Unfall mit dem Firmenwagen: Wann ist eine Selbstbeteiligung zulässig?

Fuhrparkmanager fragen sich häufig, wie sie die Unfallzahlen im Fuhrpark begrenzen können. Ein Mittel der Wahl sind Selbstbeteiligungen der Dienstwagennutzer, wenn der Dienstwagen – unfallbedingt oder auch generell – beschädigt wird. Hierbei gilt es einige wichtige Details zu kennen und bei der Umsetzung im Fuhrpark zu beachten.

Selbstbeteiligung - was soll das?

In der Praxis ist die Vereinbarung von Selbstbeteiligungen der Dienstwagennutzer eine gute Möglichkeit, um die Schadenhäufigkeit im Fuhrpark zu reduzieren. Hiermit kann der Achtlosigkeit mancher Firmenwagenfahrer z. B. bei häufigen Parkschäden begegnet werden, die mit der Mentalität „der Chef zahlt sowieso“ unterwegs sind. Immer dann, wenn es an das eigene Portemonnaie der Mitarbeiter geht, verspricht man sich mehr Rücksichtnahme des Fahrers in Bezug auf das genutzte Firmenfahrzeug. Diese Rechnung geht auf, wenn man sich an den arbeitsrechtlichen Vorgaben für die Inanspruchnahme von Mitarbeitern für die Beschädigung von Sachgütern des Arbeitgebers orientiert. Außerdem ist hier der Versicherungsschutz des Dienstfahrzeugs mit in den Blick zu nehmen, denn eine Selbstbeteiligung ist nicht in jedem Fall möglich.

Selbstbeteiligung - wie geht das?

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für Schäden am Dienst- und/ oder Poolfahrzeug ist eigentlich eine „einfache“ Angelegenheit. Sie erfolgt generell durch vertragliche Vereinbarung. Bei individuell zugeordneten Dienstwagen kann dies im Rahmen des Nutzungsüberlassungsvertrags geregelt werden. Bei Poolfahrzeugen erfolgt dies meist durch eine Nutzungsrahmenvereinbarung für Poolfahrzeugen. Möglich ist auch die Einbeziehung im Rahmen der Car Policy, wenn diese in den Geltungsbereich der Nutzungsüberlassung von Dienstfahrzeugen vertraglich einbezogen wird. In jedem Fall gilt auch hier der Grundsatz: wer schreibt, der bleibt. Wer vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern abschließt, die für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle quasi in der Schublade liegen und damit vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben werden, muss sich am Maßstab für allgemeine Geschäftsbedingungen nach den Paragrafen 305ff. BGB messen lassen, wenn es um deren Wirksamkeit geht. Streitigkeiten über Selbstbeteiligungen enden nämlich nicht selten vor Gericht.

Selbstbeteiligung ja, aber …

…zunächst kommt es darauf an, wie das Unternehmen den Firmenwagen generell gegen Schäden versichert hat (Haftpflicht-, Teil- oder Vollkasko) und wie hoch die jeweilige Selbstbeteiligung dabei versicherungsvertraglich ausfällt. An diesem Versicherungsvertrag ist regelmäßig nur der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer sowie der Versicherer beteiligt, aber nicht der Arbeitnehmer, der die Selbstbeteiligung dann im Schadenfall letztlich ganz oder teilweise übernehmen soll. Eine entsprechende Überwälzung einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung auf den Dienstwagennutzer muss sich daher an arbeitsrechtlichen Vorgaben orientieren.

Die Überwälzung einer Selbstbeteiligung an der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Paragraf 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) müssen Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr haftpflichtversichert sein, damit Schäden anderer Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden. Unternehmen vereinbaren auch bei solchen Kfz-Haftpflichtversicherungen aus wirtschaftlichen Gründen Selbstbeteiligungen, um günstigere Konditionen zu erhalten. Diese Art von Ersparnis kann aber nicht auf den Dienstwagennutzer übergewälzt werden.

