Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Relevanz im Fuhrpark

Die Pflichten und Aufgaben im Fuhrparkmanagement resultieren aus zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Neben dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder den Vorschriften aus dem Arbeitsrecht gehört auch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu den relevanten Gesetzen im Fuhrpark. Im heutigen Beitrag schauen wir uns die Fahrerlaubnis-Verordnung genauer an und ordnen ihre Bedeutung für das Fuhrparkmanagement ein.

Inhaltsverzeichnis:

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Was ist das?

Die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ – so lautet der vollständige Titel der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Demzufolge beinhaltet die Fahrerlaubnis-Verordnung Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchten. Sie regelt unter anderem die Fahrerlaubnisklassen, die Fahrerlaubnisprüfung, ausländische Führerscheine oder das Fahreignungs-Bewertungssystem.

Wer laut Fahrerlaubnis-Verordnung zum Straßenverkehr zugelassen ist, wird direkt im ersten Paragrafen definiert:

„Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.“ (§ 1 FeV)

Die anschließenden Paragrafen geben zudem Informationen darüber, wann eine eingeschränkte Zulassung für die Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Dies ist beispielsweise bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung der Fall (vgl. § 2 FeV). Wenn eine Person nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Zulassung untersagen oder beschränken (vgl. § 3 FeV).

Die Verordnung ist seit dem 18. August 1998 in Kraft. Zuvor war die Fahrerlaubnis-Verordnung Bestandteil der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und deckte im Abschnitt „Personen“ die Paragrafen 1 bis 15 ab. Hintergrund der Anpassung war eine EU-Vorgabe, die die Vereinheitlichung des Verkehrsrechts aller Mitgliedsstaaten zum Ziel und unter anderem die Übernahme der internationalen Fahrerlaubnisklassen zur Folge hatte. Die aktuelle Fahrerlaubnis-Verordnung fußt auf der im Jahr 2006 erlassenen „Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein“.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung gehört zu den grundlegenden Rechtsverordnungen im Straßenverkehr und bildet eine Säule im Verkehrsrecht. Ausgehend vom Straßenverkehrsgesetz (StVG) gibt es folgende ergänzende Rechtsverordnungen:

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Inhalte der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – die 5 Bereiche

Die Fahrerlaubnis-Verordnung gliedert sich in fünf zentrale Themenbereiche:

  • Teil 1: Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
  • Teil 2: Das Führen von Kraftfahrzeugen
  • Teil 3: Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
  • Teil 4: Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
  • Teil 5: Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Teil 1: Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Der erste Teil der Fahrerlaubnis-Verordnung beinhaltet die allgemeinen Bestimmungen über die Zulassung von Personen am öffentlichen Straßenverkehr und umfasst die bereits erwähnten Paragrafen 1 bis 3.

Im Fokus stehen somit die grundsätzliche Zulassung, mögliche Beschränkungen, die durch die Fahrerlaubnisbehörde auferlegt werden können und der Entzug der Zulassung bei Verstößen.

Teil 2: Das Führen von Kraftfahrzeugen

Der zweite Bereich „Das Führen von Kraftfahrzeugen“ enthält die Paragrafen 4 bis 48b, die sich auf zehn Abschnitte aufteilen, und ist damit der größte Bereich in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Darin sind unter anderem die Grundlagen zur Erteilung der Fahrerlaubnis, die Voraussetzungen zu deren Erteilung (beispielsweise das Mindestalter, den ordentlichen Wohnsitz im Inland etc.), die allgemeine Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Maßnahmen für die Erziehung der Fahrerlaubnis festgehalten.

Wichtige Paragrafen und Abschnitte aus dem Bereich sind für das Fuhrparkmanagement unter anderem:

(Einzel-) Paragrafen

Abschnitte

§ 6 FeV: Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

§ 24a: Gültigkeit von Führerschein

§ 46 FeV: Die Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 48 FeV: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

§ Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ Abschnitt 4: Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen

§ Abschnitt 5: Sonderbestimmungen für Inhaber inländischer Fahrerlaubnisse

Teil 3: Zentrales Fahrerlaubnisregister/ örtliche Fahrerlaubnisregister

Teil drei der Fahrerlaubnis-Verordnung beginnt mit Paragraf 49 „Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister“ und endet mit Paragraf 64 „Identitätsnachweis“. Im Fokus stehen somit die Verarbeitung und Speicherung der Führerscheindaten im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. 

