Der dienstliche Einsatz von Privatfahrzeugen in Unternehmen kann sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Im Außendienst ist dies keine Seltenheit. Aber das Unfallrisiko fährt mit. Naturgemäß liegen die Gefährdungen bei regelmäßigen Fahrten im Außendienst deutlich höher, als bei nur gelegentlichen dienstlichen Fahrten. In der Praxis wird deshalb oftmals die Frage gestellt, wie es um die Fahrerunterweisung bestellt ist, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dazu veranlasst, Fahrten zu dienstlichen Zwecken mit dem Privatfahrzeug durchzuführen. Ändert sich hierdurch etwas unter dem Gesichtspunkt des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Sicherheit? Mit anderen Worten: Müssen auch private Fahrzeuge, die zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden, vom Arbeitgeber überprüft werden?
Auf einen Blick:
Das Privatfahrzeug eines Mitarbeiters gilt nicht als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Die Pflicht zur Durchführung der Fahrerunterweisung nach UVV besteht für den Arbeitgeber bei „dienstlich oder geschäftlich genutzten Privatfahrzeuge[n]“ (§ 1, Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70) somit nicht. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer selbst als Halter für sein Privatfahrzeug verantwortlich ist. In dieser Funktion muss er sicherstellen, dass sein Fahrzeug verkehrssicher ist und den Vorgaben von StVO und StVZO usw. entspricht.
Ein Privatfahrzeug, welches nicht verkehrssicher ist, sollte nicht für betriebliche Fahrten eingesetzt werden. Denn der Arbeitgeber trägt das Unfallrisiko und die Kosten für einen Unfall mit einem dienstlich genutzten Privatwagen mit. Das Unternehmen sollte daher eine individuelle Vereinbarung mit dem Mitarbeiter zur Nutzung des Privatfahrzeugs für betriebliche Zwecke treffen. Alternativ kann dies im Rahmen der Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Dienstfahrzeug versus Privatfahrzeug im Firmeneinsatz
Ein zu betrieblichen Zwecken eingesetztes Fahrzeug ist ein Arbeitsmittel des Unternehmens. Daher muss es als solches nicht nur verkehrssicher, sondern auch arbeitssicher bzw. betriebssicher sein. Dass die private Nutzung des Dienstfahrzeugs gestattet ist, spielt dafür keine Rolle.
Zwar kann arbeitsrechtlich betrachtet auch der Privatwagen eines Mitarbeiters zum Dienstfahrzeug werden, indem er für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Dennoch gibt es doch einen grundlegenden Unterschied beim Privatwagen des Mitarbeiters. Hier ist nämlich der Arbeitnehmer selbst als Halter verantwortlich, dass sein Fahrzeug verkehrssicher ist und den Vorgaben von StVO und StVZO usw. entspricht. Das Arbeitsschutzrecht steht insoweit einer Nutzung eines Privatfahrzeugs für dienstliche oder geschäftliche Zwecke nicht grundsätzlich entgegen. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt davon unberührt.
Privatfahrzeug ist kein Arbeitsmittel
Privatfahrzeuge gelten jedoch nicht als vom Arbeitgeber bereitgestellt und gehören daher nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Klarheit verschafft zudem die Regelung in Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 12 der DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge). Dort heißt es: „Diese BG-Vorschrift gilt nicht für: 12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge.“ Danach sind dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge vom Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich ausgenommen. Das ist so eindeutig, dass in den Durchführungsanweisungen (DA) zur DGUV Vorschrift 70 nicht einmal diesbezügliche Erläuterungen enthalten sind. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, das Privatfahrzeug des Mitarbeiters auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen besteht damit ebenso wenig wie die Pflicht, sich von der Eignung des Mitarbeiters zum selbständigen Führen von (Privat-) Fahrzeugen zu überzeugen.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch im Rahmen der Führerscheinkontrolle.
Fahrzeugeinweisung und Fahrerunterweisung beim Privatwagen?
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Ersteinweisung des Mitarbeiters in seinen eigenen Privatwagen aus den vorstehend genannten Gründen geradezu überflüssig ist. Man würde dafür auch nur ungläubige Blicke ernten. Der Mitarbeiter hat schließlich sein Fahrzeug selbst angeschafft und kennt sich mit der technischen Ausstattung daher auch bestens aus. Jedenfalls darf das Fuhrparkmanagement davon ausgehen. Hier ist sozusagen der Arbeitnehmer „näher dran“ am eigenen Fahrzeug, als das Fuhrparkmanagement. So gesehen fällt die Ersteinweisung in die Sphäre des Mitarbeiters. Es ist seine eigene Sache, sich die nötigen Informationen und Kenntnisse für eine verkehrssichere Bedienung des Privatwagens selbst zu verschaffen. Daran ändert sich nichts, nur weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter bittet oder beauftragt, seinen Privatwagen für eine Dienstfahrt (z. B. zu einer Fortbildung oder zur nächsten Poststelle) zu nutzen. Der Privatwagen wird durch die dienstliche Nutzung zwar zum „Dienstwagen“ im weiteren Sinne, aber nicht zum Betriebsmittel. Daher scheidet für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Ersteinweisung ebenso aus wie die Pflicht, den Mitarbeiter in Bezug auf das Privatfahrzeug und die Durchführung von Dienstfahrten mit dem Privat-PKW regelmäßig wiederkehrend zu unterweisen.
Tipp: Dienstlichen und geschäftlichen Einsatz von Privatfahrzeugen regeln
Ist ein privates Fahrzeug nicht verkehrssicher, sollte es nicht für Dienstfahrten eingesetzt werden. Ebenso sollten Mängel am Privatfahrzeug schnellstmöglich beseitigt werden, um Gefährdungen des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das liegt zuallererst im Eigeninteresse des Mitarbeiters, der sein Privatfahrzeug dienstlich nutzen möchte. Immerhin bekommt er vom Arbeitgeber auch die Kosten für Dienstfahrten mit dem Privatwagen im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet.
In diesem Zusammenhang birgt vor allem ein Unfall mit dem Privatfahrzeug auf einer Dienstfahrt nicht unerhebliches Streitpotenzial. Der Arbeitgeber trägt nämlich auch dann das Unfallrisiko und die Kosten, wenn sein Mitarbeiter mit dem Privatwagen dienstlich unterwegs ist und dabei in einen Unfall verwickelt wird. Hierbei muss allerdings neben der ausdrücklichen betrieblichen Veranlassung auch eine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers zur Nutzung des Privatfahrzeugs für Dienstfahrten vorliegen.
Daher sollten Unternehmen, die zur Entlastung des Budgets Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken mit Privatfahrzeugen fahren lassen wollen, entweder eine individuelle Regelung mit dem jeweiligen Mitarbeiter treffen oder alle Details der dienstlichen oder geschäftlichen Nutzung von Privatfahrzeugen im Firmeneinsatz von vornherein im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln. Klare Kostentragungs-, Kostenerstattungs- und Haftungsregeln ersparen dabei viel Streit vor allem im Falle eines Unfalls.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024