Der Mindestabstand ist den meisten seit einiger Zeit eher im Kontext der Pandemie ein Begriff. Allerdings gibt es festgelegte Mindest- und Sicherheitsabstände auch im Straßenverkehr. Das soll zu mehr Verkehrssicherheit beitragen und Unfälle vermeiden. Wenn Abstände im Straßenverkehr nicht eingehalten werden, muss mit Bußgeldern gerechnet werden. Wir betrachten die gesetzlichen Regelungen und Strafen bei Abstandsverstößen.
Inhaltsverzeichnis:
- Mindest- und Sicherheitsabstand: Was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung?
- Faustregeln für Abstände im Straßenverkehr
- Weitere Abstände im Straßenverkehr
- Messung und Überprüfung von Mindestabständen
- Bußgelder bei nicht eingehaltenen Abständen
Mindest- und Sicherheitsabstand: Was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)?
Eines vorweg: Es gibt nicht den einen Mindest- oder Sicherheitsabstand im Straßenverkehr. Stattdessen gibt es für verschiedene Verkehrssituationen definierte Mindestabstände. Beide Begriffe werden jedoch häufig synonym verwendet und beziehen sich meist auf den Mindestabstand, der nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert und während der Fahrt nach vorne hin einzuhalten ist.
In Paragraf 4 der StVO heißt es:
„(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
- wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
- auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. (§ 4 StVO)“
Kommt es in Folge eines zu geringen Abstands jedoch zu einem Auffahrunfall, muss in den allermeisten Fällen der Auffahrende dafür aufkommen. Häufige Ursache dabei ist eine erhöhte Geschwindigkeit, es gibt jedoch auch Ausnahmen. Diese haben wir im nachfolgenden Beitrag näher betrachtet:
Verkehrszeichen 273 – Mindestabstand für Lkw
Für manche Streckenabschnitte kann für Lkw auch ein Mindestabstand via Verkehrsschild vorgeschrieben werden. Dabei wird der Mindestabstand von 50 Metern laut StVO aber nicht unterschritten. Das Verkehrszeichen 273 gemäß StVO Anlage 2 drückt das Verbot aus, den auf dem Verkehrsschild angegebenen Mindestabstand zu unterschreiten. Andernfalls drohen Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister oder sogar ein Fahrverbot.
Bild: Verkehrszeichen 273- Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (StVO Anlage 2)
Bis auf den Mindestabstand für Lkw auf Autobahnen legt die StVO also keinen konkreten Abstand zwischen zwei Fahrzeugen fest. Der Abstand soll nur so ausreichend sein, sodass darauf reagiert werden kann, wenn „plötzlich gebremst wird.“ In Anlehnung an den ausreichenden Abstand hat der Gesetzgeber jedoch Bußgelder beschlossen, die drohen, wenn gewisse Abstände unterschritten werden. Dabei wird sich an dem halben Tachowert orientiert. Die genauen Bußgelder dazu finden Sie am Ende des Beitrags.
Faustregeln für Abstände im Straßenverkehr
Da die StVO nicht weiter definiert, was unter „ausreichendem Abstand“ zu verstehen ist, haben sich einige Faustregeln dazu etabliert. Einfach zu merken ist folgendes: Der nötige Sicherheitsabstand ist gewährleistet, wenn der Abstand dem halben Tachowert entspricht. Dies kann als Anlehnung an Paragraf 2 Absatz 3a, Satz 2a StVO betrachtet werden. Dabei wird für Witterungsverhältnisse wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte ein „Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit“ vorgeschrieben.
Die Faustformel wird nochmal bei der Unterscheidung von Straßen in Städten oder Ortschaften sowie auf Landstraßen oder Autobahnen konkretisiert:
- Innerorts: Hier sollten Sie immer mindestens eine Sekunde Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Das entspricht bei 50 m/h etwa 15 Meter oder drei Fahrzeuglängen.
- Außerorts: Hier gelten mindestens zwei Sekunden Abstand als Richtwert zum vorausfahrenden Fahrzeug. Bei 100 km/h entspricht dies etwa 50 Meter. (Zwei-Sekunden-Regel)
Weitere Abstände im Straßenverkehr
Nicht nur der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen soll ausreichend sein, auch in anderen Situationen im Straßenverkehr gibt es festgelegte Abstände. Nachfolgend sind ein paar Beispiele aufgeführt:
Seitenabstand bei Überholvorgängen
Ein weiterer gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsabstand ist der zur Seite, wenn ein Fahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen möchte. Das ist in Paragraf 5 Absatz 4 der StVO festgehalten:
„(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. (§ 5 Abs. 4 StVO)“
Das betrifft insbesondere Fahrradfahrer, Fußgänger und E-Scooter-Fahrer. Der Mindestabstand beträgt nach Gesetz 1,50 Meter in Ortschaften und außerhalb von Ortschaften zwei Meter. Der Seitenabstand zu anderen Kraftfahrzeugen ist wieder bis auf den Zusatz „ausreichend“ nicht weiter festgelegt.
