Fuhrpark Bilanz leicht gemacht: Fakten und Tipps im Überblick

Fuhrparkbilanz leicht gemacht: Fakten und Tipps im Überblick
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Der Fuhrpark in einem Unternehmen steht in direkter Verbindung zu den Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens. Neben den laufenden Ausgaben muss der Fuhrpark deshalb auch in der Bilanz aufgeführt werden. Aber wo steht der Fuhrpark in den Bilanzen und was genau muss in der Fuhrpark Bilanz angegeben werden?

Inhaltsverzeichnis:

Wo steht der Fuhrpark in der Bilanz?

Der Fuhrpark gehört zu den dauerhaften Anschaffungen eines Unternehmens. Die Fahrzeuge sind in diesem Zusammenhang bewegliche und materielle Wirtschaftsgüter, weshalb der Fuhrpark als Sachanlage gilt. Somit gehört er folglich zu dem Anlagevermögen eines Unternehmens. Berücksichtigt werden alle Maschinen und technischen Anlagen eines Unternehmens (§ 266 Abs. 2A, Nr. 3 HGB). Dies inkludiert auch die bestehenden Fahrzeuge in einem Fuhrpark, sofern diese für die alltägliche Arbeit genutzt werden. Hierzu zählen u.a.:

  • Dienstwagen
  • Transporter
  • Lkw
  • Gabelstapler
  • Motorroller
  • Landmaschinen
  • Züge

Gehört der Fuhrpark zu Aktiva oder Passiva?

Da der Fuhrpark zu dem Anlagevermögen eines Unternehmens zählt und es sich bei den Fahrzeugen um materielle Wirtschaftsgüter handelt, gehört er zu den Aktiva und steht daher links in der Bilanz.

Im Gegensatz dazu stehen die regelmäßigen Ausgaben eines Fuhrparks. Also die, die den Fuhrpark finanzieren, z.B. Ausgaben für Kraftstoff, laufende Kredite zur Fahrzeugfinanzierung, Leasingraten und auch Reparaturen etc. Sie sind immateriell und werden deshalb den Verbindlichkeiten oder der Rückstellung zugeordnet. Diese Kategorien gehören zu den Passiva und stehen daher rechts in der Bilanz.

Um einen genauen Blick auf die Kosten und Finanzen werfen zu können, lohnt sich daher auch der Blick auf die Bilanz im Fuhrpark.

Für eine detaillierte Kostenaufstellung der Fahrzeuge lohnt sich zusätzlich die Berechnung der Total Cost of Ownership (TCO) im Fuhrpark. Sie decken individuelle Mehrkosten pro Fahrzeug auf und ermöglichen so eine nachhaltige Optimierung des Fuhrparks.

Fuhrpark als Anlagevermögen

Die Fahrzeuge, ob für ein Logistikunternehmen oder einfach nur zur Erleichterung alltäglicher Strecken, tragen essenziell zur Ausübung der Arbeit bei. Aufgrund ihrer Notwendigkeit für das Unternehmen und deren Langzeitnutzung gehören die Firmenfahrzeuge zu dem beweglichen Anlagevermögen. Dies betrifft jedoch nur die Fahrzeuge, die sich auch im Besitz des Unternehmens befinden und für die tägliche Arbeit genutzt werden.

Aktiva im Fuhrpark Passiva im Fuhrpark

Bewegliches Anlagevermögen:

Alle Fahrzeuge & Maschinen die sich im Besitz des Unternehmens befinden und über 50% für die tägliche Arbeit genutzt werden.

Verbindlichkeiten:

Umlaufvermögen:

Alle Sachgegenstände, die als Ware gelten, z.B. alle Fahrzeuge die, wie bei einem Autohändler, weiterverkauft werden. (Sie sind nicht Bestandteil des Fuhrparks.)

Rückstellung:
  • - Versicherung
  • - Wartung und Instandhaltung
  • - Rückgabekosten
  • - Etc.

 

Ist der Fuhrpark ein Bestandskonto oder Aufwandskonto?

