Sie existiert seit 60 Jahren und ist nahezu in jedem Auto vorhanden: die Parkscheibe. Sie zeigt an, wie lange man einen Parkplatz belegt. Das ist aber nicht alles. Die Parkscheibe ist nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Pflicht und ist sie falsch eingestellt oder fehlt ganz, droht ein Bußgeld. Zum 60. Geburtstag schauen wir uns die Parkscheibe genauer an und klären auf, wie man sie richtig einstellen muss.
Inhaltsverzeichnis:
- Definition Parkscheibe – Was ist das?
- Die Parkscheibe in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Rechtliche Grundlagen
- Wie stellt man die Parkscheibe richtig ein?
- Darf man die Parkscheibe vorstellen?
- Wie muss die Parkscheibe im Auto liegen?
- Parkscheibe vergessen oder Parkdauer überschritten – Strafen und Bußgeld
- Ist eine elektronische Parkscheibe erlaubt und wie funktioniert sie?
- Parkscheibe für Motorrad, Roller und Co.?
Definition Parkscheibe – Was ist das?
Eine Parkscheibe wird im Straßenverkehr eingesetzt, um in Parkzonen die Zeitdauer des Parkens anzuzeigen und zu überwachen. Ist die Parkdauer in bestimmten Zonen zeitlich begrenzt, kann mittels der Parkscheibe festgestellt werden, ob das Parken des Fahrzeugs in den Bereichen zulässig ist. Bei Überschreitung der angegebenen Parkdauer drohen Bußgelder.
Am 15. März 1961 ist die erste Parkscheibe in Deutschland zum Einsatz gekommen. Gemeinsam mit Parkautomaten sollte dem Dauerparken entgegengewirkt werden. Ende der 1960er Jahre war die Parkscheibe bereits in über 150 Städten in Deutschland vertreten und ermöglichte das kostenlose Parken. Bis heute hat sich die Parkscheibe kaum verändert – das auch aus gutem Grund. Denn die Größe und Optik der Parkscheibe sind genormt. Festgehalten ist dies in Anlage 3 der StVO.
Bild: Zeichen 318 StVO (Parkscheibe)
Es handelt sich dabei um eine blau-weiße Drehscheibe aus Pappe oder Plastik. Die Parkscheibe ist exakt 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch. Darauf gedruckt sind schwarze Ziffern, die das Einstellen der Uhrzeit im Halbstunden-Rhythmus ermöglichen. Die Ziffern und Schrift der Parkscheibe sind nach DIN 1451 „Schriften für den Straßenverkehr“ festgeschrieben. Auch die typische blaue Farbe der Parkscheibe entspricht den Vorgaben der DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen“.
Die Parkscheibe in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Rechtliche Grundlagen
Die Parkscheibe kann wie ein Verkehrszeichen gewertet werden, welches auf einer rechtlichen Grundlage fußt. In Paragraf 13 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird die „Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit“ geregelt. Neben der Parkscheibe wird hier auch das Vorgehen an Parkuhren und Parkscheinautomaten geregelt.
Gemäß Absatz 1 des Paragrafen 13 StVO ist eine Parkscheibe dann einzusetzen, wenn „eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig“ ist. Zudem ist eine Parkscheibe Pflicht, wenn diese durch ein Zusatzzeichen sowie einer Zeitangabe
- in einem eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 290.1 und 290.2),
- in einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2),
- oder bei den Zeichen 314 (Parken) und 315 (Parken auf Gehwegen)
angezeigt wird.
Dann ist das Parken und Halten nur in der angegeben Zeit zulässig. Zudem muss die Parkscheibe von außen gut lesbar und richtig eingestellt sein. Für das reine Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug oder dem Be- und Entladen müssen Parkvorrichtungen wie Automaten oder die Parkscheibe nicht eingestellt werden.
