Kfz-Versicherung: Haftpflicht, Voll- und Teilkasko im Überblick

Die Kfz-Versicherung ist eine Pflichtversicherung, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Die Versicherungspflicht erstreckt sich allerdings nur über die Kfz-Haftpflichtversicherung. Teilkasko- und Vollkaskoversicherung sind freiwillige Versicherungsleistungen. Wir geben einen Überblick über den Leistungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung und betrachten die Unterschiede zwischen Voll- und Teilkaskoversicherung als Zusatzschutz für das Fahrzeug.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Kfz-Haftpflichtversicherung:
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung nach Pflichtversicherungsgesetz. Die Kfz-Versicherung übernimmt alle Schäden des Unfallgegners (Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden).

Teilkaskoversicherung:
Die Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung und deckt fremdverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Hierunter fallen beispielsweise Diebstahl oder auch der Marderschaden.

Vollkaskoversicherung:
Die Vollkaskoversicherung ist ebenfalls eine freiwillige Versicherung. Neben den Leistungen der Teilkaskoversicherung enthält diese auch Leistungen für eigenverschuldete Schäden am Fahrzeug.

Grundlagen der Versicherungspflicht

Wer mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, ist dazu verpflichtet das Fahrzeug entsprechend zu versichern. Eine Pflichtversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Dieses Gesetz verpflichtet alle Halter von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

"Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten."

Verstößt ein Kfz-Halter gegen die vorgeschriebene Versicherungspflicht, kann dies nach Paragraf 6 PflVG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Aufgrund des sogenannten Kontrahierungszwangs darf ein Versicherer den Antrag auf Versicherungsschutz grundsätzlich nicht ablehnen. Die Ablehnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Kaskoversicherungen zählen dabei nicht zu den Pflichtversicherungen. Dennoch haben nach Aussagen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rund 85 Prozent der Pkw-Besitzer eine Kaskoversicherung. Neben der Kaskoversicherung kann die Kfz-Versicherung noch um weitere Bestandteile erweitert werden. Hierzu zählen beispielsweise der Kfz-Schutzbrief, die Fahrerschutzversicherung, eine Kfz-Unfallversicherung, die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung oder die sogenannte Mallorca-Police. Bei diesen Bausteinen handelt es sich jedoch um freiwillige Versicherungsbausteine.

Kfz-Versicherungen

Abbildung: Versicherungsbausteine, Eigene Darstellung LapID Service GmbH

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Versicherung ist die grundlegende Versicherung, die für die Nutzung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlich ist. Grundsätzlich haftet nach Paragraf 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Halter des Fahrzeugs für mit dem Fahrzeug verursachte Schäden:

"(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) […]
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist." (§7 StVG)

Geschädigte können den Anspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung direkt geltend machen (§ 3 PflVG).

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Was leistet die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt als Pflichtversicherung die Schäden des Unfallgegners. Enthalten sind hierbei unter anderem:

  • Kostenübernahme für Schäden an fremden Fahrzeugen
  • Kostenübernahme für weitere Sachschäden sowie die
  • Kostenübernahme für Personenschäden

Bei Schäden an Fahrzeugen werden beispielsweise Reparatur- und Abschleppkosten, aber auch Gutachterkosten oder der Nutzungsausfall übernommen. Ebenfalls abgedeckt durch die Kfz-Haftpflichtversicherung sind Wertminderungskosten des Fahrzeugs und Wiederbeschaffungskosten im Falle eines Totalschadens.

Unter weiteren Sachschäden sind beispielsweise Schäden an Gebäuden oder Verkehrseinrichtungen zu verstehen. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen eines Unfalls eine Ampelanlage oder Leitplanke beschädigt wurde.

Zu den Personenschäden, die durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, zählen unter anderem Behandlungskosten, Verdienstausfallkosten, aber auch Schmerzensgeld oder im Falle des Todes des Unfallgegners die Übernahme der Beerdigungskosten sowie ein Hinterbliebenengeld.

Für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind sogenannte Mindestversicherungssummen definiert. Folgende Mindestbeträge sind festgelegt:

  • Bis zu 7,5 Millionen Euro für Personenschäden
  • Bis zu 1.220.000 Euro für Sachschäden
  • Bis zu 50.000 Euro für reine Vermögensschäden

Die Deckungssummen der Versicherer liegen allerdings meist deutlich über diesen Mindestversicherungssummen und beinhalten in der Regel Deckungen bis zu 100.000.000 Euro.

