Wenn Sie ein blaues, rechteckiges Verkehrsschild sehen, auf dem sich ein weißer Pfeil mit der Aufschrift Einbahnstraße befindet, wissen Sie, dass Sie sich mit Ihrem Fahrzeug ausschließlich in die vom Pfeil vorgegebene Richtung bewegen dürfen. Manchmal gibt es jedoch Ausnahmen für Fahrradfahrer, die durch ein zusätzliches Verkehrszeichen kommuniziert werden. Fußgänger hingegen können sich in beide Richtungen auf einer Einbahnstraße bewegen. Im Beitrag betrachten wir die Einbahnstraße genauer, welchen Zweck erfüllt sie und welche Bußgelder kommen bei Missachtung der Straßenverkehrs-Ordnung auf uns zu?
Die Einbahnstraße in der Straßenverkehrs-Ordnung
In einer Einbahnstraße, früher Einrichtungsstraße genannt, ist der Verkehr nur in eine Richtung gestattet, nämlich in die, in die der weiße Pfeil auf dem blauen, rechteckigen Verkehrsschild (Zeichen 220) weist. Darf ausschließlich die Straßenbahn in beide Richtungen der Einbahnstraße fahren, handelt es sich um eine unechte Einbahnstraße. Zudem fehlt das Verkehrszeichen 220 und stattdessen stehen dort die Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) mit dem Zusatz ausgenommen Straßenbahn.
Abbildung: Verkehrszeichen 220 Einbahnstraße rechtsweisend
Abbildung: Zeichen 267 Verbot der Einfahrt
In der echten Einbahnstraße dürfen sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich in eine Richtung bewegen. Um Gegenfahrten zu verhindern, steht am anderen Ende der Straße das Verkehrszeichen 267, das die Einfahrt in die Einbahnstraße verbietet.
Schon gewusst?
Zwischen dem nördlich gelegenen Groß-Buchholz und dem südlich gelegenen Laatzen-Mitte verbindet der Messeschnellweg die beiden Teilstücke der A 37 in Hannover. Die vier Fahrstreifen werden zu Stoßzeiten als Einbahnstraße geregelt.
Diese Regeln gelten in der Einbahnstraße
In Einbahnstraßen darf von links überholt werden, Schienenfahrzeuge dürfen auch von rechts überholt werden. Möchte man nach links abbiegen, muss man sich über die Mitte hinaus an den linken Straßenrand einordnen, solange der nachfolgende Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. Halten und Parken in der Einbahnstraße ist in Fahrtrichtung rechts und links erlaubt; in einer unechten Einbahnstraße darf nicht auf den Schienen gehalten oder geparkt werden (§ 12 StVO). Die Vorfahrt in der Einbahnstraße ist wie folgt geregelt: Alle Fahrzeuge dürfen nur in die Pfeilrichtung fahren, die das Verkehrszeichen 220 vorgibt – es besteht also kein rechts vor links. Sollte jedoch ein Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen 220 angebracht sein, zum Beispiel Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten (Verkehrszeichen 1000-32), ist die Einbahnstraße auf der rechten Seite keine reine Einbahnstraße und es gilt rechts vor links. Die Zufahrtsbeschränkung kann also für bestimmte Verkehrsteilnehmer aufgehoben werden. So kann Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße zugelassen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nicht mehr als 30 km/h,
- die Begegnungsbreite der Verkehrsteilnehmer ist ausreichend,
- die Verkehrsführung ist sowohl im Streckenverlauf als auch an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich und
- es wird ein Schutzraum für den Radverkehr dort angelegt, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist.
Abbildung: Zusatzzeichen 1000-32
Das Zusatzzeichen 1022-12, Radfahrer frei, ist bei der für den Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße unter dem Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) installiert. Die hier aufgeführten Zusatzzeichen werden jedoch nicht ausschließlich in Bezug auf Einbahnstraßen verwendet.
Abbildung: Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei
Diesen Zweck erfüllt eine Einbahnstraße
Eine Einbahnstraße erfüllt nicht nur einen, sondern gleich mehrere Zwecke. Dadurch, dass die Fahrzeuge dort nur in eine Fahrtrichtung fahren dürfen, werden sie nicht von Gegenverkehr behindert. Das wiederum hat zur Folge, dass auch bei einer höheren Geschwindigkeit Unfälle durch unübersichtliche Verkehrssituationen eher vermieden werden. Hinzu kommt, dass Einbahnstraßen zusätzliche Parkplätze schaffen, ohne dass der fließende Verkehr durch die parkenden Fahrzeuge gestört wird. Des Weiteren wird die Zahl der durchfahrenden Fahrzeuge unter anderem dadurch gesenkt, dass Einbahnstraßen, wenn sie nicht in die gewünschte Richtung ausgelegt sind, nicht mehr als Durchfahrtsstraße oder Schleichweg genutzt werden können. So dienen sie mitunter der Verkehrsberuhigung.
Diese Vorteile sind keine Erkenntnis der Neuzeit, sie wurden bereits in der Vergangenheit erkannt. So wurde mittels Einbahnstraßen im antiken Rom der Verkehr geregelt und Jahrhunderte später, beispielsweise in Wien, wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts das erste Einbahn-System Österreichs eingeführt.
Diese Bußgelder drohen in der Einbahnstraße
Tatbestand | Bußgeld |
Die Einbahnstraße in falscher Richtung befahren | 25 € |
In der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung geparkt | 15 € |
Die Einbahnstraße mit dem Fahrrad in falscher Richtung befahren (Einbahnstraße ist nicht für Radverkehr freigegeben) | 20 € |
… mit Behinderung | 25 € |
… mit Gefährdung | 30 € |
… mit Sachbeschädigung | 35 € |