Ist die Führerscheinkontrolle bei dienstlich genutzten Privatfahrzeugen Pflicht?

Ist die Führerscheinkontrolle bei dienstlich genutzten Privatfahrzeugen Pflicht?
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In der Praxis kommt die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen weitaus häufiger vor, als man meint: Der Geschäftsführer bittet seine/n Sekretariatsmitarbeiter/in, auf dem Heimweg „eben noch schnell“ einige Postsendungen mitzunehmen und diese wichtigen Briefe direkt bei der Post aufzugeben. „Das Postamt liegt ja sowieso (fast) auf Ihrem Heimweg; Sie fahren mit Ihrem Wagen doch dran vorbei.“ Für eine kurzfristig vom Chef anberaumte Besprechung muss eine Bewirtung vorbereitet werden: „Wenn noch Wasser, Kaffee, Tee und Kekse fehlen, dann fahren Sie doch eben schnell und besorgen da etwas. Den Wasserkasten bekommen Sie doch locker in Ihren Kofferraum.“ Sie müssen zu einer auswärtigen dienstlichen Fortbildung anreisen, aber es sind weder Poolfahrzeuge dafür frei noch kann oder darf eine Mietwagenbuchung erfolgen: „Dann nehmen Sie doch Ihr eigenes Auto und rechnen den Sprit nachher über die Reisekosten ab!“

Kommt Ihnen das irgendwie bekannt vor? Dann sollten Sie sich auch die Frage stellen, wie weitreichend in solchen Fällen der dienstlichen Nutzung von Privatfahrzeugen eigentlich die Pflichten des Fuhrparkmanagements in Sachen Führerscheinkontrolle sind. Genau genommen geht es nicht um jede zufällige dienstliche Nutzung des privaten Fahrzeugs. Es geht vielmehr um die dienstlich, vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnete dienstliche Nutzung des Privat-Pkw.

Auf einen Blick:

Zu unterscheiden ist bei dienstlich genutzten Privatfahrzeugen zwischen der zufälligen dienstlichen Nutzung und der ausdrücklich angeordneten betrieblichen Nutzung des privaten Fahrzeugs. Für Mitarbeiter, die mit einem privaten Fahrzeug z. B. zur Arbeit unterwegs sind, ist aufgrund der Haltereigenschaft grundsätzlich keine Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber erforderlich. Dennoch kann der Arbeitgeber haften, wenn eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug angeordnet wurde und der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass der Mitarbeiter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Hierbei handelt es sich nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen um Anstiftung oder Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Wie weit geht die Führerscheinkontrolle bei Privatfahrzeugen?

Nur keine Sorge. Für Mitarbeiter, die zur Arbeit mit dem Privatfahrzeug anreisen, besteht schon auf Grund der Haltereigenschaft des Arbeitnehmers keine Führerscheinkontrollpflicht. Nicht jeder Mitarbeiter, der in seinem Lebenslauf bei der Bewerbung einmal angegeben hat, dass er im Besitz eines gültigen Führerscheins ist, muss hier eine Führerscheinkontrolle durch das Fuhrparkmanagement befürchten oder hinnehmen. Umgekehrt bedeutet dies auch nicht, dass das Fuhrparkmanagement des Arbeitgebers flächendeckend alle auch nur im Entferntesten als Fahrer in Betracht kommenden Personen einer Führerscheinkontrolle unterziehen müsste. Jedenfalls dann nicht, wenn Fahraufgaben weder direkt noch mittelbar zum eigentlichen Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehören. Wer für seine Arbeit grundsätzlich keine dienstlich gestellten (Pool-)Fahrzeuge nutzt und auch nicht über einen Dienstwagen mit Privatnutzung verfügt, der gerät nicht so schnell in den Fokus des Fuhrparkmanagements.

Das genau offenbart aber auch die eigentliche Problematik: Meist gehen Anweisungen der Dienstvorgesetzten an ihre Mitarbeiter aus den einzelnen Fachbereichen oder Abteilungen, das eigene Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken einzusetzen, vollkommen am Fuhrparkmanagement vorbei. Fuhrparkmanager erfahren häufig erst hinterher im Schadenfall davon, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstfahrt mit dem Privatwagen einen Unfall hatte und nun vom Arbeitgeber verlangt, dieser möge doch die Kosten der Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung usw. übernehmen. Die durchaus relevante Problematik des Schadenersatzes bei Unfällen mit Privatfahrzeugen auf Dienstfahrten soll hier nicht weiter vertieft werden. Die wenigsten Vorgesetzten und Abteilungsleiter aber kontrollieren selbst Führerscheine oder stimmen sich bzgl. einer vorherigen Führerscheinkontrolle bei Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug mit dem Fuhrparkmanagement ab. Der Grund mag darin liegen, dass die Fachvorgesetzten wohl sehr häufig – irrtümlich – davon ausgehen, dass derjenige, der morgens mit dem Auto zur Arbeit kommt, eben auch zwingend im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Und die muss man ja nicht noch einmal kontrollieren, wenn der Mitarbeiter die Dienstfahrt sowieso mit seinem Privatwagen erledigt. Oder etwa doch?