Besonders relevant für das Fuhrparkmanagement ist der Paragraf 53, der die Grundlagen für das automatische Auskunftsverfahren beim Fahrerlaubnisregister beinhaltet. Ob und inwiefern das Fuhrparkmanagement im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Managements ein Recht auf Auskunft von Fahrerdaten bzw. über Punktestände hat, hat unser Gastautor Rechtsanwalt Achim H. Feiertag für Sie näher betrachtet:

Teil 4: Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben

Im Fokus des vierten Kapitels stehen die für die Zulassung relevanten ärztlichen Untersuchungen. In den Paragrafen 65 bis 72 ist unter anderem festgehalten, wer eine medizinische und/ oder psychologische Untersuchung durchführen darf und Regelungen zu den einzelnen Untersuchungsstellen im Rahmen der Fahreignungsfeststellung. Darunter fallen zum Beispiel die Sehteststelle, die Schulung in Erster Hilfe, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und die Verkehrspsychologische Beratung.

Im Kontext des Führerscheinentzugs sind insbesondere die letzten beiden Institutionen für die Fuhrparkverwaltung relevant. Verliert ein Dienstwagenfahrer beispielsweise aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum seinen Führerschein, wird in der Regel eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet, um den Führerschein wiederzuerlangen. Worauf Sie dabei achten sollten und wie die MPU abläuft, erfahren Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Teil 5: Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Der letzte inhaltliche Teil der Fahrerlaubnis-Verordnung befasst sich insbesondere mit den Ordnungswidrigkeiten und dafür festgelegten Bußgeldern. Zunächst wird darauf eingegangen, wer für die Verhängung von Bußgeldern zuständig ist. Das ist in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde, sofern keine höhere Verwaltungsbehörde bestimmt wurde. Weitergehend enthält der Abschnitt eine Definition des Begriffs „Ordnungswidrigkeit“. Paragraf 75 gibt dabei an, dass derjenige „ordnungswidrig […] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“ agiert und bezieht sich damit auf die Bestimmungen aus dem Straßenverkehrsgesetz.

Mehr zum Thema Ordnungswidrigkeiten-Management finden Sie hier:

Die Anlagen: Welche sind für das Fuhrparkmanagement relevant?

Wie für Verordnungen üblich enthält auch die Fahrerlaubnis-Verordnung Anlagen, die die in den Paragrafen beschriebenen Anforderungen und Kriterien noch einmal genauer beschreiben. Insgesamt werden 18 Anlagen angeführt. Interessant für das Fuhrparkmanagement sind vor allem folgende Anlagen:

  • Anlage 3 - Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern: Insbesondere, wenn Sie noch viele Fahrer im Unternehmen haben, die im Besitz eines alten Papierführerscheins sind, kann die Übersicht hilfreich sein. Zudem werden auch die für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse relevanten Schlüsselzahlen mit aufgeführt.

    Eine Übersicht zu allen Schlüsselzahlen im Führerschein finden Sie hier:
  • Anlage 5 – Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Das ist insbesondere für die Unternehmen relevant, die Berufskraftfahrer eingestellt haben. Hier werden die Voraussetzungen für die Eignungsuntersuchung näher beschrieben.

    Weitere Infos zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern: 
  • Anlage 8 - Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung: In dieser Anlage werden Musterführerscheine der genannten Führerscheinarten aufgeführt. Dies ist besonders relevant, wenn Sie im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden Führerscheinkontrolle eine manuelle Sichtprüfung vornehmen. Anhand der Merkmale und Inhalte am Führerschein können Sie feststellen, ob es sich dabei um einen Originalführerschein handelt.

    Wie Sie einen Originalführerschein erkennen, haben wir Ihnen in unserem Beitrag zusammengefasst:
  • Anlage 13 - Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: Anlage 13 verschafft Ihnen einen Überblick über das Punktesystem des Fahreignungsregisters in Flensburg. Für Straftaten wie fahrlässige Köperverletzung, Nötigung oder Trunkenheit im Verkehr können dem Fahrer drei Punkte in Flensburg, ein Bußgeld und der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

    Mehr zum Fahreignungs-Bewertungssystem:

Fazit: die Fahrerlaubnis-Verordnung im Fuhrparkmanagement

Die Fahrerlaubnis-Verordnung legt viele Regelungen zugrunde, die auch für das Fuhrparkmanagement relevant sind. Das Fuhrparkrecht und mögliche Konsequenzen bei Verstößen zu kennen, ist daher eine entscheidende Kompetenz von Fuhrparkverantwortlichen. Da dies nur ein kleiner Bereich des gesamten Regelwerks im Fuhrpark darstellt, haben viele Anbieter spezielle Seminare zum Thema Fuhrparkrecht konzipiert. Dort werden neben den Grundlagen auch aktuelle Änderungen thematisiert. Daher ist solch ein Seminar nicht nur etwas für Einsteiger im Fuhrparkmanagement.

Anbieter für Fuhrparkmanagement-Seminare sind unter anderem:

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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