Die praktische Arbeit des Fuhrparkmanagements ist weitaus mehr als nur die Konfiguration, Beschaffung sowie Ein- und Aussteuerung von Fahrzeugen im Fuhrpark. Die Dienstwagenflotte steht dabei im Fokus der Betrachtung. Ein einheitliches Gesetzbuch, das alle Fragen rund um den Fuhrpark zuverlässig beantworten würde, existiert jedoch nicht. Das Arbeitsumfeld im Unternehmensfuhrpark ist vielmehr durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten durchdrungen und geprägt: Arbeits-, Zivil-, Verkehrs-, Versicherungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie das Steuerrecht bilden mit weiteren Spezialmaterien des öffentlichen Verwaltungsrechts, wie z. B. dem Datenschutzrecht, den rechtlichen Handlungsrahmen.
Auf einen Blick:
Der Halter darf die Nutzung des Dienstwagens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der Fahrer nicht zum Führen geeignet oder das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist.
Halten Betriebe ihre Pflichten zur Rechtssicherheit nicht ein, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Diese sollten nicht unterschätzt werden – geschieht ein Unfall, können Unternehmen und Fuhrparkleiter neben Geldstrafen auch eine Freiheitsstrafe erhalten.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die grundsätzlichen rechtlichen Anforderungen an das Fuhrparkmanagement – auch durch regelmäßige Fortbildungen.
Tipp:
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die grundsätzlichen rechtlichen Anforderungen an das Fuhrparkmanagement durch regelmäßige Fortbildungen.
Halterverantwortung und Haftung
Für das gesamte Verkehrsrecht gilt ein einheitlicher Halterbegriff. So legt das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auf: Verantwortlicher Halter eines Fahrzeugs ist derjenige, der regelmäßig, tatsächlich und vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kfz, also über die Gefahrenquelle Kfz, bestimmen kann. Dabei sind Dienstwagen haftungsrechtlich gleichgestellt, unabhängig davon, ob es sich um ausschließlich dienstlich genutzte Fahrzeuge oder um Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit handelt. Bei Leasingfahrzeugen ist meist geregelt, dass der Leasingnehmer i. d. R. alleiniger Halter ist. Auch die Haftungsvorschriften aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten knüpfen meist an die Halterverantwortlichkeit an. Diese kann bei entsprechender Aufgabendelegation im Fuhrpark liegen. So darf der Halter nach Paragraf 31 Abs.2 StVZO die Inbetriebnahme eines Dienstwagens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist. Gleiches gilt, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Haftungstechnisch ist als Halter insoweit primär die Geschäftsleitung verantwortlich (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG), z. B. der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH. Der Fuhrparkmanager kann aber sekundärer Verantwortlicher sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Bei einer Delegation treffen die Halterpflichten den Fuhrparkmanager unmittelbar. Neben einer Verantwortung für aktives Tun kann der Fuhrparkmanager, wie auch der Halter für das Unterlassen organisatorischer oder konkreter Maßnahmen haften (§ 8 OWiG, § 13 StGB).
Tipp:
Prüfen Sie die rechtswirksame Delegation der Halteraufgaben von der Unternehmensleitung auf den Fuhrpark. Überprüfen Sie auch Ihre diesbezügliche Aufgabenbeschreibung zum Arbeitsplatz.
Compliance Management im Fuhrpark?
Compliance im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) ist definiert als die in der Verantwortung der Unternehmensleitung liegende Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien. Gemeint ist damit die „Regelkonformität“, also die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Richtlinien in Unternehmen. Es versteht sich von selbst, dass der Fuhrpark als Unternehmensteil ebenfalls regelkonform geführt werden muss. Das bedeutet, dass Unternehmen und die Unternehmensverantwortlichen verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine Gesetzesverstöße im Fuhrpark oder mit Dienstfahrzeugen erfolgen. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit im Fuhrpark erfordert auch die Prozesse an die rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen anzupassen. Dies bringt neben einer enormen Verantwortung auch gewisse Haftungsrisiken mit sich.
Tipp:
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre konkreten Fuhrparkaufgaben und die damit verbundenen Haftungsrisiken.
Überwachungs- und Kontrollpflichten im Fuhrparkmanagement
Zu den zentralen haftungsrelevanten Pflichten im Fuhrpark gehören daher insbesondere:
- die Regelung der Dienstwagenüberlassung;
- die Kontrolle der Fahrer durch
- Fahrerunterweisung;
- Führerscheinkontrolle;
- Eignungsprüfung (z. B. Umgang mit alkoholisierten Fahrern, Fahrern unter Medikamenteneinfluss);
- Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten (Aufzeichnungspflichten);
- Regelung des Umgangs mit Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark;
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Führung behördlich angeordneter Fahrtenbücher;
- und aus dem Bereich der technischen Flottenwartung
- die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften;
- die Überwachung der Durchführung von Fahrzeugkontrollen;
- die Einhaltung der Vorschriften über Ladung und Ladungssicherung (Haftung für Überladung);
- die Einhaltung der Feinstaubverordnung;
- die Einhaltung des Datenschutzes nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018);
- sowie die Steuerung des Schadenmanagements.
Tipp:
In welchen Bereichen dürfen Sie selbständige rechtsverbindliche Entscheidungen mit Außenwirkung für das Unternehmen treffen? Hier müssen Sie bei der Gestaltung und Strukturierung der Fuhrparkabläufe besonders sorgfältig sein, um eine Eigenhaftung zu vermeiden.
Gefahr erkannt – Gefahr gebannt?
Auch unter dem Blickwinkel denkbarer Haftungsvorschriften muss die prozessorientierte Steuerung von Fuhrparkabläufen stets der konkreten Unternehmensorganisation entsprechen. Nach der rheinischen Redensart „Jeder Jeck ist anders“ muss sich die Ausübung der Halterverantwortlichkeiten stets an der konkreten Unternehmensorganisation und den individuellen internen Abläufen orientieren. Es macht eben einen Unterschied, ob das Fuhrparkmanagement eine eigenständige Abteilung mit einem gut ausgebildeten Fuhrparkmanager ist oder ob der Fuhrpark quasi nebenbei mit einer Vielzahl von anderen Aufgaben durch „Management by Corner“ (wer um die Ecke kommt, hat den Job) übertragen wird. Auch wenn die grundlegenden Haftungslagen im Fuhrpark unabhängig von Fuhrparkgröße und -struktur regelmäßig die gleichen sind, ist es doch haftungstechnisch ganz entscheidend, wie das Unternehmen selbst aufgestellt ist, wie die Abläufe im Unternehmen konkret organisiert sind und welche entscheidungsbefugten Mitarbeiter aus dem Fuhrpark oder anderen Abteilungen oder Unternehmensteilen hier eingebunden sind. Da nicht alle rechtlichen Risiken auch durch D&O-Versicherungen oder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt werden können, ergibt es durchaus Sinn, sich auch gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024.