Ein ausreichender Seitenabstand (zwei Meter) muss zusätzlich dann eingehalten werden, wenn an Bushaltestellen des Linienverkehrs vorbeigefahren oder gehalten wird. Insbesondere gilt dies beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, die nicht behindert oder gefährdet werden dürfen.
Mindestabstand beim Halten und Parken
Auch beim Halten und Parken müssen gewisse Mindestabstände eingehalten werden, andernfalls droht ein Bußgeld. Geregelt wird dies unter anderem in Paragraf 12 der StVO. Die Wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Bei Fußgängerüberwegen, wie dem Zebrastreifen, muss beispielsweise ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden.
- Das gleiche gilt für das Parken bei Kreuzungen oder Einmündungen. Hier dürfen Sie ebenfalls nur mit einem Abstand von fünf Metern parken.
- Bei Ampeln beträgt der vorgeschriebene Abstand vor oder hinter der Lichtzeichenanlage zehn Meter ( 37 Abs. 1 StVO).
Weitere Regelungen rund um das Halten und Parken, haben wir Ihnen in den nachfolgenden Beiträgen zusammengestellt:
- Park- und Halteverbot: Bedeutung und Konsequenzen
- Parken entgegen der Fahrtrichtung: Wo Sie links parken dürfen
- Die Parkscheibe einstellen: So geht’s richtig
- Parken im Parkhaus - Regeln und 6 praktische Tipps
- Verhalten auf einem Parkplatz: Verkehrsregeln, Rechte und Unfallhaftung
- Unberechtigtes Parken am Firmengelände: Darf man abschleppen?
- Zeit- und Kostenfaktor Parkplatzsuche
Wie wird die Einhaltung von Mindestabständen überprüft?
Um die Einhaltung der Mindestabstände zu überprüfen, können Polizeibeamte neben einer augenscheinlichen Einschätzung (mit hohem Toleranzmaß) auch Videomessungen während der Fahrt durchführen. Dafür wird jedoch über einen längeren Zeitraum ein gleichbleibender Kamerawinkel benötigt, was nicht immer gewährleistet ist und wodurch Messfehler entstehen können.
Genauer sind Abstandsmessungen via Kameras, die an Autobahnbrücken angebracht sind. Beispiele dafür sind das Verkehrskontroll-System (VKS) oder die Videoabstandsmessanlage (VAMA). Für die Auswertung werden meist die Fahrbahnmarkierungen hinzugezogen und fixe Mess- sowie Kontrollpunkte genutzt. Videomessungen ermöglichen nicht nur die genaue Ermittlung des Abstands, sondern halten auch das Fahrzeug sowie das Kennzeichen fest. Daher sind sie auch als „Abstandsblitzer“ bekannt.
Mindest- und Sicherheitsabstände nicht eingehalten: Diese Bußgelder drohen
Die oben beschriebenen Verstöße gegen den Mindest- oder Sicherheitsabstand können Bußgelder nach sich ziehen, die im Bußgeldkatalog festgelegt sind. Die wichtigsten Bußgelder bezogen auf die Abstände im Straßenverkehr können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Abstandsverstöße |
|
Vergehen |
Strafe |
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h |
25 € |
… mit Gefährdung |
30 € |
… mit Sachbeschädigung |
35 € |
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h |
|
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes |
75 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
100 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
160 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes |
240 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes |
320 € und 1 Punkt |
Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h |
|
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes |
75 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
100 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
160 € und 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes |
240 € und 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes |
320 € und 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h |
|
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes |
100 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
180 € und 1 Punkt |
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
240 € und 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes |
320 € und 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes |
400 € und 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Weitere Bußgelder bei nicht eingehaltenem Abstand |
|
Vergehen |
Strafe |
Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst |
|
… mit Gefährdung |
20 € |
… mit Sachbeschädigung |
30 € |
Zum Einscheren nötigen Abstand außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten |
25 € |
Zu anderen Verkehrsteilnehmern beim Überholen zu wenig Seitenabstand gehalten |
30 € |
Als Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere ein Kind/eine hilfsbedürftigen (älteren) Menschen beim Überholen durch zu wenig Seitenabstand beim Überholen… |
|
… gefährdet |
80 € und 1 Punkt |
… geschädigt |
100 € und 1 Punkt |
Als Führer eines Lkw (über 3,5 t) oder eines Kraftomnibusses wurde der Mindestabstand von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn nicht eingehalten. |
80 € und 1 Punkt |
Als Führer eines Fahrzeugs mit gefährlichen Gütern (über 3,5 t) oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen wurde der Mindestabstand von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn nicht eingehalten. |
120 € und 1 Punkt |
Beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer wurde kein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten |
30 € |
Bei Haltestellen des Linienverkehrs keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und Fahrgäste |
|
… und Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen behindert |
60 € und 1 Punkt |
… und Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen gefährdet |
70 € und 1 Punkt |
Beim Fußgängerüberweg in einem Abstand von weniger als 5 m |
|
…gehalten (mit Behinderung) |
20 € (35 €) |
…geparkt (mit Behinderung) |
25 € (40 €) |