Die Überwälzung der versicherungsvertraglichen Selbstbeteiligung auf den Mitarbeiter ist insoweit nur im Rahmen von Teil- und Vollkaskoversicherungen möglich. In den Versicherungsunterlagen steht schwarz auf weiß nachzulesen, wie hoch die entsprechende Selbstbeteiligung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer gegenüber dem Kaskoversicherer ausfällt. Auch vor diesem Hintergrund ergibt es Sinn, sich bereits bei der Vertragsgestaltung der Überlassungsverträge juristisch beraten zu lassen.

Wie hoch darf die Selbstbeteiligung sein?

Mit 500 bis 1.000 Euro sind Sie dabei? Fuhrparkmanager denken häufig, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Selbstbeteiligung bei Schäden am Firmenfahrzeug würde generell von deren Höhe abhängen. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit.

Richtig ist, dass eine Selbstbeteiligung mit 500 Euro ohne Weiteres funktioniert. So hat das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2008, Az. 20 Ca 174/07) zur Selbstbeteiligung bei Verkehrsunfallschäden entschieden, dass die Vereinbarung einer Schadenpauschale von 500 Euro an einem vollkaskoversicherten Dienstwagen mit dem Zweck, den Schadenbeweis zu ersparen, den Mitarbeiter nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Die Formulierung „bei einem selbstverschuldeten Unfall“ sei aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass nur vollständig selbstverschuldete Unfälle davon erfasst seien. Die Vollkaskoversicherung tritt ein, wenn durch einen selbstverschuldeten Unfall ein Schaden entsteht. Wenn eine Schadenregulierung aus dem Vollkaskodeckungsbereich gezahlt wird, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Die Überprüfung der Verschuldensfrage wird dem Kfz-Versicherer, der über die notwendige fachliche Kompetenz verfügt, übertragen. Der Arbeitgeber hat die Kosten der Kaskoversicherung und im Schadenfall die durch den Kfz-Versicherer vorgenommene Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen, während die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers auf 500 Euro beschränkt wird, wenn der Vollkaskoversicherer eintritt, aber auch nur dann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze wird es also kaum zu beanstanden sein, wenn eine marktübliche Selbstbeteiligung aus einem Kasko-Versicherungsvertrag in voller Höhe auf den Mitarbeiter vertraglich überwälzt wird. Hier kann die Selbstbeteiligung auch schon einmal bei 1.000 Euro oder höher liegen.

Bei der Selbstbeteiligung Arbeitnehmerhaftung beachten

Eine Selbstbeteiligung kann bereits AGB-rechtlich unwirksam sein. So kann diese im Überlassungsvertrag dann eine unangemessene Benachteiligung des Dienstwagennutzers darstellen, wenn mit der Regelung über die Selbstbeteiligung von wesentlichen Grundgedanken der Arbeitnehmerhaftung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) abgewichen wird. Keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liegt beispielsweise dann vor, wenn in einem Überlassungsvertrag abbedungen wird, dass der Arbeitgeber die Kosten der Vollkaskoversicherung trägt, im Schadenfall den Selbstbehalt jedoch auf den Arbeitnehmer als Nutznießer des überlassenen Dienstfahrzeugs abwälzen kann (vgl. ArbG Dortmund, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. 2 Ca 3032/08).

Hingegen ist von einer unangemessenen Benachteiligung des Dienstwagennutzers auszugehen, wenn nach einer vorformulierten Vertragsbedingung die Haftung unabhängig davon eingreift, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt und ob ein bestimmter Verschuldensgrad erreicht ist.

