Kfz-Gutachten als Schadennachweis

Das Schadenmanagement ist ein Bestandteil des Fuhrparkmanagements. Immer wieder kommt es vor, dass Schäden an überlassenen Firmenfahrzeugen entstehen, doch nicht jedes Mal ist hierfür der Dienstwagenberechtigte verantwortlich. Soll der Schaden nun bei der Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden, stellt sich oft die Frage nach der Notwendigkeit eines Schadengutachtens. Besonders schwierig wird es, wenn der Schaden nicht direkt behoben werden soll, die Kosten für den entstandenen Schaden aber trotzdem in Rechnung gestellt werden müssen. Wir geben einen Überblick, welche Möglichkeiten es zum Schadennachweis gibt und was beim Kfz-Gutachten zu beachten ist.

Inhaltsverzeichnis:

Möglichkeiten des Schadennachweises

Um im Falle eines Unfalls den Schaden nachzuweisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Hierzu zählen:

  • Kfz-Gutachten
  • Kurzgutachten
  • Reparaturkalkulation
  • Kfz-Kostenvoranschlag
  • Reparaturrechnung

Bei diesen Möglichkeiten ist immer zu berücksichtigen, wie hoch der mögliche Schaden durch den Unfall sein könnte. Bei Bagatellschäden ist ein Kfz-Gutachten in der Regel nicht erforderlich. Allerdings gibt es auch hier bestimmte Anwendungsfälle, in denen ein Gutachten sinnvoll sein kann, z. B. wenn Ausfallzeiten aufgrund von Reparaturzeiten mit in die Schadensumme einfließen sollen.

Kfz-Gutachten

Das Kfz-Unfallgutachten stellt eine vollumfängliche Ermittlung aller relevanter Werte im Schadenfall dar. Es handelt sich um einen unabhängigen Schadennachweis, der durch einen Kfz-Sachverständigen durchgeführt wird. Hierbei erfolgt immer eine individuelle und fallbezogene Wertermittlung, die nicht nur die reinen Reparaturkosten beinhaltet. Dadurch werden eine maximale Sicherheit und Transparenz gewährleistet, denn das Kfz-Unfallgutachten dient auch im Falle eines Rechtsstreits als sicherer Nachweis.

Kurzgutachten

Das Kurzgutachten eignet sich insbesondere bei Kleinschadenfällen mit geringem Schadenumfang. Auch hier erfolgt die Wertermittlung individuell und fallbezogen und dient als Beweissicherung im Falle eines Rechtsstreits. Das Kurzgutachten ermittelt grundsätzlich die gleichen Daten wie ein Kfz-Gutachten, berücksichtigt allerdings nicht die Positionen Wertminderung und Nutzungsausfall.

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag ist im Vergleich zu einem Unfallgutachten ein konkretes Reparaturangebot für ein einzelnes Fahrzeug.  Hierbei erfolgt keine fallbezogene Wertermittlung, da nur die reinen Reparaturkosten berücksichtigt werden. Sollte es im Verlaufe der Reparatur zu einer Reparaturkostenausweitung kommen, stellt der Kostenvoranschlag keinen Schutz für diese zusätzlichen Kosten dar. 

Hinweis: Damit das Gutachten auch im Notfall vor Gericht Bestand hat, sollten Sie darauf achten, dass der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt ist. Ein vereidigter Gutachter ist zur objektiven und unabhängigen Durchführung des Gutachtens durch seinen Eid verpflichtet.

