Die wichtigsten Punkte zur Einbahnstraße: das müssen Sie wissen

Ein Verkehrszeichen, mehrere Regeln: In Einbahnstraßen gelten für Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger unterschiedliche Vorgaben. Der Beitrag erklärt die Ausnahmen, mögliche Bußgelder und wie Unternehmen Verstöße ihrer Fahrer bearbeiten können.

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Die wichtigsten Punkte zur Einbahnstraße: das müssen Sie wissen © Averdiek - pixabay.com

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick

  • Einbahnstraßen sind durch Zeichen 220 gekennzeichnet, die Ausfahrt wird durch Zeichen 267 verboten.
  • Falsches Einfahren kostet Kraftfahrzeugführer mindestens 25 Euro Bußgeld.
  • Radfahrer dürfen nur mit Zusatzzeichen und bei Tempo 30 gegen die Fahrtrichtung fahren.
  • Parken ist in Fahrtrichtung erlaubt, entgegen der Richtung kostet es 15 Euro.

Was ist eine Einbahnstraße?

Eine Einbahnstraße ist eine Straße, auf der Fahrzeuge ausschließlich in eine Richtung fahren dürfen.

Um eine unechte Einbahnstraßen handelt es sich, wenn ausschließlich die Straßenbahn in beide Richtungen fahren darf.

Wie muss eine Einbahnstraße beschildert sein?

Zeichen 220 steht am Anfang von Einbahnstraßen. Der weiße Pfeil auf dem blauen, rechteckigen Verkehrsschild gibt die Richtung vor, in die die Einbahnstraße befahren werden darf.

Um Gegenfahrten zu verhindern, steht am anderen Ende der Straße das Verkehrszeichen 267, das die Einfahrt in die Einbahnstraße verbietet.

Bei unechten Einbahnstraßen fehlt das Verkehrszeichen 220 und stattdessen stehen dort die Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) mit dem Zusatz ausgenommen Straßenbahn.

Zeichen 220-20 Einbahnstraße rechtsweisend

Abbildung: Verkehrszeichen 220 Einbahnstraße rechtsweisend

Zeichen 267 Verbot der EinfahrtAbbildung: Zeichen 267 Verbot der Einfahrt

Welche Regeln gelten in der Einbahnstraße?

In Einbahnstraßen gelten grundsätzlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die vorgeschriebene Fahrtrichtung betrifft dabei ausschließlich den Fahrzeugverkehr. Fußgänger sind von dieser Regelung nicht betroffen: Sie dürfen die Gehwege einer Einbahnstraße in beide Richtungen nutzen.

Wann dürfen Radfahrer gegen die Einbahnstraße fahren?

Die Zufahrtsbeschränkung kann für bestimmte Verkehrsteilnehmer aufgehoben werden. So kann Radverkehr in die Gegenrichtung der Einbahnstraße zugelassen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nicht mehr als 30 km/h,
  • die Fahrbahnbreite ist ausreichend,
  • die Verkehrsführung ist sowohl im Streckenverlauf als auch an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich und
  • es wird ein Schutzraum für den Radverkehr dort angelegt, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist.

Das Zusatzzeichen 1022-12, Radfahrer frei, ist bei der für den Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße unter dem Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) installiert. Die hier aufgeführten Zusatzzeichen werden jedoch nicht ausschließlich in Bezug auf Einbahnstraßen verwendet.
Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr achten

Abbildung: Zusatzzeichen 1000-32

Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei

Abbildung: Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei

Wie ist die Vorfahrt in der Einbahnstraße geregelt?

Die Vorfahrt in der Einbahnstraße ist wie folgt geregelt: Alle Fahrzeuge dürfen nur in die Pfeilrichtung fahren, die das Verkehrszeichen 220 vorgibt – es besteht also kein rechts vor links. Sollte jedoch ein Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen 220 angebracht sein, z.B. Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten (Verkehrszeichen 1000-32), ist die Einbahnstraße auf der rechten Seite keine reine Einbahnstraße und es gilt rechts vor links.

Darf man in einer Einbahnstraße überholen?

In Einbahnstraßen darf von links überholt werden sofern die Verkehrsregeln dies ermöglichen. Schienenfahrzeuge dürfen ebenfalls von rechts überholt werden.

Wo darf man in der Einbahnstraße parken?

Halten und Parken in der Einbahnstraße ist in Fahrtrichtung rechts und links erlaubt; in einer unechten Einbahnstraße darf nicht auf den Schienen gehalten oder geparkt werden (§ 12 StVO).

Darf in einer Einbahnstraße rückwärts gefahren werden?

Nein, in Einbahnstraßen ist es generell verboten rückwärts zu fahren. Es gibt aber zwei Ausnahmen (BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22):

  • Beim Rückwärtseinparken in eine freie Parklücke. An der Lücke vorbeizufahren und dann mehrere Meter zurückzufahren, ist allerdings nicht erlaubt.
  • Beim Rückwärtsausfahren aus einer Grundstückseinfahrt in eine Einbahnstraße, um sich danach in die erlaubte Richtung einzuordnen.

Welchen Zweck erfüllt eine Einbahnstraße?

Eine Einbahnstraße erfüllt nicht nur einen, sondern gleich mehrere Zwecke.

  • Dadurch, dass die Fahrzeuge dort nur in eine Fahrtrichtung fahren dürfen, werden sie nicht von Gegenverkehr behindert.
  • Das wiederum hat zur Folge, dass auch bei einer höheren Geschwindigkeit Unfälle durch unübersichtliche Verkehrssituationen eher vermieden werden.
  • Hinzu kommt, dass Einbahnstraßen zusätzliche Parkplätze schaffen, ohne dass der fließende Verkehr durch die parkenden Fahrzeuge gestört wird.
  • Des Weiteren wird die Zahl der durchfahrenden Fahrzeuge u.a. dadurch gesenkt, dass, wenn sie nicht in die gewünschte Richtung führen, nicht mehr als Durchfahrtsstraße oder Schleichweg genutzt werden. So dienen sie mitunter der Verkehrsberuhigung.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Tatbestand

Bußgeld

Die Einbahnstraße in falscher Richtung befahren

25 €

In der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung geparkt

15 €

Die Einbahnstraße mit dem Fahrrad in falscher Richtung befahren (Einbahnstraße ist nicht für Radverkehr freigegeben)

20 €

… mit Behinderung

25 €

… mit Gefährdung

30 €

… mit Unfall

35 €

Das Einfahrtsverbot am Ende der Straße missachtet

50€

…mit Unfall

70€

Was bedeutet ein Verstoß für Unternehmen und Fuhrpark?

Verstöße in der Einbahnstraße liegen mit 25 bis 70 Euro meist im Verwarngeldbereich. Wird der Fahrer nicht vor Ort angehalten, geht das Verwarngeld zunächst an den Halter des Fahrzeugs – reagiert niemand innerhalb der Wochenfrist, wird daraus automatisch ein Bußgeldverfahren mit Pflicht zur Fahrerermittlung. Bleibt diese erfolglos, droht eine Fahrtenbuchauflage nach Paragraf 31a StVZO,

Bei einem Fahrzeug ist das schnell erledigt. Bei mehreren hundert wird schon die Reaktion auf Verwarn- und Bußgelder zum Zeitproblem: Fahrzeug zuordnen, Frist einhalten, Fahrer benennen.

Das LapID Strafzettelmanagement übernimmt genau das: Die KI erkennt eingehende Schreiben, ordnet sie dem Fahrzeug zu und behält die Frist im Blick. Der Fuhrparkmanager bestätigt nur noch den Fahrer, das Antwortschreiben geht automatisch raus.

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