Autofahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss

Im Jahr 2024 wurden laut Statista insgesamt über 35.000 Verkehrsunfälle aufgrund von Alkoholkonsum registriert. Aber nicht nur Alkohol kann Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben, auch der Konsum von Drogen kann das Unfallrisiko erhöhen. In unserem Beitrag geben wir einen Überblick über die Auswirkungen des Alkohol- und Drogenkonsums auf die Fahrtüchtigkeit.

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Autofahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss © Pexels.com I energepic.com
Stefanie Effer
Auf Aktualität geprüft am 16.02.2026

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick

  • Der Konsum von Alkohol und Drogen beeinflusst die Fahrtüchtigkeit stark, indem er beispielsweise die Reaktionsfähigkeit vermindert, die Risikobereitschaft steigert, das Sehfeld einschränkt und die Wahrnehmung sowie die Raum- und Entfernungseinschätzung stört.
  • Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss können je nach Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft werden, wobei eine Straftat bei Alkohol in der Regel ab 1,1 Promille oder schon ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen vorliegt.
  • Die Konsequenzen für Verstöße sind ernsthaft und reichen von Bußgeldern (z.B. 500 Euro für Ersttäter beim Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) und Punkten im Fahreignungsregister bis hin zu Fahrverboten oder dem Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrtüchtigkeit

Der Konsum von Alkohol kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers erheblich beeinflussen. Neben verminderter Reaktionsfähigkeit steigt das Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen und Kreislaufzusammenbrüche. Ebenso kann der Konsum von Alkohol dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer zu Aggressionen und Gewalt neigen, die im Straßenverkehr tödlich enden können. Auch die Risikobereitschaft steigt, was dazu beitragen kann, dass das Unfallrisiko steigt.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann es bereits zu Einschränkungen des Sehfelds und Problemen bei der Entfernungseinschätzung kommen. Mit 0,5 Promille sinkt die Reaktionsfähigkeit und das Risiko für eine Rotlichtschwäche steigt. Ab 0,8 Promille ist das Sichtfeld so eingeschränkt, dass es zum sogenannten Tunnelblick kommen kann. All diese Faktoren haben deutlichen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers.

 

Alhokolkonsum in der Probezeit

Das absolute Alhokolverbot für Fahranfänger wird in Paragraf 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

„Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.“

Wichtig: Ein Verstoß liegt auch vor, wenn der Fahranfänger z. B. mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt.

Bei Alkoholkonsum in der Probezeit wird in der Regel kein Fahrverbot ausgesprochen. Auch die MPU wird in diesem Fall nicht angeordnet. Vielmehr verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und der Fahranfänger muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.

 

 Die 0,5 Promille-Grenze

Die 0,5 Promille-Grenze wird in Paragraf 24a StVG geregelt.

„Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“

Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, sofern niemand im Straßenverkehr gefährdet wurde. Hier spricht man auch von relativer Fahruntüchtigkeit.

Ein Verstoß gegen Paragraf 24a StVG zieht in der Regel ein Fahrberbot und ein Bußgeld nach sich. Im Wiederholungsfall verdoppeln sich sowohl Fahrverbot als auch das Bußgeld. Außerdem ist bei wiederholter Fahrt über der 0,5 Promille-Grenze eine MPU zwingend erforderlich.

Wichtig: Auch bei der Nutzung von E-Scootern kann ein Fahrverbot und Bußgeld drohen, da diese als Kraftfahrzeug gewertet werden.

Die 1,1 Promille-Grenze

Ab 1,1 Promille wird von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen. Hierbei handelt es sich um eine Straftat nach Paragraf 316 StGB.

„Wer im Verkehr [...]ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird [...] bestraft [...].“

Sofern keine weitere Gefährdung des Straßenverkehrs nach Paragraf 315b oder Paragraf 315c vorliegt, drohen mindestens 6 Monate Fahrverbot, 3 Punkte sowie eine Geldstrafe.

 

Die 1,6 Promille-Grenze

Ab 1,6 Promille handelt es sich ebenfalls um eine Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet wird.

