Auch in Österreich ist die Durchführung einer Führerscheinkontrolle im Fuhrpark Pflicht des Fuhrparkverantwortlichen. Wird ein Dienstwagenfahrer ohne gültige Lenkberechtigung kontrolliert, kann dies Konsequenzen für den Fuhrpark haben. Wir geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Führerscheinkontrolle in Österreich sowie praktische Tipps, wie die Kontrolle mithilfe elektronischer Systeme erfolgen kann.
Inhaltsverzeichnis:
- Rechtsgrundlage: Müssen Führerscheine in Österreich kontrolliert werden?
- Strafrecht: Das Kraftfahrgesetz
- Zivilrecht: Das Obliegenheitsgesetz
- Wie häufig müssen Führerscheine in Österreich kontrolliert werden?
- Kann die Kontrolle der Lenkberechtigungen an Mitarbeiter übertragen werden?
- Führerscheinkontrolle in Österreich: Strafen für Dienstwagenfahrer?
- Welche Kontrollmethoden existieren in Österreich?
- Führerscheinkontrolle in Österreich: Elektronische Unterstützung von LapID
Rechtsgrundlage: Müssen Führerscheine in Österreich kontrolliert werden?
Die kurze Antwort lautet: Ja, in Österreich muss ebenfalls eine Führerscheinkontrolle bei dienstlich genutzten Fahrzeugen vorgenommen werden. Die Rechtsgrundlage ist wie folgt: Bei der Führerscheinkontrolle in Österreich wird zwischen der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Grundlage differenziert. Die genauen Rechtsgrundlagen sind hierbei:
- Paragraf 103 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Paragraf 6 Abs. 1 und Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Das Kraftfahrgesetz (Strafrecht) ist die gesetzliche Grundlage der Kontrolle der Lenkberechtigung in Österreich. Wie auch in Deutschland darf der Zulassungsbesitzer (das Unternehmen) ein Kraftfahrzeug ausschließlich an Mitarbeiter ausgeben, wenn sie die erforderliche Lenkberechtigung (Führerschein) und das erforderliche Mindestalter dafür haben. Die Lenkberechtigung muss regelmäßig kontrolliert werden. Das Obliegenheitsgesetz (Zivilrecht) definiert die rechtlichen Konsequenzen, sollte der Zulassungsbesitzer seinen Pflichten nicht nachkommen.
Strafrecht: Das Kraftfahrgesetz
Nach Paragraf 103 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrgesetz (KFG) darf ein Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, welche die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter besitzen.
„(1) Der Zulassungsbesitzer
[…]
- darf das Lenken seines Kraftfahrzeugs oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
- a) die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;
- b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist
- aa) den erforderlichen Mopedausweis oder
- bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und
- cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
- c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,
- aa) die erforderliche Lenkberechtigung und
- bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.“
Definition: Zulassungsbesitzer
Der Zulassungsbesitzer ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Im Fuhrparkkontext ist dies in der Regel das Unternehmen und somit die Geschäftsführung.
Definition: Lenkberechtigung
Die Lenkberechtigung ist die Berechtigung einer Person, bestimmte Fahrzeuge zu führen. Die Dokumentation der Lenkberechtigung erfolgt durch den Führerschein. Der Umfang der Lenkberechtigung wird im Führerscheingesetz in Paragraf 2 definiert.
Definition: Zulassungsbesitzer
Der Zulassungsbesitzer ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Im Fuhrparkkontext ist dies in der Regel das Unternehmen und somit die Geschäftsführung.
Definition: Lenkberechtigung
Die Lenkberechtigung ist die Berechtigung einer Person, bestimmte Fahrzeuge zu führen. Die Dokumentation der Lenkberechtigung erfolgt durch den Führerschein. Der Umfang der Lenkberechtigung wird im Führerscheingesetz in Paragraf 2 definiert.
Zivilrecht: Das Obliegenheitsgesetz
Überlässt ein Zulassungsbesitzer einem Mitarbeiter ein Kraftfahrzeug, der nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt, kann dies gemäß Paragraf 6 Abs. 1 und Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zu Konsequenzen führen. Durch die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit und aufgrund der Tatsache, dass Versicherungsleistungen mitunter in die Millionenhöhe gehen können, kann bei Verstoß gegen Paragraf 6 die Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung drohen.
„(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß [sic] bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß [sic] die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
[…]
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß [sic] auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß [sic] auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.“
Definition: Obliegenheit
Die Obliegenheit definiert die Pflichten einer Vertragspartie und richtet sich hauptsächlich gegen diese. Wird die Obliegenheit nicht eingehalten ("Verschulden gegen sich selbst"), muss sich der Betroffene dies zu- und anrechnen lassen. Ein Verstoß gegen die Obliegenheiten kann insbesondere im Versicherungskontext zu Rechtsfolgen führen. Rechtsfolgen können beispielsweise sein:
- Kündigung des Versicherungsvertrags
- Leistungsfreiheit der Versicherung
Wie häufig müssen Führerscheine in Österreich kontrolliert werden?
