Parken entgegen der Fahrtrichtung: Wo Sie links parken dürfen

Der Arbeitgeber ist, wenn Poolfahrzeug oder Dienstwagen zum Berufsalltag gehören, zur Kontrolle der Führerscheine und auch zur Unterweisung der Fahrer gesetzlich verpflichtet. Die Unterweisung beinhaltet mitunter Aspekte der Straßenverkehrs-Ordnung, doch wird nicht eins zu eins der Inhalt der Theorie aus der Fahrschule abgefragt. Eine häufige Frage dort lautet, wann man entgegen der Fahrtrichtung bzw. in Fahrtrichtung links parken darf. Wir schauen uns die Regelungen dazu genauer an.

Wo darf entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden?

Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt in Paragraf 12 Absatz 4 eindeutig, dass zum Parken ausschließlich der rechte Seiten- oder Parkstreifen benutzt werden darf. Doch gibt es Ausnahmefälle, in denen man entgegen der Fahrtrichtung parken darf:

Wo darf man entgegen der Fahrtrichtung parken?

  1. In Einbahnstraßen.
  2. Auf Land- und Bundesstraßen.
  3. Dort, wo das Parken rechts verboten ist.

Das Parken in Fahrtrichtung links ist in Einbahnstraßen erlaubt, da hier kein Gegenverkehr durch parkende Fahrzeuge behindert wird. Außerdem dürfen Sie auch dort links parken, wo rechts Schienen verlegt sind. In verkehrsberuhigten Bereichen, im Volksmund auch Spielstraßen, dürfen Sie ebenfalls innerhalb der gekennzeichneten Flächen in Fahrtrichtung links parken. Dort gilt darüber hinaus Schrittgeschwindigkeit und in Fahrtrichtung links darf hier nur geparkt werden, weil verkehrsberuhigte Bereiche keine Fahrbahnen nach Paragraf 12 Absatz 4 StVO sind.

Parken Sie hingegen in Fahrtrichtung links, wo keiner der genannten erlaubten Fälle zutrifft, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird, müssen Sie nur dann befürchten, wenn eine Behinderung oder Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer vorliegt.

Linksparken erlaubt, jedoch nicht immer möglich: Worauf Sie achten müssen

Es ist so, dass Sie – auch wenn Sie in Fahrtrichtung links parken– Ihr Fahrzeug nicht ohne Weiteres abstellen dürfen. Wie auch beim Rechtsparken müssen Sie auf ausgeschilderte Park- und Halteverbote sowie Abstände achten. Sollte zum Beispiel ein Halteverbot existieren, dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht parken – weder rechts noch links der Fahrtrichtung. Auch auf genügend Abstand zu anderen Fahrzeugen, Ein- sowie Ausfahrten und dergleichen ist zu achten. Parken Sie Ihr Fahrzeug so, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer behindern oder stellen Sie ihr Fahrzeug quer in Längsparkbuchten, dann riskieren Sie ein Bußgeld. Drei Meter Abstand zum Fahrstreifen sind beim Parken am Fahrbahnrand einzuhalten. Das gilt ebenso in Einbahnstraßen. Dort dürfen Sie theoretisch rechts und links parken. Doch ist die einbahnige Straße zu eng, muss versetzt auf beiden Seiten geparkt werden. Fußgängerüberwege und der Ampelbereich sind nicht zum Parken gedacht.

Parkbuchten und Parkstreifen: Darf ich hier entgegen der Fahrtrichtung parken?

Entgegen der Fahrtrichtung zu parken ist nur in den oben beschriebenen Fällen erlaubt, nirgends sonst. Dementsprechend auch nicht in Parkbuchten oder auf Parkstreifen (siehe dazu Paragraf 12 Absatz 4 StVO), auch wenn diese nicht mehr zur Fahrbahn gezählt werden. In Wohngebieten dürfen Sie ebenfalls nicht in Fahrtrichtung links parken – selbst wenn dort kein hohes Verkehrsaufkommen ist. Das Linksparkverbot dient schließlich dazu, Verkehrsbehinderungen sowie Unfallrisiken zu verringern und im besten Fall zu vermeiden.

 

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Kathrin Mikalay

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