Abschreibung des Firmenwagens - Welche Möglichkeiten gibt es?

Wenn sich Unternehmen für den Kauf eines neuen oder gebrauchten Dienstwagens entscheiden, wird dieser in der Regel dem Betriebsvermögen des Unternehmens zugeordnet. Wie andere Anschaffungsgegenstände auch verliert das dienstlich genutzte Fahrzeug mit der Zeit an Wert. Diese Wertminderung wird in Form einer Abschreibung buchhalterisch erfasst. Bei der Abschreibung eines Firmenwagens gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Zudem gibt es Unterschiede bei gebrauchten und neuen Fahrzeugen. Wir verschaffen einen Überblick rund um die Abschreibung von Firmenwagen.

Inhaltsverzeichnis:

Wann erfolgt die Abschreibung des Firmenwagens?

Abhängig von der Frage, ob ein Firmenwagen abgeschrieben werden kann, ist in erster Linie die Anschaffungsart. Häufig werden Dienstfahrzeuge im Fuhrpark geleast. Dann gelten die Abschreibungsregelungen nicht, da das wirtschaftliche Eigentum weiterhin beim Leasinggeber liegt. Entsprechend erscheint der Firmenwagen auch nicht als Betriebsvermögen in der Bilanz. Anders sieht es hingegen beim Kauf des Firmenwagens aus. Dann werden Kraftfahrzeuge auf der Aktivseite der Bilanz beim Anlagevermögen ausgewiesen. Dies erfolgt unter der Position Sachanlagen als "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" (vgl. § 266 HGB). Im Rahmen der verkürzten Bilanzgliederung, welche für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften gilt, werden betriebliche Fahrzeuge übergeordnet der Position „Sachanlagen“ bzw. „Anlagevermögen“ zugeordnet (vgl. § 266 Abs. 1 HGB). Anders sieht dies zudem bei Fahrzeugherstellern und Autohändlern aus. Dann wird das Kraftfahrzeug dem Umlaufvermögen zugeordnet.

Die Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wie jeder andere Nutzungsgegenstand verliert der Firmenwagen im Laufe der Zeit an Wert. Dieser Wertverlust wird in Form von Abschreibung in der Bilanz angegeben. Maßgeblich für die Abschreibung des Firmenwagens ist die verbindliche Abschreibungstabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA). Festgelegt wird die AfA-Tabelle vom Bundesministerium der Finanzen. Demzufolge können Pkw und leichte Nutzfahrzeuge samt Sonderausstattung seit dem 01.01.2001 über einen Zeitraum von 72 Monaten bzw. sechs Jahren hinweg steuerlich abgeschrieben werden. Für Lkw schreibt der Gesetzgeber eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von neun Jahren vor.

Was ist eine Abschreibung?

Wenn Wertminderungen erfasst und verrechnet werden, nennt man das im Rechnungswesen Abschreibung. Wertminderungen treten bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens ein. Man kann die lineare Abschreibung pro Jahr wie folgt berechnen (s. unten). Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt der Abschreibungssatz in diesem Beispiel 20 Prozent.

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 100.000 € / 5 Jahre = 20.000 € pro Jahr

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Wie wird ein Firmenwagen abgeschrieben?

Die gängigste Form zur Abschreibung eines Firmenwagens ist die lineare Abschreibung. Dabei wird ein konstanter Wertverlust über die Nutzungsjahre unterstellt. Die seltener genutzte Möglichkeit ist die leistungsbezogene Abschreibung. Sie ist wirtschaftlich begründet, wenn die Leistung eines Wirtschaftsgutes und somit auch dessen Verschleiß regelmäßig erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist.

Vorrübergehend zulässig: Degressive Abschreibung
Bereits vor einigen Jahren gab es eine weitere Abschreibungsmöglichkeit, die degressive Abschreibung, auch Buchwertabschreibung genannt. Sie ließ sich ausschließlich auf abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anwenden. Dabei wurde jährlich ein gleichbleibender Abschreibungsbetrag auf den Buchwert (Restwert) des Wirtschaftsgutes angewendet. Bis Ende 2019 war die degressive Abschreibung nicht zulässig. Nun kann sie wieder befristet in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das bewegliche Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft (oder hergestellt) wird. Gemäß Paragraf 7 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) darf „der dabei anzuwendende Prozentsatz […] höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen“.

