialvorschriften beachtet werden. Ein Stichwörter sind hier vor allem Lenk- und Ruhezeiten. Aus der Halterverantwortung resultiert zudem die Halterhaftung.

Weitere Informationen zur Halterhaftung des Arbeitgebers.

Delegation der Fuhrparkpflichten

Der Arbeitgeber kann die im Fuhrpark anfallenden Aufgaben und Pflichten auch auf andere Personen im Unternehmen, wie beispielsweise den Fuhrparkleiter, übertragen. Damit gehen auch die Halterverantwortlichkeiten an den Fuhrparkleiter über. Allerdings kann der Arbeitgeber sich nicht zurücklehnen, da er dafür verantwortlich ist, die Pflichten nur an eine befähigte Person zu übertragen und deren Arbeit zu prüfen. Stellt sich diese als unzureichend heraus, bleibt die Halterverantwortung beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann vollständig haftbar gemacht werden kann.

Wie die Delegation im Fuhrpark wirksam erfolgen kann, beantworten wir in einem weiteren Beitrag.

In seiner Rolle als Fahrzeughalter ist der Arbeitgeber somit auch für die Versicherung des Fahrzeugs zuständig. Mindestanforderung an jedes Fahrzeug für die Teilnahme am Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber genau wie eine Privatperson eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung für seine Fahrzeuge abschließen. Letztere ist besonders dann empfehlenswert, wenn es sich bei den Fahrzeugen um Leasingwagen handelt oder diese finanziert wurden.

Im gewerblichen Bereich sind zudem weitere Versicherungen sinnvoll, beispielsweise eine Unfallversicherung für den Fahrer oder eine Verkehrsrechtschutzversicherung.

Kommt es während der Arbeitszeit zum Unfall mit einem Dienstfahrzeug, muss zunächst ermittelt werden, wer für den Unfall verantwortlich ist. Hat der Dienstwagenfahrer den Schaden nicht selbst verursacht, trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für den Unfall. Anders sieht es aus, wenn der Dienstwagenfahrer Schuld oder Mitschuld am Unfall hat.

Was gilt als Dienstfahrt und wann ist Fahrzeit gleich Arbeitszeit? Das klären wir in unsere gleichnamigen Beitrag.

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Haftung bei selbstverschuldetem Unfall und Fahrlässigkeit

Kommt es im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zu Schäden, die durch den Mitarbeiter verursacht wurden, greift die „privilegierte Arbeitnehmerhaftung“ bzw. der „innerbetriebliche Schadensausgleich“. Gesetzliche Grundlage ist neben dem Arbeitsrecht vor allem auch das Zivilrecht (v. a. § 276 und § 823 BGB). Das gilt auch bei Dienstfahrzeugen und ist abhängig vom Verschuldungsgrad des Arbeitnehmers. Demnach wird geprüft, ob der Mitarbeiter fahrlässig gehandelt hat und zu welchem Grad. Man unterscheidet folgende wesentliche Haftungsstufen:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Die Haftung für den Unfall liegt beim Arbeitgeber.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Hier liegt eine Haftungsteilung vor. Meist muss der Arbeitnehmer einen Selbstbehalt (meist zwischen 500 und 1.000 Euro) im Rahmen der Vollkaskoversicherung tragen. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Ist keine Vollkaskoversicherung vorhanden, richtet sich der Anteil des Arbeitnehmers an der Gesamthöhe des Schadens.
    Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit: verschuldeter Unfall nach einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung.
  • Schwere Fahrlässigkeit: Hier übernimmt der Arbeitgeber keine Haftung mehr und der Arbeitnehmer haftet voll für den entstandenen Schaden. Ausnahme: Die Schadenssumme übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers. Dann kann die volle Kostenübernahme nicht mehr gewährleistet werden und der Arbeitgeber muss anteilig zahlen.
    Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Trunkenheit am Steuer.
  • Vorsatz: Die Haftung liegt hier ebenfalls im vollen Umfang beim Arbeitnehmer. Dieser hat den Unfall dann wissentlich und willentlich verursacht.

Unfall bei Privatfahrt mit dem Dienstwagen

Viele Arbeitgeber vereinbaren mit ihren Mitarbeitern neben der betrieblichen auch die private Nutzung des Dienstwagens. Kommt es infolgedessen zu einem Unfall, ist es zunächst nicht eindeutig, wer für den Schaden aufkommt. Einerseits stellt der Dienstwagen einen Teil der Vergütung dar, andererseits handelt es sich bei Privatfahrten um keine Fahrten, die für das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringen.

Meist übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten. Voraussetzung ist allerdings, dass die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich im Arbeits- oder Überlassungsvertrag geregelt und genehmigt ist und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Aber auch hier hat der Arbeitgeber Handlungsspielraum. Im Rahmen der Schadenhaftung kann er eine Selbstbeteiligung festlegen.

Ist die private Nutzung vertraglich nicht zulässig, muss der Arbeitnehmer die volle Haftung übernehmen. Außerdem muss der Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Die unerlaubte private Nutzung des Dienstwagens stellt einen Vertragsbruch dar.

Der Arbeitgeber könnte unter Umständen auch belangt werden, wenn er in dem Kontext seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat.

Unfall mit dem Firmenwagen: Fahrerflucht

Wenn man Verursacher eines Verkehrsunfalls ist, ist es niemals eine gute Idee, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Denn das zieht rechtliche Konsequenzen nach sich - sowohl privat als auch betrieblich. Dies kann von Bußgeldern und Punkten über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zur Freiheitsstrafe reichen. Als Fahrerflucht gilt bereits, wenn nach einem Unfall lediglich ein Zettel mit Kontaktdaten beim beschädigten Fahrzeug hinterlegt wird.

Entfernt sich ein Dienstwagenfahrer unerlaubt vom Unfallort und meldet den Schaden nicht, gilt dies als Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Versicherung zahlt den Schaden folglich nicht bzw. nimmt den Fahrzeughalter in Regress. Der Arbeitgeber kann wiederum etwaige Regressansprüche an den Fahrer weiterreichen. Darüber hinaus drohen dem Dienstwagenfahrer arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Eine Einordnung zu den rechtlichen Grundlagen bei Fahrerflucht finden Sie in unserem Beitrag.

Fazit für das Fuhrparkmanagement: Regelung ist alles

Sowohl Arbeitgeber als auch Dienstwagenfahrer haben Rechte und Pflichten, die sie im Rahmen des Fuhrparkmanagements erfüllen müssen. Um unschöne Überraschungen zu vermeiden, sollten die Regelungen in jedem Fall vertraglich festgehalten werden – und das vor dem ersten Unfall mit dem Firmenwagen. So können mögliche Unklarheiten vermieden werden. Insbesondere die private Dienstwagennutzung und deren Konsequenzen nach einem Unfall gehören zu den häufigsten Knackpunkten. 

Im Rahmen der Unfallvorbeugung ist die ordnungsgemäße und regelmäßig durchzuführende Fahrerunterweisung besonders hervorzuheben. Je besser Ihre Dienstwagenfahrer auf mögliche Gefahren im Straßenverkehr vorbereitet sind, umso eher lassen sich Unfälle mit Dienstfahrzeugen vermeiden.

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.

 


Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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