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Halterverantwortung bei Privatfahrzeugen auf Dienstfahrt

Die Pflicht zur Durchführung einer Führerscheinkontrolle ergibt sich einerseits unmittelbar aus der Haltereigenschaft über das Fahrzeug und andererseits mittelbar aus der Strafdrohung des Paragraf 21 StVG. Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach Paragraf 44 StGB oder nach Paragraf 25 StVG verboten ist, der macht sich strafbar.

Bei Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber also nicht der Halter. Regelmäßig haftet der Mitarbeiter als Fahrzeughalter selbst bei etwaigen Verstößen, u. a. bei Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 21 StVG. Denn er – und nicht sein Arbeitgeber – ist der in den Zulassungspapieren eingetragene Halter, der die wesentlichen Kosten des Fahrzeugs trägt und Anlass, Ziel und Zweck seiner Fahrten selbst bestimmt.

Droht eine Haftung wegen Anordnung einer Dienstfahrt?

Eine Haftung des Arbeitgebers, des Dienstvorgesetzten, der eine Dienstfahrt mit dem Privatwagen anordnet, oder des Fuhrparkmanagements, das eine Führerscheinkontrolle in solchen Fällen unterlässt, ist aber dennoch möglich. Ein hier zutreffendes Sprichwort lautet: „Man hat‘s nicht leicht, aber leicht hat‘s einen“. Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 21 StVG ist nämlich auch nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts eine Teilnahme, z. B. durch Anstiftung oder Beihilfe zur Tat, möglich. Eine eigene Haftung des Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzten kann sich dann aus einer arbeitsrechtlichen Weisung zur Durchführung einer dienstlichen Fahrt mit dem Privatfahrzeug ergeben, wenn derjenige Vorgesetzte, der die Weisung erteilt, Kenntnis davon hat, dass der Mitarbeiter als Fahrer des betrieblich eingesetzten Privatwagens nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder davon wegen eines Fahrverbots zeitweise keinen Gebrauch machen darf. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter keinesfalls zur dienstlichen Nutzung seines Privatfahrzeugs auffordern oder veranlassen. So wäre es beispielsweise geradezu widersinnig, wenn der Arbeitgeber zuerst dem Mitarbeiter den auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen entzieht, weil dieser im Rahmen einer Führerscheinkontrolle den Führerschein (ggf. mehrfach) nicht vorlegen konnte, ihn dann aber gleichzeitig anweist, die nun weiterhin anfallenden Dienstfahrten mit seinem Privatfahrzeug durchzuführen.

Möglichkeiten zur Haftungsvermeidung

Um hier nicht ganz in der Luft zu hängen, ergibt es durchaus Sinn, diese Fragen ggf. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Man könnte hier regeln, dass alle Mitarbeiter, die ihr privates Fahrzeug zu Dienstfahrten oder Dienstreisen nutzen, verpflichtet sind, sich einer regelmäßigen Führerscheinkontrolle durch das betriebliche Fuhrparkmanagement zu unterziehen. Das hätte den Vorteil, dass die entsprechende Kontrolle beim Mitarbeiter auch hinreichend und in der nötigen Qualität dokumentiert wird. Andernfalls bleibt dem Dienstvorgesetzten keine Wahl, als sich vor jedem einzelnen Fahrtantritt zu einer Dienstfahrt mit dem privaten Wagen die Fahrerlaubnis vorzeigen zu lassen und dies selbst zu dokumentieren. Dass dies in den einzelne Abteilungen und Geschäftsbereichen nicht nur zu einem verwaltungstechnischen Mehraufwand führt, sondern wohl auch ohne klare Vorgaben der Unternehmensleitung keinem einheitlichen Qualitätsstandard unterliegt, dürfte auf der Hand liegen.


Auf Aktualität geprüft am: 01.07.2024.

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