Lineare Abschreibung

Lineare Abschreibung bedeutet, dass die Abnutzung eines Anlagevermögens konstant über die Jahre erfolgt. Entscheidend für die Ermittlung der Pkw-Abschreibung sind insbesondere die Anschaffungskosten und die Nutzungsdauer des Wagens.

Im ersten Schritt müssen die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs ermittelt werden. Diese werden inklusive Sonderausstattung und Extras betrachtet. Das ist zumindest dann der Fall, wenn das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist ein Unternehmen dazu nicht berechtigt, werden die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer, also der Bruttolistenpreis, angesetzt und als Berechnungsgrundlage genutzt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) solche, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, beispielsweise Freiberufler oder Kleingewerbetreibende.

Im zweiten Schritt wird die jährliche Nutzungsdauer sowie der jährliche Abschreibungsbetrag ermittelt. Die Nutzungsdauer wird durch die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums mit sechs Jahren vorgegeben. Ausgenommen davon sind Gebrauchtwagen, auf die weiter unten im Beitrag eingegangen wird. Auch beim Nachweis einer erhöhten Nutzungsdauer, beispielsweise im Rahmen eines Fahrtenbuchs, kann die Abschreibungsdauer variieren. Der Abschreibungswert ergibt sich dann aus dem Fahrzeugwert und der Nutzungsdauer.

Ein Beispiel für die lineare Abschreibung:

Der Listenpreis eines neuen Pkw beträgt 30.000 Euro. Zusätzlich fallen 5.000 Euro für Sonderausstattung und Zubehör an. Somit belaufen sich die Anschaffungskosten auf 35.000 Euro. Die Abschreibung erfolgt dann gemäß der Formel:

Anschaffungswert / Jahre der Nutzung = Abschreibungsbetrag.

Demnach sind im Beispiel 40.000 Euro / 6 = 6.666,67 Euro pro Jahr abzuschreiben. Um diesen Betrag reduziert sich der zu versteuernde Betriebsgewinn pro Jahr.

Berücksichtigt werden muss bei der linearen Abschreibung, wann das Fahrzeug im ersten Jahr angeschafft wurde. Denn wird das Fahrzeug beispielsweise erst Mitte des Jahres angeschafft und gebraucht, darf auch nur ab dann die Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Entsprechend muss der ermittelte jährliche Abschreibungsbetrag für das erste Jahr angepasst werden. War die Anschaffung im Juni, dürfen sieben Monate angesetzt werden: 6.666,67 / 12 x 7 = 3.888,89 Euro. Dieser Betrag darf dann im ersten Jahr als Abschreibung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für das letzte Abschreibungsjahr, wenn der Firmenwagen nur noch anteilig im Jahr genutzt wird.

Sollte der Firmenwagen (oder ein anderes Anlagegut) nach vollständiger Abschreibung weiter im Unternehmen genutzt werden, kann für den Rest der Nutzungsdauer ein Erinnerungswert in Höhe von einem Euro weiterhin in der Bilanz ausgewiesen werden.

Leistungsbezogene Abschreibung

Bei Anlagegütern mit starken Nutzungsschwankungen kann die leistungsbezogene Abschreibung oder auch Abschreibung nach Leistungseinheiten eingesetzt werden. Dabei wird nicht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, sondern die Gesamtleistung zugrunde gelegt. Diese muss im Vorfeld geschätzt werden. Bei der Abschreibung eines Firmenwagens wird die Gesamtleistung in Kilometern angegeben. Wird diese Abschreibungsform gewählt, muss die Leistung je Wirtschaftsjahr nachgewiesen werden. Der Nachweis über die Dienstwagennutzung kann beispielsweise im Rahmen des Fahrtenbuchs dokumentiert werden.