Kosten am eigenen Fahrzeug sind durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Hierzu sind Kaskoversicherungen erforderlich.

Prüfung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung

Vor der Leistung prüft die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadenersatzansprüche des Unfallgegners genau und leistet nur, wenn diese berechtigt und begründet sind.

Weitere Anspruchsteller gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung

Nicht nur der Unfallgegner hat in Folge des Unfalls Anspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch andere Anspruchsteller, wie Krankenkassen, die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung oder der Arbeitgeber können Ansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen und sich so die Aufwendungen erstatten lassen.

Laufzeit der Kfz-Versicherung

Bei der Kfz-Versicherung handelt es sich um Jahresverträge. Diese verlängern sich nach Ende der Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens einen Monat vor Vertragsende die Kündigung eingereicht wurde.

Im Fall eines Schadens können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherungsgeber den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Ein weiterer Kündigungsgrund sind Beitragsanpassungen.

Dies betrifft alle Kfz-Versicherungen, also auch die Kaskoversicherungen.

Alkohol am Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherung

Kommt es alkoholisiert zu einem Unfall mit dem Fahrzeug, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden des Unfallgegners. Allerdings kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Regressansprüche stellen und bis zu 5.000 Euro der geleisteten Kosten vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Diese Grenze ergibt sich aus den Regelungen der Kfz-Pflichtversicherungsordnung.

Kfz-Versicherung in der Steuererklärung

In der Steuererklärung kann die Kfz-Versicherung anteilig abgesetzt werden. Festangestellte können die Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Für Selbstständige kann auch die Kaskoversicherung abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass man Halter des Fahrzeugs und gleichzeitig auch Versicherungsnehmer ist.

Als sozialversicherungspflichtiger Angestellter können die Kosten bis zu einer Höhe von 1.900 Euro abgesetzt werden. Für Selbstständige gilt eine Höchstgrenze von 2.800 Euro.

Kfz-Teilkaskoversicherung

Mit der Teilkaskoversicherung wird bereits ein großer Teil an Schäden am eigenen Fahrzeug abgedeckt. Hierzu zählen unter anderem Diebstahl oder Unwetterschäden. Die Teilkaskoversicherung eignet sich besonders für Fahrzeuge, die bereits etwas älter sind, aber trotzdem noch einen hohen Restwert haben.

Wann tritt die Teilkaskoversicherung ein?

Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden aus bestimmten Sachverhalten. Abgedeckt sind dabei Schäden, die nicht selbst verursacht worden sind. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugausstattung,
  • Raub und Unterschlagung,
  • Brand und Explosion,
  • Unwetterschäden, hier insbesondere Sturmschäden, Blitzschlag, Hagelschäden und Überschwemmungsschäden,
  • Schäden aus Wildunfällen,
  • Marderschäden,
  • Kabelschäden und Kurzschlüsse,
  • Glasbruch durch Steinschlag.

Selbstverschuldete Schäden und Vandalismus sind nur durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt.

Im Falle der groben Fahrlässigkeit haftet die Kaskoversicherung jedoch nicht oder nur in begrenztem Umfang.

Wann lohnt sich eine Teilkaskoversicherung?

Also grobe Entscheidungshilfe dient der Restwert des Fahrzeugs. Ist das Fahrzeug derzeit noch mehr als 4.000 Euro wert, ist der Abschluss einer Teilkaskoversicherung empfehlenswert.

Auch bei der Teilkaskoversicherung kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden. Im Durchschnitt lassen sich die Beiträge bei einer Selbstbeteiligung von 150 Euro um ca. 18 Prozent senken. Bei 300 Euro Selbstbeteiligung sinkt der Beitrag im Durchschnitt sogar um 25 Prozent.

Unterschiede zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung

Bei der Teilkaskoversicherung gibt es im Vergleich zur Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung keine Schadenfreiheitsrabatte. Der Beitrag der Police ist somit immer gleichbleibend. Da die Teilkaskoversicherung nur fremdverschuldete Schäden abdeckt, kann eine sichere und umsichtige Fahrweise des Fahrers nicht mit einem Schadenfreiheitsrabatt belohnt werden.

Im Vergleich zur Vollkaskoversicherung leistet die Teilkaskoversicherung zudem auch nur den Zeitwert des Fahrzeugs im Falle eines Diebstahls.

Kfz-Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung hingegen bietet den Rundum-Schutz für das Fahrzeug. Diese Art der Versicherung eignet sich insbesondere für neue Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einem hohen Wert.