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Inhalte eines Schadengutachtens

Das Schadengutachten ist wesentlich umfangreicher als ein Kostenvoranschlag. Es wird durch einen Sachverständigen erstellt und enthält z. B. Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung des Unfallhergangs. Darüber hinaus beinhaltet es in der Regel folgende Positionen:

  • Mögliche Reparaturkosten
  • Reparaturdauer
  • Wiederbeschaffungsdauer
  • Wiederbeschaffungswert (Fahrzeugwert)
  • Lackzustand
  • Karosseriezustand
  • Technischer Zustand
  • Gesamtzustand
  • Serien- und Sonderausstattung
  • Umrüstung / Ausrüstung
  • Spezialumbauten
  • Neupreis
  • Wertminderung (technisch oder merkantil)
  • Restwert
  • Nutzungsausfall
  • Abzüge für Wertverbesserung (Vor- und Altschäden oder Verschleiß)
  • Abzüge „Neu für Alt“ (Vorteilsausgleich)
  • Reparierte und nicht reparierte Vorschäden
  • Reparaturwürdigkeit
  • Plausibilität des eingetretenen Schadens
  • Technische Fahrzeugdaten
  • Schadendokumentation - Schadenumfang
  • Reparaturweg
  • Mögliche Risiken und Reparaturkostenausweitungen
  • Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs
  • Eigentumsverhältnis

Die Länge der Liste lässt schon erahnen, dass ein Unfallgutachten nicht von heute auf morgen erstellt ist und sich mit allen Details des Fahrzeugs beschäftigt. Gleichzeitig sieht man aber auch, welche Bedeutung ein Gutachten insbesondere im Fuhrparkmanagement haben kann. Hier werden nicht nur die Reparaturkosten aufgeführt, sondern auch der Nutzungsausfall mitberücksichtigt oder mögliche Schäden an Spezialumbauten, die speziell für das Firmenfahrzeug durchgeführt worden sind. Der Kostenvoranschlag hingegen benennt nur die Stundenverrechnungssätze der durchführenden Werkstatt sowie die Ersatzteilpreise und ist somit deutlich weniger umfangreich als das Schadengutachten. 

Hinweis: Weicht die spätere Kostensumme von den Werten des Kfz-Gutachtens ab, zahlt die Versicherung trotzdem die volle Höhe der Reparaturkosten, denn das Risiko (Prognoserisiko) liegt bei einem Kfz-Gutachten beim Sachverständigen. Bei einem Kostenvoranschlag hingegen geht der Mehraufwand zu Lasten des Fahrzeugbesitzers, denn die Versicherung übernimmt in der Regel nur die Kosten, die im Kostenvoranschlag veranschlagt wurden.

  

Besonderheit: Bagatellschaden

Definition: Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden ist ein einfach gelagerter Schaden an einem Fahrzeug, für dessen Unfallaufnahme Sie die Polizei nicht notwendigerweise rufen müssen: In der Regel fallen darunter oberflächliche Lackschäden wie Kratzer, Dellen oder Schrammen an der Karosserie, die beispielsweise beim Rangieren verursacht wurden. Eine feste Bagatellgrenze, also eine gewisse Höhe der notwendigen Reparaturkosten, ist gesetzlich nicht festgelegt. In einem Urteil von 2004 definierte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Betrag von 714 Euro als Bagatellgrenze. (Quelle: Allianz)

Ein Bagatellschaden ist in der Regel mit bloßem Auge festzustellen, typische Schäden sind:

  • Kleine Dellen im Blech
  • Kleine Lackkratzer
  • Kleinere Schrammen am Stoßfänger 
Hinweis: Selbst augenscheinlich kleine Schäden können größere Reparaturen nach sich ziehen, wenn beispielsweise ein spezieller Sonderlack beim Fahrzeug verwendet wurde oder unter den Dellen ein größerer Schaden entstanden ist, der auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.

Bei einem so kleinen Schaden kommt man schon mal schnell auf die Idee, diesen einfach zu „übersehen“, insbesondere dann, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist. Aber Vorsicht: Entfernt man sich vom Unfallort, begeht man rein rechtlich Unfallflucht, auch, wenn es sich nur um einen Blechschaden handelt.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann dabei zu ernsten Konsequenzen führen. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn die Fahrerflucht im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nachgewiesen werden kann. Das Anbringen eines Zettels an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs ist hierbei unerheblich, denn wer sich vom Unfallort entzieht, ohne die Polizei zu informieren, begeht Fahrerflucht.