Ein Beispiel für die leistungsbezogene Abschreibung:

Ein betrieblich genutzter Pkw hat Nettoanschaffungskosten von 40.000 Euro. Die Gesamtnutzungsleistung soll 200.000 km betragen. Pro Kilometer ergibt sich daraus ein Abschreibungsbetrag von 40.000 Euro / 200.000 km = 0,20 Euro/ km. Die Jahresfahrleistung des Fahrzeugs variiert über die Nutzungsdauer zwischen 5.000 bis 10.000 Kilometer (Jahr 1: 20.000 km, Jahr 2: 15.000 km, Jahr 3: 30.000 km, Jahr 4: 25.000 km, Jahr 5 40.000 km). Aufgrund der Schwankungen der Jahresleistung wird die leistungsbezogene AfA gewählt.

Im Gegensatz zur linearen Abschreibung berücksichtigt die leistungsbezogene Abschreibung keinen Festbetrag, der immer gleich abgeschrieben wird, sondern orientiert sich stärker an der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs. Das kann jedoch den Nachteil haben, dass sich die aktuelle Abschreibung verringert oder der Nutzungszeitraum verlängert. Ein Beispiel hierfür wäre ein Nutzungsausfall eines Dienstwagens aufgrund von Reparaturen. Dann entspricht die tatsächliche Leistung nicht mehr der Nutzungsprognose.

Sonderfall: Vorsteuerabzug
Berechtigte Unternehmen zum Vorsteuerabzug können die Steuern beim Finanzamt zurückerhalten. Entscheidend beim Vorsteuerabzug ist dann der Zulassungszeitpunkt und nicht wie bei der Abschreibung der Zeitpunkt der Anschaffung. Dass der Firmenwagen zum Unternehmensvermögen gehört, muss als Nachweis im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten sein. Allerdings ist der Vorsteuerabzug nur möglich, wenn das Firmenfahrzeug Teil des umsatzsteuerlichen Umsatzvermögens bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ist oder ein privates Fahrzeuge zu mehr als zehn Prozent für geschäftliche Zwecke eingesetzt wird. Letzteres muss jedoch auch entsprechend dokumentiert werden.

Abschreibung beim Firmenneuwagen

Für die Abschreibung von Neuwagen dienen die amtliche Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums. Diese werden je nach Wirtschaftszweig unterschieden und dienen als Grundlage für die Bestimmung der Nutzungsdauer eines geschäftlichen Fahrzeugs. Generell beträgt die Nutzungsdauer für einen Firmen-Pkw sechs Jahre. Daraus ergibt sich eine lineare Abschreibung von 16,67 Prozent pro Nutzungsjahr.

Die Abschreibung wird als vollumfängliche Betriebsausgabe gebucht. Dem gegenüber stehen jedoch die Kosten für Privatfahrten mit dem Dienstwagen. Diese gehören zu den Betriebseinnahmen.

Achtung: Sobald der Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung steht, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Das kann im Rahmen eines Fahrtenbuchs oder pauschal via 1-Prozent-Regelung erfolgen. Beachtet werden muss dabei jedoch, dass die Nutzungsdauer dann acht statt sechs Jahre beträgt und die jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 Prozent erfolgt.

Abschreibung beim gebrauchten Firmenwagen

Im Gegensatz zur Abschreibung von Neuwagen gibt es bei gebrauchten Fahrzeugen einen großen Unterschied: die amtliche Abschreibungstabelle wird bei Gebrauchtwagen nicht angewandt. Demnach wird auch nicht von den Anschaffungskosten des Fahrzeugs samt Sonderausstattung ausgegangen. Stattdessen werden das Alter des Fahrzeugs und der Kilometerstand bei Einlagerung des Fahrzeugs berücksichtigt. Somit kann die Nutzungsdauer auch mehr als die bereits erwähnten sechs Jahre betragen. Denn die voraussichtliche betriebliche Nutzung und Abschreibungsdauer müssen anhand des Alters und des Kilometerstands geschätzt werden. Daraus ergibt sich dann der Ausgangswert für die Berechnung. Dasselbe Vorgehen steht an, wenn Sie einen Privatwagen in Ihr Betriebsvermögen übertragen möchten. In dem Fall kann die Schätzung eines Gutachters hilfreich sein, um Unklarheiten beim Finanzamt vorzubeugen.

