Führerschein vergessen: Was passiert bei einer Polizeikontrolle?

"Führerschein und Fahrzeugpapiere, bitte!" Diesen Satz haben die meisten Autofahrer bestimmt schon einmal gehört. Meistens dann, wenn man in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten ist. Grund dafür muss nicht immer eine auffällige Fahrweise oder ein Vergehen im Straßenverkehr sein. Trotzdem ist die Aufregung im ersten Moment groß, wenn man von der Polizei herausgewinkt wird. Wird man dann noch gebeten, den Führerschein vorzuzeigen und stellt fest, diesen nicht dabei zu haben, befürchtet man das Schlimmste. Doch muss man den Führerschein überhaupt immer während der Fahrt mit sich führen und was genau passiert, wenn man bei einer Polizeikontrolle den Führerschein vergessen hat? Diese und weitere Fragen schauen wir uns im Beitrag genauer an.

Mit dem Führerschein ausweisen?

Wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle Ihren Führerschein vorzeigen müssen, dann in der Regel nicht, um sich auszuweisen. Denn im Gegensatz zum Personalausweis oder Reisepass ist der Führerschein kein gültiges Ausweisdokument, sondern nur ein amtliches Dokument. Werden Sie von der Polizei angehalten, werden die Führerscheindaten folglich in der Regel mit Ihren Daten am Personalausweis abgeglichen. Die Polizei kontrolliert bei Ihrem Führerschein die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments und gleicht ab, ob Sie zum Fahren der jeweiligen Führerscheinklasse berechtigt sind.

Die Gültigkeit des Führerscheindokuments ist inzwischen durch die EU begrenzt worden. Alle Karten-Führerscheine, die nach 2013 ausgestellt wurden, enthalten bereits ein Ablaufdatum unter Punkt 4b. Alle älteren Führerscheine müssen bis zum Jahr 2033 umgetauscht werden. Wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wird, dass Ihr Führerschein abgelaufen ist, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Einen Überblick über die Ablauffristen haben wir im nachfolgenden Beitrag für Sie zusammengefasst:

Führerschein nicht gleich Fahrerlaubnis

Wenn man den Führerschein vergessen hat, ist dies nicht gleichzusetzen mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Spricht man von dem vergessenen Führerschein, meint man in der Regel damit, dass man seinen Papier- oder Kartenführerschein also das amtliche Dokument nicht mit sich führt. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass man nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Diese berechtigt den Fahrer dazu, Fahrzeuge, für die bestimmte Führerscheinklassen erworben werden müssen, im Straßenverkehr fortzubewegen. Ist die Fahrerlaubnis also nach wie vor gültig, gilt sie auch, wenn Sie das Führerschein-Dokument zu Hause vergessen haben. In unseren Beiträgen rund um den Führerschein und die Fahrerlaubnis gehen wir genauer auf die Unterschiede und die jeweils drohenden Konsequenzen beim Entzug ein:

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Muss man den Führerschein immer mit sich führen?

Die kurze Antwort darauf lautet: Ja, Sie müssen Ihren Führerschein während der Fahrt immer mit sich führen. Darüber hinaus muss der Führerschein vorgezeigt werden, wenn dies von der Polizei oder Behörden verlangt wird. Dazu sind Sie sogar gesetzlich verpflichtet. Geregelt ist dies in Paragraf 4 „§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen“, Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

„(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ (§ 4 Abs. 2 FeV)

Geraten Sie also in eine Verkehrskontrolle und haben Ihren Führerschein vergessen, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt theoretisch auch, wenn Ihr Führerschein gestohlen wurde oder Sie diesen verloren haben. Allerdings können Sie dann ein neues Führerschein-Dokument beantragen. Was dabei zu beachten ist und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, haben wir in unserem nachfolgenden Beitrag festgehalten:

Polizeikontrolle: Welche Konsequenzen drohen, wenn man den Führerschein vergessen hat?

Haben Sie Ihren Führerschein während der Fahrt vergessen und können diesen nicht bei einer Polizeikontrolle vorzeigen, wird dies als Ordnungswidrigkeit gewertet. Bei Verstoß gegen die Mitführpflicht des Führerscheins müssen Sie gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Euro rechnen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben oder dieser gestohlen wurde und sie dies nicht umgehend angezeigt haben sowie sich um ein Ersatzdokument bemüht haben.

Wer sich noch in der Probezeit befindet, muss beim einmaligen Vergessen des Führerscheins keine höheren Strafen befürchten. Zwar werden Fahranfänger in vielen Fällen strenger sanktioniert, den Führerschein zu vergessen gehört jedoch weder zu einem A-Verstoß noch zu einem B-Verstoß. Einen Überblick zur Probezeit beim Führerschein haben wir für Sie zusammengestellt.

Haben Sie Ihren Führerschein bei einer Polizeikontrolle dabei und die Beamten vermuten bei Ihnen eine Verkehrsteilnahme beispielsweise unter Drogenkonsum, kann das den sofortigen Einzug des Führerscheins bedeuten. Dabei ist es unabhängig, ob es sich lediglich um einen Verdacht handelt und Sie eigentlich unschuldig sind oder Sie tatsächlich unerlaubt unter Drogeneinfluss unterwegs sind. Solange also keine Blutuntersuchung den Verdacht entkräftet, haben Sie ein Fahrverbot und dürfen kein Vehikel, für das eine Fahrerlaubnis benötigt wird, mehr im Straßenverkehr bewegen. Im besten Fall beweisen die Untersuchungen Ihre Unschuld und Sie dürfen Ihren Führerschein ohne weitere Konsequenzen abholen und somit auch Fahrzeuge fortbewegen. Das Ärgerlichste daran dürften die Zeit und eventuelle Zusatzkosten sein, die man ohne Führerschein aufbringen muss. Denn solche Blutuntersuchungen können unter Umständen mehrere Wochen dauern.

