Fuhrparkmanagement: Auszug aus dem Fahreignungsregister anfordern

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einem Berufskraftfahrer beabsichtigt oder die Einstellung eines Mitarbeiters plant, sind vorab einige Informationen interessant. Ist zur Ausübung der Tätigkeit zwingend eine Fahrerlaubnis notwendig, ist für den Arbeitgeber eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister von großem Interesse. Umgekehrt haben Bewerber um einen Arbeitsplatz und Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass der potenzielle oder tatsächliche Arbeitgeber ihre Privatsphäre achtet und nicht mehr als erlaubt in die private Lebensführung eingreift.

Zu Beginn stellt sich eine Frage, wenn es um den Auszug aus dem Fahreignungsregister geht:

Welches Interesse hat der Arbeitgeber/ Fuhrparkverantwortliche an einem Auszug aus dem Fahreignungsregister?

Der Arbeitgeber hat bei Einstellung eines Berufskraftfahrers ein vitales Interesse an dem Punktestand in Flensburg. Wenn der Arbeitnehmer sieben Punkte hat und nur eine weitere Ordnungswidrigkeit begeht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Er hat eine Sperrfrist von ½ Jahr und kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst erreichen, wenn er eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung vorlegt.

Wer kann einen Auszug beim Kraftfahrt-Bundesamt anfordern?

Die rechtliche Grundlage für die Datenübermittlungen aus dem Fahreignungsregister findet sich in Paragraf 30 StVG.

Grundsätzlich dürfen Eintragungen im Fahreignungsregister nur an die in Paragraf 30 Abs. 1 - 4, 6 - 7 StVG genannten Stellen bzw. zuständigen Stellen übermittelt und genutzt werden. Daneben wird dem Betroffenen auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt (§ 30 Abs. 8 Satz 1 StVG). Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. (§ 30 Abs. 8 Satz 2 StVG). Als Identitätsnachweis für eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister gem. Paragraf  30 Abs. 8 StVG durch den Betroffenen wird u. a. die Ablichtung des Personalausweises anerkannt (§ 64 Abs. 1 StVG).

Die Regelung des Paragrafen 30 StVG normiert eine strenge Zweckbindung der Datenübermittlung. Sie begrenzt die Übermittlung auf Empfänger, die die im Fahreignungsregister gespeicherten Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen. Gleichzeitig lässt sie nur die Übermittlung der erforderlichen Daten zu, um datenschutzrechtlichen Grundsätzen gerecht zu werden. Die Vorschrift des Paragrafen 30 StVG ist daher einschränkend auszulegen.

Begehrt ein beauftragter Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister, ist gem. Paragraf 64 Abs. 2 FeV die entsprechende Vollmachtserklärung oder eine Fotokopie hiervon erforderlich. Die anwaltliche Versicherung einer entsprechenden Bevollmächtigung ist nicht ausreichend. 

Aus der Regelung des Paragrafen 64 FeV folgt, dass der beauftragte Rechtsanwalt nur die Vollmacht, nicht aber zusätzlich zum Identitätsnachweis eine Ablichtung des Personalausweises oder des Passes, den der Betroffene für eine Eigenauskunft seinem Antrag beizufügen hat, vorlegen muss.

Aus dieser Ausnahme für Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten eine Eigenauskunft einholen können, folgt auch, dass die Eigenauskunft ansonsten höchstpersönlicher Natur ist. Der Arbeitgeber kann somit nicht – ausgestattet mit einer Vollmacht des Arbeitnehmers oder des Bewerbers – für ihn eine Eigenauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen.

Wichtig:

Der Auszug kann nur durch den Arbeitnehmer angefordert werden. Er allein entscheidet darüber, ob und wem er ihn vorlegt. Will er ihm dem potenziellen Arbeitgeber nicht vorlegen, kann er sich gegen die Einstellung entscheiden. Der beauftragte Anwalt kann den Auszug für den Arbeitnehmer (Mandanten) anfordern und nur für den Mandanten. Er kann ihn nicht dem Arbeitgeber übersenden. Dies wäre ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht.

Wann darf der Arbeitgeber einen Auszug beim Kraftfahrt-Bundesamt anfordern und wann nicht?

Gemäß Paragraf 32 I S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann ein Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigen einholen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese im Rahmen der Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das trifft auch auf den Auszug beim Kraftfahrt-Bundesamt zu. Der Arbeitgeber kann in den genannten Fällen den Auszug vom Mitarbeiter anfordern. Selbst einholen darf der Arbeitgeber den Auszug nicht.

Will der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Berufskraftfahrer eingehen oder will er ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter begründen, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Gleiches gilt, wenn ein laufendes Arbeitsverhältnis so verändert wird, dass der Arbeitnehmer künftig für seine Tätigkeit einen Dienstwagen erhält und für seine Tätigkeit auch auf die Nutzung des Dienstwagens angewiesen ist.

Was passiert mit dem an den Arbeitgeber übermittelten Auszug?

Der Auszug kann zur Personalakte genommen werden und ist für den (potenziellen) Arbeitgeber eine Hintergrundinformation, nicht mehr und nicht weniger.

Kein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister hat der (potenzielle) Arbeitgeber, wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, bei dem die Tätigkeit mit der Nutzung eines Dienstwagens nichts zu tun hat.

Auch kein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister liegt für den Arbeitgeber vor, wenn er einen Mitarbeiter mit einem Dienstwagen „belohnen“ will, der Dienstwagen somit ein „Goodie“ ist bzw. ein Motivationsfahrzeug. Hier hat der Arbeitgeber bei Überlassung des Fahrzeugs das Recht und die Pflicht zur Führerscheinkontrolle - nicht mehr und nicht weniger.

Dies stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Erkenntnisse aus einer im laufenden Arbeitsverhältnis abgenötigten Auskunft aus dem Fahreignungsregister durch den Arbeitgeber wären in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer gegen diesen nicht einmal verwertbar.



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