Sofern das Park-Verkehrszeichen ohne zusätzliche Zeitangabe aufgestellt wurde, ist das Parken dauerhaft auch ohne Parkticket oder eingestellte Parkscheibe zulässig.
Wie stellt man die Parkscheibe richtig ein?
Wie die Parkscheibe eingestellt werden muss, wird in Absatz 2.1 des Paragrafen 13 der StVO angegeben. Demnach muss „der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt [sein], die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt“.
Kommt man somit beispielsweise um 15.03 Uhr an einem Parkplatz an, ist die Parkuhr auf die nächste halbe Stunde und somit auf 15.30 Uhr zu stellen. Ist die Parkdauer dann für eine halbe Stunde kostenlos, kann man bis maximal 16 Uhr auf dem Parkplatz stehen bleiben. Wichtig dabei ist, dass die Parkscheibe im Fahrzeug gut lesbar ist. Trifft man erst um 15.32 Uhr am Parkplatz ein, wird die Parkscheibe auf 16 Uhr vorgestellt. Das kostenlose Parken ist dann entsprechend bis 16.30 Uhr zulässig.
Ein kurzes Anfahren und wieder in die Parklücke rollen ist dabei übrigens auch nicht erlaubt. Zulässig hingegen ist, dass Sie mit Ihrem Auto einmal um den Block fahren und dann wieder in dieselbe Parklücke zurückkehren. Entscheidend hierbei ist, dass andere Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit erhalten, an Ihrer Stelle in der Parklücke zu parken. Ist der Parkplatz jedoch nach wie vor frei, können Sie ihr Fahrzeug dort wieder abstellen. Am besten lassen Sie die Räder ein wenig nach vorne oder zurückrollen, damit offensichtlich wird, dass Sie nicht dauerhaft dort gestanden haben.
Darf man die Parkscheibe vorstellen?
Dauert das Shoppingerlebnis länger als es die Parkdauer zulässt, kommt man vielleicht auf die Idee, zwischendurch zum Auto zu gehen und die Parkscheibe vorzustellen. Ist das erlaubt? Die einfach Antwort ist natürlich: Nein. Wird man dabei erwischt, muss man mit einem Strafzettel und einem Bußgeld rechnen.
Parkscheibenpflicht beim Supermarkt?
Das Parken auf Supermarktparkplätzen ist für gewöhnlich kostenfrei. Um aber auch hier das Dauerparken zu verhindern, haben viele Supermärkte entsprechende Schilder zur Parkzeitbegrenzung aufgestellt. Wird die Parkzeit folglich überschritten oder die Parkscheibe sogar vergessen, muss mit einem Knöllchen gerechnet werden. Allerdings stellt die Überschreitung der Parkdauer auf Supermarktparkplätzen keine Ordnungswidrigkeit dar. Grund dafür ist, dass es sich bei Parkplätzen von Supermärkten nicht um öffentlich bewirtschaftete Bereiche handelt. Vielmehr stellt die unerlaubte Nutzung einen Verstoß gegen die Nutzungsordnung des Supermarktbetreibers dar. Im schlimmsten Fall kann dieser das Abschleppen des Fahrzeugs anordnen und eine Vertragsstrafe verhängen, was dann um ein Vielfaches teurer ist als ein Strafzettel.
Wie muss die Parkscheibe im Auto liegen?
Wie bereits erwähnt, gibt die Straßenverkehrs-Ordnung an, dass die Parkscheibe gut sichtbar und lesbar im Auto platziert werden muss. So können Ordnungshüter auf einen Blick sehen, ob die erlaubte Parkzeit überschritten wurde. Wie genau die Parkscheibe im Auto hinterlegt werden muss, schreibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
Allgemein empfohlen wird, die Parkscheibe vorne am Armaturenbrett zu platzieren. Dann ist sie durch die Frontscheibe gut sichtbar. Theoretisch können Sie die Parkscheibe auch auf der Hutablage platzieren, sodass sie durch die Heckscheibe lesbar ist. Allerdings sind Ordnungshüter nicht dazu verpflichtet, nach der Parkscheibe im Auto zu suchen. Übersehen sie die Parkscheibe also, muss ebenfalls mit einem Strafzettel gerechnet werden. Dagegen vorzugehen ist oftmals aufwendiger und teurer, als das Bußgeld einfach zu bezahlen. Aus diesem Grund wird von einem Einspruch abgeraten.