Für die Strafbarkeit nach Paragraf 316 reicht das Führen eines Fahrzeugs aus. Es ist nicht definiert, dass es sich hierbei um ein Kraftfahrzeug handeln muss. Ein Verstoß führt hier zwangsläufig auch zur Anordung der MPU.

Wichtig: Anders als bei der 0,5 Promille-Grenze reicht hier auch die Nutzung eines Fahrrads bereits aus. Ein Verstoß mit dem Fahrrad hat allerdings nicht zwangsläufig auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Erst, wenn die MPU nicht gemeistert oder fristgerecht abgelegt wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

 

Auch für das Fahrrad gelten entsprechende Promille-Grenzen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag.

Promillegrenzen_Straßenverkehr

 

Die Konsequenzen bei Alkohol am Steuer

Bewegt man unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr kann dies ernsthafte Folgen nach sich ziehen. Konsequenzen einer Alkoholfahrt sind dabei nicht nur hohe Strafen in Form von Bußgeldern oder dem Entzug des Führerscheins.

Verstoß gegen die 0,0 Promille-Grenze

Konsequenzen

Bei Fahranfängern (nach §24c StVG gilt für Fahranfänger die 0,0 Promille-Grenze)

2 Jahre Verlängerung der Probezeit

Mind. 250 Euro Bußgeld

1 Punkt im Fahreignungsregister

Teilnahme am Aufbauseminar

 

Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze

Konsequenzen

Ersttäter – Alkohol am Steuer

500 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 1 Monat Fahrverbot

2. Mal Alkohol am Steuer

1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 3 Monate Fahrverbot

> 2. Mal Alkohol am Steuer

1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 3 Monate Fahrverbot

 Die Fahrt unter Alkoholeinfluss zählt ab einer Promillegrenze von 1,1 als Straftat, da hier in der Regel absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, die mit einer erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht.

Verstoß gegen die 0,3 Promille-Grenze mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Unfall sowie Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,09 Promille

Konsequenzen

Gefährdung des Verkehrs ab 0,3 Promille

Geldstrafe abgängig vom Einkommen, 3 Punkte im Fahreignungsregister, Entzug der Fahrerlaubnis

Blutalkoholwert mehr als 1,09 Promille

Geldstrafe abgängig vom Einkommen, 3 Punkte im Fahreignungsregister, Entzug der Fahrerlaubnis für mind. 6 Monate

Ab 1,6 Promille

Zusätzlich zu den genannten Konsequenzen verpflichtende Teilnahme an einer MPU.

 

Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtüchtigkeit

Der Konsum von Drogen ist in Deutschland illegal – nicht nur, weil der Konsum die Fahrtauglichkeit des Verkehrsteilnehmers beeinflusst. Berauschende Mittel haben einen Einfluss auf die Wahrnehmung und verhindern somit, dass man sich vollumfänglich auf das Geschehen im Straßenverkehr konzentrieren kann. Je nach Art der Drogen unterscheiden sich die Auswirkungen beim Konsum. Einige gängige sind nachfolgend aufgelistet:

All diese Auswirkungen haben Einfluss auf das Fahrverhalten und können zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

 

Grenzwerte für die Fahrt unter Drogeneinfluss

Die Grenzwertkommission hat im Jahr 2004 die nachfolgenden Grenzwerte definiert, ab deren Überschreitung der Konsum von Drogen und die Teilnahme im Straßenverkehr zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen.

Art der Droge

Grenzwert im Blut

Canabis

1 ng/ml

Morphin/Heroin

10 ng/ml

Kokain

75 ng/ml

Amphetamine / Designerdrogen / Metamfetamine

25 ng/ml

Quelle: DVR

Hinweis: Im Gesetz werden die Grenzwerte in Paragraf 24a StVG geregelt. Für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (Cannabis) wird hier ein Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum definiert. Der neue THC-Grenzwert gilt seit dem 22. August 2025.

