Haftung bei ungesicherter Unfallstelle?

Der „Unfall nach dem Unfall“ ist leider keine Seltenheit. Zu einem solchen Zweitunfall kann es kommen, wenn die Unfallstelle nach dem ersten Unfall (noch) nicht oder nur unzureichend abgesichert wurde. Denn ein auf oder neben der Fahrbahn liegen gebliebenes Fahrzeug stellt für andere Verkehrsteilnehmer ein Hindernis dar, das zu einem nicht unerheblichen Unfallrisiko werden kann, wenn es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Gefahrensituationen können fortwirken oder von neuen Gefahren überlagert werden. Wer aber haftet für den aus dem Zweitunfall entstandenen Schaden? Diese Haftungsfrage ist nicht immer eindeutig zu beantworten, weil die damit zusammenhängenden Zurechnungsfragen vielfach schwierig zu beantworten sind.

Auf einen Blick:

Nach einem Unfall oder einer Panne muss der Fahrer den nachfolgenden Verkehr warnen, um einen Folge-Unfall zu vermeiden. Dabei ist mindestens das Warndreieck zu nutzen. Neben dem Fahrer kann der Halter oder der halterverantwortliche Fuhrparkmanager haften, sollte sich ein Folge-Unfall ereignen.

Damit der Fahrer weiß, wie er die Unfallstelle zu sichern und wie er sich zu verhalten hat, ist eine regelmäßige Fahrerunterweisung essenziell, außerdem gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Fahrerunterweisung nicht vollständig oder gar nicht durchgeführt, kann der Unfallversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft das Unternehmen nach einem Unfall oder Folge-Unfall in Regress nehmen.

Fahrerhaftung: Den Letzten beißen die Hunde?

Der Fahrer eines verunfallten oder liegen gebliebenen Fahrzeugs hat nach Paragraf 15 StVO mit allen zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass der nachfolgende Verkehr rechtzeitig gewarnt wird (vgl. LG Bonn, Urteil vom 31.05.2019, Az. 1 O 290/17). Klare Regeln für das Liegenbleiben von Fahrzeugen schreibt Paragraf15 StVO vor: Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort das Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen (z. B. das Warndreieck oder eine Warnleuchte nach § 53a StVZO) gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel wie Warndreiecke sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. Außerdem ist nach Paragraf 18 Abs. 8 StVO das Halten, auch auf Seitenstreifen - auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, verboten. Insoweit steht der Fahrer in der Haftung nach Paragraf 18 StVG. Er hat jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er den Zweitunfall nicht verschuldet hat. So obliegt ihm auch der Beweis, dass er alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hat (vgl. §§ 1 Abs.2, 15, 18 Abs.8 StVO).

Betriebsgefahr und Halterverantwortung

Der Halter beziehungsweise der halterverantwortliche Fuhrparkmanager haftet neben dem Fahrer nach Paragraf 7 StVG. Dabei obliegt dem Halter der Gegenbeweis, dass die Betriebsgefahr seines verunfallten Fahrzeugs trotz Liegenbleibens auf oder neben der Fahrbahn reduziert war oder ganz weggefallen ist. Denn wenn ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer mehr oder weniger ungebremst in die Unfallstelle hineinrast, kann dies auch daran liegen, dass dieser entweder mit überhöhter Geschwindigkeit oder mit unzureichendem Sicherheitsabstand unterwegs war. Nach Paragraf 3 Abs.1 StVO darf man nämlich nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

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Richtiges Verhalten am Unfallort – Fahrerunterweisung zur Auffrischung

Unfälle lassen sich nicht immer vermeiden. Wohl aber daraus resultierende Folgeunfälle, wenn man die Unfallstelle richtig absichert. Diesbezügliche Unterweisungen der Fahrer in Bezug auf das richtige Verhalten am Unfallort werden in Unternehmen oftmals vernachlässigt. Denn eine entsprechende Grundausbildung hat der Führerscheininhaber ja im Rahmen seiner Führerscheinausbildung bereits erhalten. Oftmals liegt das aber unzählige Jahre zurück. Viele Unternehmen begnügen sich deshalb damit, für das korrekte Verhalten am Unfallort einfach Merkzettel und Checklisten auszugeben, deren Lektüre und Empfang dann durch Unterschrift der Fahrer quittiert wird. Das ist für eine korrekte Fahrerunterweisung jedoch viel zu wenig. Das ergibt sich bereits daraus, dass es kaum Sinn ergibt, wenn der Fahrer das Unfall-Merkblatt zunächst ungelesen quittiert und erst nach einem Unfall wieder aus dem Handschuhfach entnimmt und zum allerersten Mal aufmerksam liest. Dennoch sind Unfall-Checklisten sinnvoll. Der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstvorgesetzte muss im Rahmen der Fahrerunterweisung sicherstellen, dass der Mitarbeiter als Dienstwagennutzer den Inhalt eines solchen Merkblatts oder einer Checkliste nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch verstanden hat.  

Auswirkungen bei mangelhafter oder fehlender Fahrerunterweisung

Eine unzureichende Fahrerunterweisung kann bei Folgeunfällen auch zum Regress des Unfallversicherungsträgers/ der Berufsgenossenschaft gegen den Arbeitgeber führen. Denkbar sind ferner Schadensersatzansprüche des Dienstwagennutzers gegen Fuhrparkmanager und Arbeitgeber. Möglich ist zudem auch ein Regress des Arbeitgebers gegen den Fuhrparkmanager, wenn der Arbeitgeber infolge einer fehlendenden oder unzureichenden Unterweisung seine Schadensersatzansprüche gegen den Dienstwagennutzer verliert. Denn der Arbeitnehmer kann sich womöglich darauf berufen, dass er sich bei hinreichender Unterweisung bei der Absicherung der Unfallstelle nicht falsch (grob fahrlässig) verhalten hat und deshalb auch nicht für den Schaden am Dienstfahrzeug und für den Folgeunfall haftet. Daneben kommen wegen ungenügender oder unterbliebener Unterweisung auch Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten oder sogar strafrechtliche Folgen für den mit der Unterweisung der Fahrer beauftragten Fuhrparkverantwortlichen in Betracht.

Risiken minimieren – Fahrer rechtzeitig unterweisen

Unabhängig von der Schwere eines Verkehrsunfalls, dem Ort, an dem er sich ereignet hat und der Position der verunfallten Fahrzeuge auf oder neben der Fahrbahn müssen Unfallstellen grundsätzlich immer gesichert werden. Wer dies nicht beachtet, muss damit rechnen, auch für Folgeunfälle haftbar gemacht zu werden, die aus einer unzureichenden Absicherung der Unfallstelle resultieren. Merkblätter und Fahrerunterweisungen können helfen. solche Risiken zu minimieren.

Auf Aktualität geprüft am: 13. November 2020.

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.

 



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