Neben der Freiheitsstrafe drohen Geldstrafen, die abhängig von der Höhe des Schadens sind.

  • Blechschaden bis 1.300 €: 3 Punkte im Verkehrszentralregister sowie Geldstrafe und max. 1-3 Monate Fahrverbot
  • Sachschaden bis 1.300 €: 3 Punkte im Verkehrszentralregister sowie Geldstrafe und bis zu 6 Monate Fahrverbot 

Zusammengefasst: Vorgehen bei einem Unfall mit Bagatellschaden (basieren auf § 34 StVO)

  • Umgehend Anhalten
  • Sicherung der Unfallstelle (Warnblinkanlage, Warndreieck und Warnweste)
  • Schadensfolgen dokumentieren (Unfallbericht ausfüllen und Fotos anfertigen)
  • Hilfeleistung für Verletzte
Bei Abwesenheit der Geschädigten – Polizei informieren!

Praktische Tipps für Dienstwagenfahrer

Unfallkosten können lästig sein und ein großes Loch in die eigene Kasse reißen, daher ist es gut zu wissen, dass Unfallkosten, die durch Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg entstanden sind, und nicht von Versicherung oder Arbeitgeber gedeckt werden, im selben Jahr als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden können. Dabei ist jedoch wichtig, dass der Unfall auf direktem Weg zur Arbeit passiert ist. Eine weitere Einschränkung ist das Alter des Fahrzeugs. Die steuerliche Absetzbarkeit gilt in der Regel nur für Fahrzeuge, die jünger als acht Jahre sind. Zur Anerkennung durch das Finanzamt sind Fotos, Gutachten oder Reparaturrechnungen beizufügen.

Diese und weitere Tipps fasst der TÜV Nord in seinem Flyer zusammen.

Praktische Tipps fürs Fuhrparkmanagement

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, Mitarbeiter, die ein Firmenfahrzeug führen, zu einer ausführlichen Schadenmeldung anzuhalten. Die Schadenmeldung unterstützt das Fuhrparkmanagement in der späteren Entscheidung, ob ein Gutachten erforderlich ist oder nicht. Darüber hinaus legt die Schadenmeldung den Unfallhergang noch einmal schriftlich dar, was im Falle eines Rechtsstreits nützlich sein kann.

Zur sicheren Dokumentation bietet sich ein Unfallbericht an. Dieser beinhaltet folgende Punkte:

  • Tag und Ort des Unfalls
  • Angaben zu Zeugen und möglichen Verletzten
  • Angaben zu den beteiligten Unfallparteien (Versicherungsnehmer, Versicherer, Fahrzeuglenker)
  • Angaben zu entstandenen Schäden (sowohl an den beteiligten Fahrzeugen als auch andere Sachschäden, z. B. umgeknickte Verkehrszeichen)

Zu beachten ist, dass ein Unfallbericht kein Schuldeingeständnis ist. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Dokumentation des Unfallhergangs, der zur späteren Klärung des Anliegens herangezogen werden kann. Zusätzlich zu diesem Unfallbericht bietet sich eine Skizze der Unfallstelle an. Hierbei sind folgende Punkte wichtig:

  • Straßen und Straßennamen
  • Richtung der beteiligten Fahrzeuge
  • Die Positionen im Moment des Zusammenstoßes
  • Straßenschilder und Fahrbahnmarkierungen
  • Markierung möglicher Bremsspuren

Neben Schadenmeldung und Unfallbericht bietet sich ebenfalls die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerunterweisung nach UVV an, um bereits präventiv Unfällen vorzubeugen und so, die Notwendigkeit eines Kfz-Gutachtens zu minimieren.

 


Stefanie Effer

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