 

Drogenkonsum in der Probezeit

Wird man in der Probezeit mit Drogen im Blut bei der Fahrt erwischt, führt dies dazu, dass die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert wird (sofern nicht sofort ein Entzug der Fahrerlaubnis stattfindet). Außerdem muss an einem Aufbauseminar teilgenommen werden. Die Kosten sind hierbei durch den Fahrer selbst zu tragen. Bei einem zweiten Verstoß kommt es zu einer Verwarnung sowie zur Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ab dem dritten Verstoß droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Konsum von Cannabis im Straßenverkehr

Seit April 2024 ist Cannabis im Straßenverkehr teilweise legalisiert. Aber nicht immer ist der Konsum von Cannabis im Straßenverkehr auch straffrei. Wer erwischt wird, risikiert auch hier den Führerschein.

Besitz von Cannabis wird nachgewiesen (ohne Konsum und Beteiligung am Straßenverkehr)

Mit einem Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht zu rechnen.

Es wird ggf. ein Drogenscreening angefordert.

Besitz von Cannabis wird nachgewiesen (im Straßenverkehr ohne Hinweis auf Konsum)

Anforderung eines ärztlichen Gutachtens.

Konsum von Cannabis wird nachgewiesen (ohne Beteiligung am Straßenverkehr)

Anforderung eines ärztlichen Gutachtens.

Konsum von Cannabis wird nachgewiesen (mit Beteiligung am Straßenverkehr)

Entzug der Fahrerlaubnis droht. Abhängig von der konsumierten Menge. Zusätzlich ärztliches Gutachten oder MPU.

Wichtig: Trotz der Entkriminalisierung ist bekifft Autofahren weiterhin verboten. Außerdem gelten strengere Regeln für Fahranfänger und den Mischkonsum mit Alkohol.

 

Die Konsequenzen bei Drogen am Steuer

Die Fahrt unter Drogeneinfluss kann ebenso Nebenfolgen haben, da es sich, je nach Schwere der Tat, um eine Ordnungswidrigkeit (Vergehen nach dem Straßenverkehrsrecht) oder sogar eine Straftat (Vergehen nach dem Strafrecht) handeln kann.

Verstoß

Konsequenzen

Ersttäter – Drogen am Steuer

500 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 1 Monat Fahrverbot

2. Mal Drogen am Steuer

1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 3 Monate Fahrverbot

> 2. Mal Drogen am Steuer

1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 3 Monate Fahrverbot

Achtung: Für Fahranfänger und bei Mischkonsum mit Alkohol gelten strengere Regeln. In Kombination mit Alkohol steigt das Bußgeld auf bis zu 1.000 Euro beim ersten Vergehen. In der Probezeit gilt ein Cannabis-Verbot – bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von 250 Euro.

Wird hingegen die Fahruntüchtigkeit bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss festgestellt (dies äußert sich bspw. durch auffälliges Fahrverhalten), handelt es sich in der Regel um eine Straftat.

Diese Straftaten beruhen auf den Paragrafen 315c oder 316 StGB. Nach Paragraf 315c können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen drohen. Bei einer Straftat nach Paragraf 316 StGB können Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen die Folge sein. Die Strafen variieren wenn es sich nicht um das erste Vergehen handelt. Im Falle eines Unfalls mit Todesfolge kann außerdem eine Verurteilung nach Paragraf 222 StGB in Frage kommen.

Weitere Informationen zum Fahrverbot und zu den Sperrfristen beim Führerscheinentzug finden Sie in unserem Beitrag: Fahrverbot und Führerscheinentzug: Bedeutung für den Arbeitgeber

 

Rechte und Pflichten bei der Polizeikontrolle

Wird man von der Polizei angehalten, kann diese einen Alkohol- oder Drogentest vor Ort durchführen. Dieser ist allerdings freiwillig. Hierbei handelt es sich üblicherweise um einen Atemalkoholtest oder bei Verdacht auf Drogenkonsum um einen Speichel- oder Schweißtest. Verweigert der zu kontrollierende Verkehrsteilnehmer den Test, kann ein Alkohol- oder Drogentest in Form einer Blutabnahme durch einen Richter angeordnet werden.