In der Bilanz wird der Fuhrpark als Bestandskonto geführt, da die Fahrzeuge als Vermögensgegenstände gelten. Der Besitz eines Fuhrparks ermöglicht somit eine aussagekräftige Auskunft über die finanzielle Situation eines Unternehmens.

Anders sieht es hingegen mit Ausgaben für z.B. Kraftstoffe, Reparatur, Versicherung oder auch Leasingverträgen aus. Diese Ausgaben beeinflussen den Ertrag und somit das Eigenkapital des Unternehmens. Sie werden daher als Aufwand erfasst und auch als Aufwandskonto geführt. Dokumente sowie Rechnungen und andere Belege im Fuhrpark müssen hierfür nachhaltig dokumentiert werden.

Auch wenn es sich bei dem Fuhrpark allgemein um eine Sachanlage handelt, müssen die verantwortlichen Personen, die die Halterhaftung übernehmen oder zum Fuhrparkmanagement gehören ebenfalls in der Bilanz berücksichtigt werden.

Welche Firmenfahrzeuge müssen nicht in der Fuhrpark Bilanz aufgeführt werden?

Obwohl zunächst alle Firmenfahrzeuge für die Bilanz relevant sind, gibt es auch hier spezielle Ausnahmen.

Leasing in der Bilanz: Leasing-Fahrzeuge sind wohl die bekannteste Ausnahme in der Fuhrpark Bilanz. Entscheidend für die Zuordnung in der Bilanz sind in diesem Fall die Besitzverhältnisse. Die Fahrzeuge gehören auch bei einem Leasing immer noch dem Leasinggeber. Daher muss dieser die Fahrzeuge, die er für ein Leasing zur Verfügung stellt, in seiner eigenen Fuhrpark Bilanz aufführen. Der Leasingnehmer muss lediglich die Kosten für das Leasing, also z.B. Raten oder weitere verbundene Ausgaben im zugehörigen Aufwandskonto angeben.

Private Nutzung des Firmenwagens in der Bilanz: Wird ein Firmenfahrzeug weniger als 10 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt, darf es in der Bilanz nicht aufgeführt werden. Anders ist es, wenn der Firmenwagen mind. 50 Prozent oder mehr im betrieblichen Kontext genutzt wird, dann muss er in die Bilanz. Alles dazwischen ist eine sog. Grauzone und dem Unternehmen wird die Entscheidung selbst überlassen, ob das Fahrzeug aufgeführt wird oder nicht.

Box: Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens entsteht immer ein geldwerter Vorteil, dieser muss steuerlich durch den Arbeitnehmer aufgeführt werden. 

Verkauf von Fahrzeugen in der Bilanz: Eine weitere Ausnahme sind Fahrzeuge, die zum Verkauf stehen, wie es z.B. bei Autohändlern der Fall ist. Die Fahrzeuge sind keinem Fuhrpark zugehörig, sondern eine Ware, die im Betrieb nur kurz vorhanden ist. Diese Fahrzeuge fallen unter das Umlaufvermögen einer Bilanz und nicht zum Anlagevermögen eines Fuhrparks.

Firmenfahrzeuge abschreiben

Da Firmenfahrzeuge dem Fuhrpark länger erhalten bleiben und ein Arbeitsmittel sind, unterliegen sie auch einer Abnutzung. Sie zählen damit zusätzlich zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Die Wertminderung ermöglicht die jährliche Abschreibung von Firmenfahrzeugen und ist sowohl für das Anlage- als auch das Umlaufvermögen relevant, was sich auch in der Bilanz bemerkbar macht. Die Abschreibung für Fahrzeuge erfolgt nach afA (Absetzung für Abschreibung)-Tabelle. Pkw sind in der Bilanz daher nach 6 Jahren und Lkw nach 9 Jahren abgeschrieben.

Achtung: Nur Neufahrzeuge können die volle Anzahl an Jahren abgeschrieben werden. Bei Fahrzeugen, die bereits gebraucht gekauft wurden, gelten individuelle Regelungen je nach Erstzulassung, Kilometerstand und allgemeinem Zustand des Fahrzeugs.

 


Sarah Brüdigam

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