Ab und an wird die Fuhrparkleitung damit konfrontiert, dass ein Mitarbeiter mitteilt, dass er zur Beibringung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) (umgangssprachlich Idiotentest) aufgefordert worden ist. Klassisch denkt man hier an Alkoholfahrten - eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung wird aber auch angeordnet, wenn die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von acht oder mehr Punkten entzogen wird oder wenn z. B. vom Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis abgewichen werden soll.
Für die Fuhrparkleitung möchte ich hier ein paar grundsätzliche Punkte zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung ansprechen.
- Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung wird immer nur durch die Fahrerlaubnisbehörden angeordnet. Wenn der Mitarbeiter berichtet, er wäre vor dem Amtsgericht gewesen und auch verurteilt worden, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung sei jedoch nicht angeordnet worden, so ist dies im ersten Moment richtig. Ein Richter ist nicht zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung befugt. Die Gerichte informieren das Kraftfahrt-Bundesamt über die Verurteilung. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum informiert die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde und sie entscheidet alles Weitere in eigener Verantwortung. Gleiches gilt z. B. nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis. Wenn der Mitarbeiter hier berichtet, er sei zu einer Geldbuße verurteilt worden und „nur“ zu einem Monat Fahrverbot, so verkennt er, dass die Polizei bzw. Bußgeldbehörde oder das Gericht die Fahrerlaubehörde hierüber unterrichten wird. Hier gilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch nach Geldbuße und Fahrverbot die Beibringung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen kann bzw. sogar anordnen muss. Mit anderen Worten: Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen und entscheiden, bis wann man keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (Sperrfrist). Ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis neu erteilt wird, ist nicht in der Macht des Strafrichters oder des in der Bußgeldsache entscheidenden Richters. Entscheidet das Gericht oder die Bußgeldbehörde umgekehrt, dass „nur“ ein Fahrverbot ausgesprochen wird, kann es gleichwohl zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde kommen.
- Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung wird angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Hat die Behörde keinen Zweifel an der Fahreignung, wird sie die Fahrerlaubnis (neu) erteilen oder nicht entziehen, geht sie z. B. aktuell vom Konsum harter Drogen aus, kann sie von Ungeeignetheit ausgehen. Sie wird einen Antrag auf (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis versagen und eben keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen.
- Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung wird durch die Behörde angeordnet, d. h. man kann nicht einfach eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung durchführen lassen (im Wege eines freiwilligen Gehorsams), um weitere Nachteile zu vermeiden. Die Fahrerlaubnisbehörde muss hierbei eine konkrete Fragestellung formulieren. Wenn die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von acht Punkten entzogen wurde, darf die Behörde nicht nach den Trinkgewohnheiten des Betreffenden fragen.
- Wurde die Fahrerlaubnis richterlich entzogen oder besteht eine gesetzliche Sperrfrist (wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Punkt- bzw. Fahreignungssystem – von einem halben Jahr), kann die Fahrerlaubnis sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden. Hier lese ich im Internet immer, die Fahrerlaubnis könne drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden. Dies ist schlicht falsch (war aber mal richtig), siehe Paragraf 20 Abs. 4 FeV aktueller Fassung. Die Fahrerlaubnis sollte auch in Anbetracht der Bearbeitungszeiten der Anträge rechtzeitig beantragt werden, somit sofort nach Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Wurde die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (ohne eine Sperrfrist) wegen des Konsums einer sog. harten Droge (z. B. Kokain) entzogen, ergibt es umgekehrt keinen Sinn, die Fahrerlaubnis sofort nach der Entziehung zu beantragen. Grund: In dieser Konstellation ist neben der erfolgreichen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung der Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz erforderlich. Ein zu früh gestellter Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis könnte dazu führen, dass eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet wird und eine Frist von z. B. sechs Monaten zu ihrer Beibringung gesetzt wird. Stellt man den Antrag auf Neuerteilung zu früh, ist folgerichtig, dass man sie nicht „stemmen“ kann.
- Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung streng an rechtliche Voraussetzungen gebunden. Zu unterscheiden sind Gründe, in denen die Medizinisch-Psychologische Untersuchung anzuordnen ist, dann hat die Behörde keine Wahl, und Gründe, bei denen die Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet werden kann (aber nicht angeordnet werden muss). Eine Übersicht über die wichtigsten Anordnungsgründe für die Beibringung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung finden Sie in einer Übersicht hier.
- Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung ist kein Idiotentest. Es handelt sich um eine in die Zukunft gerichtete Fragestellung. Sie sollte ernsthaft vorbereitet werden und stellt keine doppelte Bestrafung dar („Ich bin für die Sache ja schon belang worden.“). Meine Empfehlung ist die Beiziehung eines ernstzunehmenden Verkehrspsychologen. Gerade hier tummeln sich viele schwarze Schafe.
- Schließlich kann die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung rechtlich nicht angegriffen werden. Die Anordnung dient der Klärung der Frage, ob eine Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder ob eine Fahrerlaubnis zu erteilen ist, sie bereitet diese Entscheidung jedoch nur vor, stellt jedoch keine Entscheidung darüber dar. Das bedeutet, dass auch mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken diese Anordnung nicht angegriffen werden kann. Erst wenn die Entscheidung der Behörde (Entziehung der Fahrerlaubnis, Versagung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis) vorliegt, kann indirekt die Anordnung mit der Begründung angefochten werden, dass schon die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung rechtswidrig war. Dieser Weg ist zwar möglich, i. d. R. jedoch deutlich langwieriger als das Übel der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung in Angriff zu nehmen.