Für einen Fuhrpark in Österreich stellt sich nun auch die Frage, wie oft die Lenkberechtigungen der Fahrer kontrolliert werden müssen. Wie auch in Deutschland wird die Anzahl der Kontrollen pro Jahr in Österreich nicht gesetzlich vorgegeben. Die Empfehlung des Fuhrparkverbands Österreich entspricht der deutscher Anwälte. Demnach sollte die Führerscheinkontrolle bei Mitarbeitern auch in Österreich mindestens zweimal im Jahr erfolgen. Je nach Situation ist auch hier eine häufigere Kontrolle empfehlenswert. Wann dies der Fall sein kann betrachten wir im dazu gehörigen Beitrag:
Auch für Poolfahrzeuge gilt die Pflicht zur Kontrolle der Lenkberechtigung. Wie diese am besten umgesetzt werden kann und wie häufig die Überprüfung der Lenkberechtigung bei Poolfahrzeugen erforderlich ist erläutern wir hier:
- Müssen Führerscheine von Poolnutzern kontrolliert werden?
- Wie funktioniert die Führerscheinkontrolle, wenn mehrere Fahrer ein Poolfahrzeug nutzen?
Kann die Kontrolle der Lenkberechtigungen an Mitarbeiter übertragen werden?
Grundsätzlich ist der Zulassungsbesitzer - bei einem Firmenwagen also die Geschäftsführung, zur Durchführung der Kontrolle verpflichtet. Die Geschäftsführung hat allerdings nach Paragraf 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Möglichkeit, diese Pflicht an einen Fuhrparkverantwortlichen zu delegieren. Welche konkreten Aufgaben der Fuhrparkverantwortliche delegiert bekommt, sollte schriftlich niedergelegt werden, denn der Fuhrparkverantwortliche ist durch die Delegation strafrechtlich verantwortlich. Sprich, wenn ein Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt, für das er keine oder nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt, drohen nicht nur dem Zulassungsbesitzer, sondern auch dem Fuhrparkverantwortlichen rechtliche Konsequenzen.
Die zu erfüllenden Pflichten in Bezug auf den Fuhrpark:
- Wahrnehmen regelmäßiger Überprüfungstermine (§ 57a KFG)
- Sicherstellung des betriebs- und verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge
- Beseitigung erkennbare Mängel (unverzüglich)
- Verbandszeug, Warntafel, Warnweste müssen in einem guten Zustand in jedem Fahrzeug vorhanden sein
- die Reifen müssen das gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofil aufweisen
- Beachtung der Winterreifenpflicht
Zu erfüllende Pflichten in Bezug auf die Dienstwagennutzer:
- Erforderliche Lenkberechtigung muss vorhanden sein
- Der Dienstwagennutzer/Fahrer muss fahrtauglich sein
- Fahrzeugpapiere und sonstige erforderlichen Unterlagen müssen im Fahrzeug mitgeführt werden
- Ersteinweisung: Der Fahrer muss vor Erstnutzung des Fahrzeugs in dessen Bedienung in fachlicher und technischer Hinsicht eingewiesen werden
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Zusammenfassung: Wie werden Pflichten richtig delegiert? Zivilrechtliche Voraussetzungen
Eine Delegation von Aufgaben erfolgt im besten Fall schriftlich und bestimmt eindeutig, welche Pflichten auf den Verantwortlichen übergehen. Sie ist jedoch grundsätzlich formfrei möglich. Nur einem zuverlässiger und sachkundiger Mitarbeiter sollten die Pflichten delegiert werden. Der Fuhrparkverantwortliche muss die Halterpflichten „in eigener Verantwortung“ erfüllen und kann diese nicht „nach unten“ delegieren. Rechtsanwalt Lutz D. Fischer beschreibt in seinem Beitrag, wie eine wirksame Delegation im Fuhrparkmanagement (nach deutschem Recht) funktioniert.
Führerscheinkontrolle in Österreich: Strafen für den Dienstwagenfahrer?
Doch nicht allein für die Geschäftsführung und den Fuhrparkverantwortlichen können Konsequenzen drohen, wenn ein Fahrer ohne gültige Lenkberechtigung unterwegs ist. Auch der Fahrer selbst muss mit rechtlichen Folgen rechnen.
Strafrechtlich
Haftung von Geschäftsführung und Fuhrparkleitung, wenn Mitarbeitern ohne erforderliche Lenkberechtigung und Mindestalter ein Dienstwagen überlassen wird (§ 103 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrgesetz (KFG)).
Wird ein Dienstwagenfahrer ohne gültige Lenkberechtigung kontrolliert, wird eine Mindeststrafe in Höhe von 726 Euro verhängt. Rechtsgrundlage hierfür ist Paragraf 37 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG). Dieser besagt:
„(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.“
Neben der Verhängung des Bußgeldes können im Falle eines Unfalls Regressansprüche der Versicherungen geltend gemacht werden.
ZivilrechtlichVerlust oder Einschränkung des Versicherungsschutzes (Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung) bei Verstoß gegen Paragraf 6 Abs. 1 und Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
Um strafrechtliche Haftungsrisiken und eine drohende Leistungsfreiheit durch die Versicherungen zu minimieren, empfiehlt sich eine regelmäßige Führerscheinkontrolle inklusive Dokumentation.