Die Schätzung der Abschreibung und der Nutzungsdauer unterliegt keinen festen Vorgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch für die Restnutzungsdauer von Fahrzeugen Kriterien festgelegt. Die heranzuziehenden Kriterien sind:

  • den Pkw-Typ (Kleinwagen, Mittelklasse-Pkw etc.)
  • das Fahrzeug-Alter
  • die jährliche Fahrleistung
  • den betriebstypischen Einsatz

Der BFH-Beschluss vom 17.4.2001 (Az. VI B 306/00) bezieht sich zwar auf die Nutzung von Neuwagen, kann aber auch als Orientierung von zur Ermittlung der Restnutzungsdauer und Abschreibung von Gebrauchtwagen herangezogen werden. Der BFH geht von einer Nutzungsdauer von acht Jahren aus, bei der jährlich 15.000 km gefahren werden. Das ergibt eine Gesamtfahrleistung von 120.000 km. Daraus lässt sich die Restnutzungsdauer schätzen. Das ist auch dann der Fall, wenn das Alter des Fahrzeugs über den acht Jahren und die Gesamtfahrleistung über 120.000 km liegt. Eine kürzere Nutzungsdauer eines gebrauchten Pkw anzusetzen, ist möglich, aber eine komplette Abschreibung eines gekauften Gebrauchtwagens ist gemäß Finanzamt nicht zulässig.

Die Richtwerte des BFH im Überblick:

Fahrzeugalter beim Kauf bzw. Aufnahme ins Betriebsvermögen

Restnutzungsdauer

Abschreibung

1 Jahr

5 Jahre

20 %

2 Jahre

4 Jahre

22 %

3 Jahre

3 Jahre

33 %

4 Jahre

2 Jahre

50 %

5 Jahre

2 Jahre

50 %

6 Jahre

2 Jahre

50 %

7 Jahre

2 Jahre

50 %

8 Jahre

2 Jahre

50 %

Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr für Neu- und Gebrauchtwagen

Neben der Abschreibung nach den AfA-Tabellen besteht die Möglichkeit, im Anschaffungsjahr bzw. Erstjahr eine einmalige Sonderabschreibung von 20 Prozent zu berücksichtigen (§ 7g Abs. 5 EStG). Das gilt sowohl für neue Firmenwagen als auch für Gebrauchtwagen. Voraussetzungen dafür sind:

  • Das abzuschreibende Fahrzeug muss im Kauf- oder Herstellungsjahr sowie im Folgejahr mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Im Umkehrschluss darf der Firmenwagen dann nur zu maximal zehn Prozent privat genutzt werden.
  • Zudem darf das Betriebsvermögen im Vorjahr maximal 235.000 Euro aufweisen. Alternativ darf der Gewinn der Einnahmen-Überschussrechnung im Vorjahr maximal 200.000 Euro betragen.

Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Betriebe

Eine weitere Sonderregelung gilt für kleine und mittlere Betriebe. Grundlage für die Investitionsabzugsbeiträge (IAB) zur Förderung dieser Betriebe ist Paragraf 7g EStG. Demnach können bis zu 50 Prozent (bis 2019: 40 Prozent) „der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd“ abgezogen und gebucht werden. Im Falle eines Firmenwagens müssen dazu folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen.
  • Das Fahrzeug muss mehr als 90 Prozent betrieblich bzw. darf nur weniger als zehn Prozent privat genutzt werden. Auch hier ist die Nachweisdokumentation übers Fahrtenbuch unerlässlich.
  • Die Investition bzw. die Fahrzeuganschaffung muss in den nächsten drei Wirtschaftsjahren geplant sein.
  • Die Höhe des Betriebsvermögens darf die Summe von 235.000 Euro nicht überschreiten.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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