Die Versicherung übernimmt dabei Schäden am Fahrzeug, die beispielsweise selbstverschuldet sind oder Fälle von Vandalismus. Gleichzeitig umfasst der Schutz der Vollkaskoversicherung auch den bereits in der Teilkaskoversicherung enthaltenen Versicherungsschutz.

Wann tritt die Vollkaskoversicherung ein?

Bei einem Unfall übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners, die eigenen Kosten werden hingegen nicht übernommen (selbstverschuldeter Unfall). Um die eigenen Schäden am Fahrzeug abzuwickeln und die Kosten hierfür erstattet zu bekommen, ist die Vollkaskoversicherung erforderlich. Diese übernimmt, auch bei einem selbstverschuldeten Unfall, die Kosten für Reparaturen am Fahrzeug.

Darüber hinaus übernimmt die Vollkaskoversicherung Vandalismusschäden, wie beispielsweise eine eingeschlagene Scheibe oder eine zerkratzte Tür. Auch im Falle der Fahrerflucht übernimmt die Vollkaskoversicherung die Kosten. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Unfall auf einem Parkplatz, wo der Unfallverursacher nicht auf die Rückkehr des Geschädigten wartet.

Ebenfalls leistet die Vollkaskoversicherung in den Fällen, in denen auch die Teilkaskoversicherung die Kosten übernehmen würde (wie bereits oben beschrieben).

Im Falle eines Diebstahls (Zeitrahmen abhängig je nach Tarif) erstattet die Versicherung bis zu 24 Monate lang den Neuwert des Fahrzeugs. Danach leistet die Vollkaskoversicherung den Zeitwert.

Wann leistet die Vollkaskoversicherung nicht?

Aber nicht alle Fälle werden durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ist der Schaden auf eigenes Fehlverhalten, wie beispielsweise unsachgemäße Fahrweise bei schlechten Wetterbedingungen oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, übernimmt auch die Vollkaskoversicherung die Kosten nicht. Auch reine Reifenschäden, die beispielsweise durch spitze Gegenstände auf der Fahrbahn entstehen können, sind nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt.

Was ist sonst noch zu beachten?

Bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen ist der Baustein einer GAP-Deckung sinnvoll. So ist ausgeschlossen, dass im Falle eines Totalschadens ein Teil der Kosten selbst getragen werden muss. Die GAP-Deckung deckt dann den Teil ab, der zwischen dem Betrag liegt, den die Versicherung erstattet und dem Betrag, der an die Leasinggesellschaft oder den Kreditgeber noch zu zahlen wäre.

Wie können die Kosten der Vollkaskoversicherung reduziert werden?

Eine Möglichkeit, um die Kosten für die Vollkaskoversicherung zu begrenzen ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Hier wird zwischen verschiedenen Selbstbeteiligungsstufen unterschieden. Je höher die Selbstbeteiligung, umso geringer die Kosten der Versicherungspolice.

Je weniger Schäden am Fahrzeug reguliert werden müssen, umso günstiger wird die Vollkaskoversicherung über die Jahre. Mit jedem Jahr, das man unfallfrei unterwegs ist, sinkt also der Beitrag.

Wann lohnt sich ein Wechsel von der Vollkaskoversicherung zur Teilkaskoversicherung?

Ein Wechsel von der Vollkaskoversicherung in die Teilkaskoversicherung lohnt sich beispielsweise dann, wenn das anfänglich neue Fahrzeug im Verlauf der Nutzung bereits einige Jahre alt ist. Ab einem Alter von fünf bis sechs Jahren ist ein Wechsel empfehlenswert. Ausnahme ist jedoch, wenn der Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung hoch ist, dann lohnt sich der Wechsel in der Regel nicht.

Versicherungen für das Fuhrparkmanagement

Im Fuhrparkmanagement spielt die Versicherung der Fahrzeuge ebenso eine Rolle wie bei privaten Kfz-Besitzern. Der Abschluss einer einzelnen Versicherung für jedes Fahrzeug kann allerdings schnell aufwendig und komplex werden, daher bieten sich insbesondere im Fuhrparkmanagement sogenannte Flottenversicherungen an:

Darüber hinaus können, je nach Fahrzeugtyp, weitere Versicherungspflichten hinzukommen. Setzt der Fuhrpark beispielsweise auf E-Fahrzeuge, sind diese in der Versicherung mitzuberücksichtigen. Gleiches gilt für den Einsatz von E-Bikes. Auch für diese muss, je nach E-Bike-Typ, eine Versicherung abgeschlossen werden.

 

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Stefanie Effer

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