Dos and Don’ts bei der Führerscheinkontrolle

Dos and Don’ts bei der Führerscheinkontrolle
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Die konkreten Anforderungen an die Durchführung einer Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber, das unternehmensinterne Fuhrparkmanagement oder durch damit beauftragte Dritte, wie externe Dienstleistungsunternehmen, ergibt sich indirekt aus der Strafvorschrift des Paragraf 21 StVG. Grundsätzlich darf ein Fahrzeughalter niemanden ans Steuer eines Dienstwagens lassen, der nicht im Besitz einer dafür gültigen Fahrerlaubnis ist oder der ein zeitiges Fahrverbot verbüßt. Siehe hier die Einzelheiten zu den Grundlagen, zur Häufigkeit der Kontrollen, zur Kontrolle im Pool, sowie bei bekanntem Verlust der Fahrerlaubnis. Doch worauf ist bei der Umsetzung der Führerscheinkontrolle zu achten?

Seien Sie bei der Führerscheinkontrolle besonders sorgfältig

Die Anforderungen an die Umsetzung der Führerscheinkontrolle sind vor allem durch die strafgerichtliche Rechtsprechung zu § 21 StVG (z. B. KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2005 – (3) 1 Ss 340/05 (86/05)) geprägt. Hierbei werden an die Sorgfaltspflicht des Halters strenge Anforderungen gestellt. Die gleichen strengen Anforderungen treffen denjenigen, auf den die Halterverantwortung entweder unternehmensintern im Fuhrpark oder unternehmensextern als Dienstleister übertragen worden ist.

Der Fahrzeughalter, der einem anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, muss grundsätzlich vor der Fahrt prüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Er ist verpflichtet, sich den Führerschein zeigen zu lassen.

Hat sich der Halter dementsprechend davon überzeugt, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und hat er danach, zum Beispiel durch regelmäßige (ggf. auch elektronische) Führerscheinkontrollen, die sichere Kenntnis erlangt, dass die Fahrerlaubnis weiter fortbesteht (siehe hier zum Anlass für genauere Kontrollen), muss er sich nicht vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen. Dies wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen.

Originalführerschein versus „Nicht“-Original

Folglich ist vor der allerersten Fahrzeugüberlassung der Original-Führerschein einzusehen und es werden an die Sorgfaltspflichten des Halters strenge Anforderungen gestellt. Nun stellt sich die Frage, was der Fuhrparkverantwortliche alles als Nachweis für das Vorliegen oder Fortbestehen der Fahrerlaubnis anerkennen darf und was nicht.

Sicher ist, dass der Fuhrparkverantwortliche keine polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgaben wahrzunehmen hat, zumal er häufig auch nicht über die entsprechende fachliche Ausbildung verfügt. So ist eine Kontrolle gerade bei ausländischen Fahrerlaubnissen wegen fehlenden Vergleichsmaterials kaum möglich und die Feststellung von Fälschungen oftmals eher zufällig. Daher kann, zum Beispiel im Falle krimineller Energie des Dienstwagennutzers, nicht ohne weiteres vom Fuhrparkverantwortlichen verlangt werden, dass dieser eine gut gemachte Fälschung eines Führerscheins erkennt, wenn er zumindest die allgemeinen (Echtheits-) Merkmale des Führerscheins gewissenhaft überprüft und dokumentiert hat. Hilfreich sind hierbei die Muster des Kraftfahrtbundesamtes oder das auch als Online-Version erschienene Loseblattwerk von Kirchner „Führerscheine der Welt“.

Das geht so nicht bei der Führerscheinkontrolle

Folgende Beispiele sind keine ausreichenden Nachweise für das Vorliegen oder Fortbestehen der gültigen Fahrerlaubnis. Sollte sich in diesen Fällen herausstellen, dass ein Dienstfahrzeugnutzer ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war, kann der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten bei der Führerscheinkontrolle zu einem Haftungsproblem für den Halter oder den verantwortlichen Mitarbeiter im Fuhrpark werden:

Internationaler Führerschein:

Die Vorlage des Internationalen Führerscheins ist nicht ausreichend. Dieser ist bloß ein Zusatzdokument zum nationalen Führerschein und nur in Verbindung mit diesem gültig.

Kopien, Fotografien und Videos:

Fotokopie, Telefax-Kopie, Digitale „Foto“-Kopie des Führerscheins (z. B. als PDF-Datei oder Scan-Datei), Fotografie/ Fotodatei des Führerscheins (z. B. JPEG-Datei, ggf. als Vorlage auf dem Smartphone-Display oder Übersendung per E-Mail) oder eine Videodatei des Führerscheins können nicht als Nachweis eines Führerscheins genutzt werden. Der zu kontrollierende Mitarbeiter könnte diese einfach „auf Vorrat“ angefertigt haben, um die eigentlich erforderliche Vorlage des Original-Führerscheins zu umgehen. Auch automatisierte oder elektronische Lösungen zur Führerscheinkontrolle müssen die Authentizität der Informationen zum Original-Führerschein gewährleisten und damit sicherstellen, dass Umgehungsstrategien von Dienstfahrzeugnutzern vermieden werden.

Weitere Szenarien:

Auch mit den folgenden Bescheinigungen oder Ausreden wird nicht hinreichend nachgewiesen, dass ein gültiger Original-Führerschein vorliegt:

  • Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Straßenverkehrsamtes über das Bestehen der Führerscheinprüfung;
  • Vorlage einer Punkte-Auskunft aus dem Fahreignungsregister des KBA in Flensburg;
  • „Verlust“ des Führerscheins, weil das Original-Führerscheindokument (bzw. -karte) verloren, gestohlen oder sonst wie abhandengekommen ist, auch nicht in Verbindung mit einer Verlustmeldung oder Diebstahlsanzeige.
  • Kreative Ausreden wie z. B.
    • „ich habe mein Portemonnaie mit dem Führerschein gerade verlegt und zeige das Dokument später vor“;
    • „der Kollege X kann bezeugen, dass mein Führerschein gestern im Rahmen einer Polizeikontrolle vorgelegt wurde“.

Fahrzeughalter oder Personen, auf die Halterpflichten übertragen worden sind, sollten bei der Führerscheinkontrolle unbedingt darauf achten, die strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zu beachten. Vor der allerersten Fahrzeugüberlassung sollte der Original-Führerschein geprüft werden. Bei Folgekontrollen ist zu beachten, dass der Nachweis dem Original-Führerschein gleichstehen sollte, da der Halterverantwortliche nur so sichere Kenntnis vom Fortbestehen der Fahrerlaubnis erlangt.


Auf Aktualität geprüft am: 01.07.2024.

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