Sollte die Parkscheibe durch äußere Einflüsse nicht mehr sichtbar sein, ist man nicht dazu verpflichtet die Frontscheibe freizuhalten. Wenn es also beispielsweise während der Parkzeit anfängt zu schneien, müssen Sie nicht extra zum Fahrzeug zurückkehren und die Schreibe frei machen.
Parkscheibe vergessen oder Parkdauer überschritten – Strafen und Bußgeld
Ist in einer Zone die Parkdauer begrenzt und wird überschritten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog dar. Konsequenzen können ein Strafzettel und somit ein Bußgeld sein. Das gleiche gilt, wenn vergessen wurde, die Parkscheibe sichtbar im Auto zu platzieren.
Wird die erlaubte Parkzeit überschritten, wird ein Bußgeld ab 20 Euro fällig. Das gleiche gilt auch für das Vergessen der Parkscheibe oder wenn diese nicht gut sichtbar ausgelegt wurde. Eine Übersicht:
Tatbestand |
Strafe |
Erlaubte Parkzeit wurde überschritten oder die Parkscheibe wurde vergessen |
20,00 € |
…länger als 30 Minuten |
25,00 € |
…länger als 1 Stunde |
30,00 € |
…länger als 2 Stunden |
35,00 € |
…länger als 3 Stunden |
40,00 € |
Ist eine elektronische Parkscheibe erlaubt und wie funktioniert sie?
Seit Ende der 1990er Jahre sind auch elektronische Parkscheiben im Umlauf, offiziell zulässig sind sie jedoch erst seit dem Jahr 2005. Voraussetzung für den Einsatz einer elektronischen Parkscheibe ist, dass diese über eine Typengenehmigung (ECE-Genehmigung Nr. 10 R - 047203) des Kraftfahrt-Bundesamtes verfügt. Dabei ist entscheidend, dass die Einstellungen der Parkscheibe nach dem Abschalten des Motors nicht mehr angepasst werden können. Mitlaufende Parkscheiben sind strengstens verboten! Auch die elektronische Parkscheibe ist in Farbe und Schrift genormt. Zudem muss diese Variante den Hinweis „Ankunftszeit“ oberhalb des Displays sowie das „P“ für Parken enthalten. Darüber hinaus muss die elektronische Parkscheibe über eine 24-Stunden-Zeitangabe verfügen.
Über einen eingebauten Bewegungssensor wird festgestellt, ob das Fahrzeug bereits stillsteht. Nach 20 Sekunden wird die Ankunftszeit automatisch auf eine volle oder halbe Stunde eingestellt. Das bleibt unverändert, bis das Fahrzeug wieder in Bewegung ist. Am besten wird die elektronische Parkscheibe in einer Ecke der Windschutzscheibe angebracht.
Parkscheibe für Motorrad, Roller und Co.?
Auch bei Zweirädern wie Motorrädern oder Rollern muss eine Parkscheibe zum Einsatz kommen, sofern das Zusatzzeichen die Parkscheibe erfordert oder ein Parkautomat defekt ist. Einen Zettel mit der Ankunftszeit zu hinterlegen, reicht nicht aus. Speziell für die Anbringung an Zweirädern gibt es eine gelochte Variante der Parkscheibe. Die kann so beispielsweise mit Kabelbindern an der Vordergabel befestigt werden. Mit einem weiteren Kabelbinder kann die Drehscheibe am Zeiger befestigt werden. So kann niemand die Parkscheibeneinstellung im Vorbeigehen verändern.