Die Sperrfrist nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis

Wird der Führerschein entzogen, kann man einen neuen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist beantragen. Wir erklären die Unterschiede zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot sowie die Grundlagen und Hintergründe der Sperrfrist.

Inhaltsverzeichnis:

Unterschiede: Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzugrenzen vom sog. Fahrverbot. Es kann als Nebenfolge (im Bußgeldverfahren) oder als Nebenstrafe (im Strafverfahren) ausgesprochen werden.

Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis als solche bestehen, die Sanktion besteht darin, dass man für eine bestimmte Zeit von der nach wie vor bestehenden Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf. Man muss den Führerschein abgeben, darf kein Kraftahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen, erhält den Führerschein mit Ablauf des Fahrverbots zurück und ist dann wieder berechtigt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein nicht zurückgegeben. Das Recht zur Führung eines Kraftfahrzeuges ist dauerhaft erloschen. Grund hierfür ist die fehlende Fahreignung. Es gibt keine Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zeit!

Zur Abgrenzung des Fahrverbots und der Entziehung der Fahrerlaubnis siehe folgende Übersicht:

Fahrverbot

Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Fahrerlaubnis erlischt

max. sechs Monate

Entziehung ist dauerhaft, d. h. keine Entziehung „auf Zeit“

Denkzettel / setzt einen Verkehrsverstoß voraus

setzt Ungeeignetheit voraus

Nach Ablauf des Fahrverbots lebt Fahrberechtigung wieder auf

u. U. Sperrfrist, bedeutet nicht: Zwang zur Neuerteilung

Fahren trotz Verbot strafbar

Fahren trotz Entziehung der Fahrerlaubnis strafbar

Führerschein wird zurückgegeben

Führerschein ist dauerhaft „weg“, erforderlich ist stets Neuerteilung der Fahrerlaubnis

 

Anzumerken ist, dass das Gesetz geändert wurde. Das längstmögliche Fahrverbot beträgt nunmehr sechs Monate und nicht – wie früher – drei Monate.

Anders als bei einem Fahrverbot ist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, um den Führerschein wieder in den Händen halten zu können.

Sieht man sich die oben genannte Übersicht an, wird deutlich, dass ein sechsmonatiges Fahrverbot möglich ist.

Wenn richterlich die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird, wird durch den Richter eine Sperrfrist angeordnet.

Was versteht man unter der Sperrfrist?

Vorab eine Erläuterung, was eine Sperrfrist überhaupt ist. Für die Fuhrparkleiterin oder den Fuhrparkleiter setzt dies voraus, dass sie oder er mit folgenden Aspekten sattelfest vertraut ist.

Es wird die Fahrerlaubnis entzogen: Sie kann durch

  • die zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder durch
  • ein Gericht entzogen werden.

Eine Sperrrist ist somit i. d. R. mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden. Dies gilt nur in einem Fall nicht. Wenn z. B. jemand ohne gültige Fahrerlaubnis fährt (ihr Fahrer also nicht-Inhaber einer Fahrerlaubnis ist), kann logischerweise auch keine Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Fall kann ein Gericht eine Sperre aussprechen, ohne zugleich die Fahrerlaubnis zu entziehen. In dieser Konstellation spricht man von einer sogenannten isolierten Sperrfrist.

Rechtliche Grundlage: Sperrfrist und Entzug der Fahrerlaubnis

Paragraf 69a Strafgesetzbuch (StGB) „Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis“:

(1) Satz 1:

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).

Die Sperre oder Sperrfrist beinhaltet also ein Verbot – gerichtet an die Fahrerlaubnisbehörden - innerhalb dieser Zeitspanne eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Entzieht der Richter die Fahrerlaubnis (wegen fehlender Fahreignung), ordnet er eine Sperrfrist an. Sie dauert i. d. R. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Im Strafrecht gilt Paragraf 69 StGB:

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),

  1. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  2. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  3. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Sperrfrist festlegen?

Die fahrerlaubnisbehördliche Sperrfrist gibt es in zwei Fällen:

Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe folgt aus Paragraf 2a Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems (früher: Punktsystem) gelten die Vorschriften des Paragrafen 4 Abs. 5 und Abs. 10 StVG:

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

...

  1. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden.

Welche Konsequenzen zieht die Sperrfrist nach sich?

Während der Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Das bedeutet keineswegs, dass nach Ablauf der Frist die Fahrerlaubnis neu erteilt werden muss. Im Gegenteil. Häufig wird ein Fall vorliegen, bei dem die Fahrerlaubnisbehörden die Neuerteilung davon abhängig machen, dass der Betreffende eine sog. Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich meistert. Die Anordnungsgründe für die Medizinisch-Psychologische Untersuchung finden Sie hier. Der Ablauf der Sperrfrist führt nicht dazu, dass die Fahrerlaubnis wiederauflebt; der Führerschein wird nicht zurückgereicht. Das gerade unterscheidet die Entziehung der Fahrerlaubnis vom Fahrverbot.