Einige Seiten im Internet, unter anderem auch Kanzleien, weisen darauf hin, dass es für einen solchen Fall besser sei, den Führerschein nicht mit sich zu führen, da die Polizei diesen dann nicht einziehen kann. Das Bußgeld soll somit eher in Kauf genommen werden als unter Umständen zeitweise auf den Führerschein und somit auf das Fahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu verzichten.

Letztlich ist die Entscheidung jedem selbst überlassen, ratsam ist dieses Vorgehen allerdings nicht. Zum einen muss der Polizeibeamte erst einmal den Verdacht haben, dass ein Verstoß vorliegt. Dann werden in der Regel zunächst vor Ort kleinere Tests und Beobachtungen vorgenommen, die diesen Verdacht verstärken oder entkräften sollen (z. B. Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, auf einer Linie laufen, Untersuchung, ob Augen gerötet sind, die Pupillen stark erweitert oder eingeengt sind oder gerötete Augen, erweiterte oder eingeengte Pupillen, lallende Sprache). Zum anderen können die Polizisten immer noch verlangen, dass der Führerschein umgehend auf der Wache nachgezeigt wird. Ungereimtheiten oder länger nachweisbarer Konsum von Substanzen kann dann unter Umständen immer noch zu einem Problem führen.

Wer über keine gültige Fahrerlaubnis und somit auch über keinen Führerschein verfügt, sollte nicht so tun, als habe man diesen vergessen. Auch ohne Führerschein-Dokument können die Polizisten feststellen, ob Sie über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. In einem solchen Fall greift Paragraf 21 „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Sind Sie nicht selbst Halter des Dienstfahrzeugs, sondern beispielsweise Ihr Arbeitgeber haftet dieser für die rechtlichen Konsequenzen. Daher ist eine regelmäßige Führerscheinkontrolle im Unternehmen nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern absolut notwendig. Mehr zur Führerscheinkontrolle haben wir in den nachstehenden Beiträgen gesammelt:

Im Ausland den Führerschein vergessen?

Wer den Führerschein (und andere Fahrzeugpapiere) bei einer Auslandsreise vergisst, muss mit deutlich höheren Strafen als in Deutschland rechnen. In der Schweiz beträgt das Bußgeld 20 Franken (~ 19,25 Euro). Ähnlich ist es in Polen mit 20 Euro. In Österreich werden rund 35 Euro fällig. Im beliebten Urlaubsland Italien kostet der vergessene Führerschein sogar über 70 Euro. Spanien unterscheidet nach vergessenem Führerschein (10 Euro wie in Deutschland), abgelaufenem Führerschein (200 Euro) und nicht vorhandenem Führerschein (500 Euro). Im Nachbarland Niederlande werden 90 Euro für den nicht mitgeführten Führerschein fällig und in Dänemark sogar dreistellig. Rund 135 Euro drohen, wenn der Führerschein nicht bei einer Kontrolle vorgezeigt werden kann.

Worauf sonst noch achten bei der Polizeikontrolle?

  • Winkt Sie die Polizei heraus, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, auf die Polizei zu reagieren und an geeigneter Stelle anzuhalten. Andernfalls droht ein Bußgeld von 70 Euro.
  • Bleiben Sie zunächst im Fahrzeug und bewahren Sie Ruhe.
  • Zeigen Sie nach Aufforderung Ihre Fahrzeugpapiere und Ihren Führerschein vor.
  • Mitzuführende Gegenstände nach Paragraf 31b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), wie Warndreieck oder Verbandkasten, müssen ebenfalls nach Aufforderung vorgezeigt werden.
  • Bei der technischen Überprüfung des Fahrzeugs müssen Sie als Fahrer nicht mitwirken. Sie haben eine Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht.
  • Bei einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat muss Sie die Polizei darüber belehren. Findet diese Belehrung nicht statt, kann die Aussage nachher höchstens eingeschränkt genutzt werden.
  • Einem Alkoholtest oder Drogenschnelltest müssen Sie nicht zustimmen.
  • Auch einen freiwilligen Bluttest können Sie verweigern. Wenn keine Gefahr in Verzug besteht bzw. kein Verdacht auf eine Verkehrsstraftat unter Alkohol- und Drogeneinfluss vorliegt, müssen Sie diesen nur auf richterlichen Beschluss durchführen lassen. Liegt jedoch ein Verdacht vor, hat die Polizei das Recht, einen Bluttest anzuordnen und Sie mit auf die nächste Einsatzstelle zu nehmen.
  • Ebenso wenig müssen Sie Gegenstände vorzeigen, die über die mitführungspflichten Gegenstände hinausgehen (z. B. Vorzeigen Ihres Handys ist keine Pflicht).
  • Bußgelder müssen nicht direkt vor Ort beglichen werden, sondern können mit Eingang des Bescheids bezahlt werden.

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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