Auch bei der Selbstbeteiligung muss sich die Haftung dem Grunde und der Höhe nach an den Grundsätzen für den innerbetrieblichen Schadenausgleich orientieren, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt hat. Hiernach haftet der Mitarbeiter dann voll für einen Schaden am Dienstwagen, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig (mit-)verursacht hat. In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, während der Dienstwagennutzer in Fällen einfacher Fahrlässigkeit regelmäßig nicht für eine Haftung herangezogen werden kann. Die Frage des konkreten Verschuldens ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Hier muss sich das Fuhrparkmanagement die konkrete Unfallursache anschauen, bevor eine pauschale und undifferenzierte Überwälzung einer Selbstbeteiligung erfolgt. Nicht in jedem Fall wird also eine Selbstbeteiligung stets und in voller Höhe fällig.

Unzulässig wäre es ferner, einen pauschalen Selbstkostenbeitrag festzulegen, der unabhängig von der Höhe des konkreten Schadens auch dann pauschal pro Schaden zu zahlen ist, wenn der Schaden betragsmäßig unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligungsgrenze liegt. Mit anderen Worten kann bei einer vereinbarten pauschalen Selbstbeteiligung von 500 Euro pro Unfall kein Gebrauch bis zur vollen Höhe gemacht werden, wenn der eigentliche Unfallschaden betragsmäßig nur bei 300 Euro – also darunter – liegt. Auch hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung, so dass eine solche Vertragsklausel rechtsunwirksam wäre.

Ferner muss beim jeweiligen Selbstbeteiligungsbetrag auch die Relation zum Verdienst des Mitarbeiters gewahrt bleiben. Das Bundesarbeitsgericht begrenzt Haftungsfälle meist – wenn auch nicht schematisch – auf maximal drei Monatsgehälter. Selbstbeteiligungen werden sich versicherungsvertraglich meist aber deutlich darunter bewegen. Ferner ist aber bei einem Mitarbeiterregress durch Selbstbeteiligung auch darauf zu achten, ob ggf. ein Missverhältnis vorliegt zwischen der Höhe des Schadens aus einem – grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnenden – Betriebsrisiko und der Vergütung des Arbeitnehmers, aus welcher die Selbstbeteiligung gedeckt werden soll.

Fiktive Selbstbeteiligung?

Im Schadenfall kann dem Mitarbeiter sogar eine fiktive Selbstbeteiligung zugutekommen. Hat der Arbeitgeber es nämlich unterlassen, für ein dem Mitarbeiter überlassenes Dienstfahrzeug eine mit zumutbaren Kosten verbundene übliche Vollkaskoversicherung abzuschließen, bleibt dies für den Rückgriff auf den Mitarbeiter keineswegs folgenlos. Im Schadenfall beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers dann auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären, also insbesondere die übliche Selbstbeteiligung. In diesem Fall verbietet es sich auch danach zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist. Mit anderen Worten kann in einem solchen Fall der Mitarbeiter zumindest in Höhe einer fiktiven Selbstbeteiligung in Regress genommen werden.

Lohnsteuerliche Folgen eines Verzichts auf Selbstbeteiligung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Fuhrparkmanagement es bei der vertraglichen „Androhung“ einer Selbstbeteiligung belässt, diese im Schadenfall aber dann nicht umsetzt. Es gibt sicherlich viele gute Gründe, warum ein Arbeitgeber trotz Vereinbarung über die Selbstbeteiligung darauf verzichtet, den Mitarbeiter nach einem Unfall mit dem Dienstwagen auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Regress zu nehmen. Im Fuhrparkmanagement wenig bekannt sind die lohnsteuerlichen Folgen einer solchen „Großzügigkeit“: Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1-Prozent-Regelung abgegolten. Vielmehr ist der Verzicht auf Schadenersatz in Höhe der Selbstbeteiligung dann als Arbeitslohn zu erfassen. Denn rechnerisch hat der Mitarbeiter in durch den Verzicht mehr Gehalt, und zwar in Höhe des Verzichts auf die Selbstbeteiligung. Dies führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall z. B. eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH, Urteil vom 24.05.2007, Az. VI R 73/05). In entsprechenden Fällen ist es also angebracht, dass sich das Fuhrparkmanagement darüber mit der Personalabteilung verständigt.

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