Die praktische Umsetzung der Regulierung von Unfallschäden an Dienstwagen und Poolfahrzeugen gestaltet sich auch für den Fuhrparkprofi mitunter recht mühselig. Die folgenden Grundregeln und Tipps können das Leben bei der Schadenregulierung hingegen deutlich erleichtern.
Unfallbericht & Co. – erste Maßnahmen nach einem Unfall
Am Anfang steht der Unfallbericht. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum hat die Polizei jedoch keineswegs die Pflicht zur (zivilrechtlichen) Beweissicherung. Daran ändert übrigens auch die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Dienstwagennutzers, zu Unfällen stets die Polizei hinzuzuziehen, rein gar nichts. Eine detaillierte Beweissicherung mit Unfallskizzen und Fotos erfolgt durch die Polizei vielmehr i. d. R. nur bei Unfällen mit Personenschaden, strafrechtlichen Verkehrsdelikten oder bei unklarer Sachlage. Daher ist in den meisten (anderen) Fällen eine eigene Beweissicherung notwendig. Das ist der Fall, wenn sich aus der polizeilichen Unfallmeldung ergibt, dass kein Bußgeldverfahren gegen Unfallbeteiligte eingeleitet worden ist und auch keine weitere Bearbeitung durch die Polizei erfolgt. In diesen Fällen gibt es eben auch keine polizeiliche Beweissicherung, die später im Wege der Akteneinsicht genutzt werden könnte. Der Dienstwagennutzer sollte daher von vornherein dazu angehalten werden, einen entsprechenden detaillierten Unfallbericht sowie Fotos vom Unfallort und den Unfallfahrzeugen zu fertigen, wenn das ohne Eigengefährdung möglich ist. Hilfreich ist dafür eine Unfall-Checkliste für das richtige Verhalten am Unfallort.
Soweit ein polizeilicher Unfallbericht vorliegt, gibt dieser erste Hinweise auf die Haftungskonstellation. Denn bereits aus den polizeilichen Eintragungen ist zu entnehmen, wie die Beamten die Haftungslage anlässlich der Unfallaufnahme eingeschätzt haben. In der Regel ist der „UB 01“, d. h. der Unfallbeteiligte 01, derjenige, der nach Einschätzung der Polizei den Unfall schuldhaft verursacht hat. Diese Einschätzung muss jedoch nicht immer richtig sein. In vielen Fällen ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt, so z. B. in den Fällen des Mitverschuldens des Unfallgegners oder bei einer abweichenden Beurteilung der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge. Bei der „privaten“ Unfallaufnahme auf einem gängigen Unfallmeldungsbogen der Versicherer werden hingegen durch die Position der Beteiligten im Unfallbericht keine Präjudizien geschaffen.
Schadenpositionen sammeln und anmelden
Neben der Klärung des Unfallhergangs durch die Unfallmeldung ist es wesentlicher Bestandteil der Unfallregulierung, die einzelnen Schadenspositionen zu sammeln, aufzulisten und betragsmäßig näher zu bezeichnen. Checklisten und auf die Strukturen sowie Abläufe des eigenen Fuhrparks zugeschnittene Musterschreiben sind hierbei sehr hilfreich. Eine Übersicht der fuhrparkrelevanten Schadenpositionen finden Sie hier.
Wichtig ist es, die so gesammelten Ansprüche möglichst umgehend dem Grunde und (falls möglich) auch schon der Position und Höhe nach durch ein detailliertes Anspruchsschreiben beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners anzumelden und zumindest vorläufig zu beziffern.
Prüffrist des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers
Vor der Regulierung eines Unfalls steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine angemessene Prüffrist zu. Diese beträgt in der Regel maximal vier Wochen, kann aber angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadensbearbeitung – insbesondere in einfachen Fällen – auch deutlich darunter liegen. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die polizeiliche Unfallakte oder die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüfungsfrist. Die Prüffrist startet erst durch Eingang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2010, Az. 10 W 1789/10 m. w. N.). Eine Prüffrist von insgesamt mehr als sieben Wochen zwischen dem ersten spezifizierten Anspruchsschreiben und der Unfallregulierung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn die Prüfung des schadenersatzpflichtigen Ereignisses innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Schadenabrechnung abgeschlossen ist und es nur noch um die Prüfung der Angemessenheit der angemeldeten Reparaturkosten geht (OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015, Az. I-11 W 47/15). Dennoch nimmt die Unfallregulierung in der Praxis meist mehr Zeit in Anspruch.