Welche Kontrollmethoden existieren in Österreich?
Wie auch in Deutschland kann die Kontrolle der Führerscheine in Österreich auf unterschiedliche Art und Weise durchgeführt werden. Ein Unterschied zu Deutschland ist jedoch, dass der Führerschein ein Ausweisdokument ist und als solches nicht verfremdet werden darf. Das hat zur Folge, dass kein Identifikationsmedium auf dem österreichischen Führerschein angebracht werden darf. In Deutschland ist der Führerschein kein Ausweisdokument, mit dem man sich identifizieren kann, sondern lediglich der Nachweis der Fahrerlaubnis. Der Führerschein darf ebenfalls nicht verfremdet werden, doch sofern keine Eintragungen überdeckt werden, darf in Deutschland ein Identifikationsmedium auf dem Fahrerlaubnis-Nachweis angebracht werden. Deswegen eignen sich neben der klassischen manuellen Führerscheinkontrolle in Österreich auch elektronische Varianten.
Die manuelle Kontrolle der Lenkberechtigung
Bei der manuellen Führerscheinkontrolle wird der Führerschein des Dienstwagenfahrers vor Ort durch den Fuhrparkverantwortlichen kontrolliert. Dieser überprüft die Echtheit des Dokuments und dokumentiert die Kontrolle in den Akten. Zur erneuten Erinnerung und Durchführung der Kontrolle wird ein Wiedervorlagetermin erstellt. Dieser wird in der Regel in Listen (z. B. Excel) oder mithilfe des E-Mail-Programms verwaltet.
Die elektronische Kontrolle der Lenkberechtigung
Zur elektronischen Führerscheinkontrolle in Österreich bietet sich eine Lösung über eine Smartphone-App an. Bei der Auswahl einer solchen Smartphone-App ist zu berücksichtigen, dass die Kontrolle gleichwertig zu einer Sichtprüfung sein muss. Wichtig dabei ist, dass die Kontrolle nicht mit Fotos oder Videos von einem Führerschein durchgeführt werden kann, sondern sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das Original-Dokument vorliegt. Bei EU-Kartenführerscheinen lässt sich dies beispielsweise durch Verifizierung der Hologramme auf dem Führerschein sicherstellen.
Abbildung: Eigene Darstellung
Kontrolle der Lenkberechtigung in Österreich: Elektronische Unterstützung von LapID
Zur Durchführung der elektronischen Führerscheinkontrolle in Österreich bietet LapID gleich zwei Methoden an, die den Prozess der Führerscheinkontrolle im Fuhrpark enorm erleichtern.
Zum einen bietet sich die LapID Manager App an. Sie unterstützt Fuhrparks und bietet eine App-gestützte Sichtkontrolle durch den Fuhrparkleiter oder Vorgesetzten. Mit nur wenigen Klicks kann ein autorisierter Mitarbeiter die Führerscheinkontrolle vornehmen und dokumentieren. Wie die App in der Praxis eingesetzt wird, beschreiben wir im Beitrag Die LapID Manager App im Einsatz.
Zum anderen bietet sich die LapID Driver App an. Sieunterstützt insbesondere dezentral organisierte Fuhrparks und bei einer großen Zahl an Dienstwagenfahrern und Poolfahrzeugnutzern: Mit wenigen Klicks kann der Fahrer die Kontrolle eines EU-Kartenführerscheins selbstständig, orts- und zeitunabhängig initialisieren. Die Dokumentation erfolgt im Anschluss automatisch im LapID System. Eine unserer Autorinnen begleitet Sie in ihrem Beitrag durch die elektronische Führerscheinkontrolle aus Sicht eines Dienstwagenfahrers.
Abbildung: Eigene Darstellung
Mit den Kontrollmethoden von LapID ist es somit auch für Fuhrparks in Österreich möglich, einer rechtssicheren Führerscheinkontrolle inklusive Dokumentation nachzugehen.
Ein besonderer Fokus liegt bei der Durchführung der Führerscheinkontrolle auf dem Thema Datenschutz, da bei einer Kontrolle personenbezogene Daten, nämlich die Angaben auf dem Führerschein, verarbeitet werden. LapID ist der Datenschutz besonders wichtig, daher lassen wir uns regelmäßig durch den TÜV SÜD prüfen, der uns wiederholt eine einwandfreie Auftragsverarbeitung bestätigt.
Neben der Sicherheit der Daten ist auch der Manipulationsschutz ein wichtiger Faktor bei der Durchführung und Auswahl eines rechtssicheren Führerscheinkontrollsystems. Um dies zu gewährleisten, nutzt LapID ein mehrstufiges Prüfverfahren, welches nach Initialisierung der Kontrolle über die Driver App den Führerschein auf Echtheit prüft. Im Anschluss an die Kontrolle wird der Fahrer über das Ergebnis informiert und die übermittelten Führerscheinaufnahmen aus dem LapID System gelöscht. Die erfolgreiche Kontrolle wird im LapID System dokumentiert.