Angemessenheit der angemeldeten Schadenpositionen und Reparaturkosten
Über die konkrete Höhe der einzelnen Schadenpositionen wird in der Regulierungspraxis häufig gestritten, denn im Einzelfall kann der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einigen Federstrichen viel Geld sparen. Mitunter sind nicht alle Schadenpositionen in Werkstattrechnungen, Kostenvoranschlägen oder Gutachten zur Unfallabrechnung nutzbar. Das liegt meist darin begründet, dass Werkstatt oder Kfz-Sachverständiger bei Beurteilung einer Unfallreparatur nur technische Sachfragen und Kostenpunkte klären, jedoch keinerlei Aussagen über die rechtliche Ersatzfähigkeit treffen können. Aber auch nicht jede fachliche Kürzung ist gerechtfertigt. Die Tücke liegt im Detail. Nachfolgend dazu ein praxisrelevantes Beispiel:
Streitpunkt Werkstattlöhne
Regelmäßiger Streitpunkt sind z. B. die Werkstattlöhne. Grundsätzlich darf der Geschädigte seiner Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen, jedenfalls dann, wenn er sein Fahrzeug dort regelmäßig warten lässt. Das gilt für neue bzw. neuwertige Kraftfahrzeuge bis zu einem Alter von drei Jahren. Das ist im Fuhrpark der Regelfall, jedenfalls wenn Fahrzeuge bis zu drei Jahre geleast werden.
Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit?
Häufiger Einwand ist demgegenüber der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen, günstigeren, aber gleichwertigen Werkstatt. Der Geschädigte muss sich jedoch grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten (LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 S 134/14).
Selbst unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. Paragraf 254 Abs. 2 BGB ist ein Verweis auf eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ nur möglich, wenn der Schädiger darlegt und nachweist, dass eine dortige Reparatur dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dazu muss ganz konkret die Gleichwertigkeit der genannten Werkstatt (technische Qualität/ Standards/ Einhaltung von Herstellervorgaben) nachgewiesen werden. Es muss also belegt und nicht nur behauptet werden, dass z. B. ausschließlich Original-Ersatzteile verwendet oder dass Garantieleistungen auf durchgeführte Karosseriearbeiten, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt, gegeben werden. Der abstrakte Hinweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit genügt also gerade nicht. Die vom Geschädigten aufgezeigten Umstände, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen, müssen dadurch letztlich widerlegt werden. Ob es sich bei der von der Versicherung des Schädigers vorgeschlagenen Werkstatt und deren Preisen und Stundenverrechnungssätzen um marktübliche Preise oder um demgegenüber günstigere Sonderkonditionen handelt, kann z. B. durch einen einfachen Telefonanruf oder ggf. eine kurze Recherche auf der Internetseite der genannten Referenzwerkstatt in Erfahrung gebracht werden.
Die Tücke liegt oftmals im Detail
Bei den einzelnen Schadenpositionen sind immer wieder juristische Detailkenntnisse gefragt. Um die nötige „Waffengleichheit“ mit den juristisch geschulten Mitarbeitern der Kfz-Haftpflichtversicherer zu erreichen, muss sich der Fuhrparkmanager, der die Schadenregulierung in Eigenregie betreibt, permanent fortbilden. Es ist notwendig, sich über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Schadenersatzrecht und über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren. Ergänzend oder alternativ ergibt daher eine professionelle Beratung und/oder anwaltliche Vertretung durchaus Sinn. Letzteres hat den Vorteil, dass ein Unfallgeschädigter vom Unfallverursacher Ersatz für die Rechtsanwaltskosten verlangen kann, die durch die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstanden sind. Die Anwaltskosten gehören nämlich grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Dabei sollte man jedoch auch im Blick behalten, dass sich ein Mitverschulden und eine daraus resultierende Kürzung der Haftungsquote zwangsläufig anspruchsreduzierend auswirken kann – wie eben bei jeder anderen Schadenposition auch. Allerdings zahlt sich eine professionelle Hilfe schon deshalb aus, weil man hierdurch die passenden Antworten auf Kürzungen der Versicherer erhält.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024.