Besonders plastisch werden die Unterschiede, wenn man sich vor Augen hält, dass sowohl ein sechsmonatiges Fahrverbot möglich ist als auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer sechsmonatigen Sperrfrist.

Mit Ablauf eines sechsmonatigen Fahrverbots erhält der Betroffene den Führerschein zurück, nach Ablauf einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer sechsmonatigen Sperrfrist erhält er ihn nicht zurück. Sie bzw. er darf kein Kraftfahrzeug nutzen.

Wann beginnt die Sperrfrist?

Die behördliche Sperrfrist beginnt mit der Bestandskraft der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und im Recht des Fahreignungsbewertungssystems gilt jedoch, dass gesetzlich bei beiden Entziehungen der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung gesetzlich gilt. Mit anderen Worten: Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis führt nicht dazu, dass der Betreffende während eines laufenden Widerspruchs oder einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis noch ein Fahrzeug führen dürfte.

Die richterlich angeordnete Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils bzw. mit der richterlichen Unterschrift unter den Strafbefehl, sofern dieser rechtskräftig wird.

Die Gerichte haben zwar nach einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren bei der Bemessung der Sperrfrist die bereits erlittene führerscheinlose Zeit zu berücksichtigen. Rechtlich ändert dies nichts daran, dass die Sperrfrist mit der Rechtskraft des Urteils beginnt bzw. mit der Unterschrift des Richters unter den Strafbefehl.

Das Mindestmaß einer richterlichen Sperrfrist beträgt zumindest drei Monate.

Paragraf 69a StGB Abs. 3:

(3) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozessordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.


Ist in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet worden, gilt Paragraf 69a Abs. 4 StGB:

(4) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

Bei klaren Fällen, z. B. einer eindeutigen Trunkenheitsfahrt, sollte es das Ziel der Verteidigung sein, dass ein Strafbefehl ergeht. Dies ist ein schriftliches Verfahren und ist meist schneller durchlaufen als eine Gerichtsverhandlung. Unabhängig von der Dauer der richterlich angeordneten Sperrfrist ist logisch, dass sie zeitiger endet, umso früher sie beginnt.

Die Sperrfristen nach dem System der Fahrerlaubnis auf Probe und nach dem Fahreignungsbewertungssystem folgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind nicht abzukürzen.

Die strafrichterlich angeordnete Sperrfrist ist Resultat einer Prognose des Gerichts zur Zeit des Strafbefehls bzw. des Urteils (siehe: § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB: „ ... wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

Aus Paragraf 69a Abs. 7 StGB folgt:

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

Schon bei der Bemessung der Sperrfrist geht es um die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit. Ein Anwaltlicher Vortrag nach einer Trunkenheitsfahrt aus dem hervorgeht, dass die Mandantin oder der Mandant beruflich auf die Fahrerlaubnis besonders angewiesen ist, wäre schlicht fehl am Platz und würde wohl die richterliche Gegenfrage provozieren: „Warum trinkt und fährt Ihre Mandantin oder Ihr Mandant dann?“

Anders sieht es aus, wenn die Mandantin oder der Mandant beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt mit Hilfe eines Verkehrspsychologen die eigene Problematik aufgearbeitet hat. In diesem Fall werden die Gerichte die Sperrfrist im Nachhinein aufheben oder zumindest reduzieren. Liegt in Fall vor, bei dem ohnehin eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung zu erwarten ist (siehe hier), können die Mandantin bzw. der Mandant „zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen“. Eine solche Maßnahme kann zu einer Reduzierung der Sperrfrist führen und gleichzeitig wird man auf die zu erwartende Medizinisch-Psychologische Untersuchung vorbereitet.

Es gibt umgekehrt Fälle, in denen das Anliegen die Sperrfrist abzukürzen keinen Sinn ergibt. Ist z. B. einer Mandantin oder einem Mandanten wegen einer wiederholten Trunkenheitsfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss eine Sperrfrist von einem Jahr auferlegt worden, wäre die Abkürzung der Sperrfrist sinnlos, weil die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nur erfolgreich gemeistert werden kann, wenn eine zumindest einjährige Alkohol-Abstinenz nachgewiesen wird. An diesem Erfordernis würde sich nichts ändern, wenn die Sperrfrist nach zehn Monaten richterlich aufgehoben wird.

Ende der Sperrfrist: Wann kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden?

Ziel der Mandanten ist, mit Ablauf der Sperrfrist wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Die Fahrerlaubnis muss als Neuerteilung nach vorheriger Entziehung beantragt werden. Aus diesem Grund ist es bereits zulässig, wenn schon während der noch laufenden Sperrfist die Fahrerlaubnis neu beantragt wird.

Nach Paragraf 20 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) gilt:

(5) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
  1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
  2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches

bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Für die behördlichen Sperrfristen nach dem Recht der Fahrerlaubnis auf Probe und dem Fahreignungsbewertungssystem und für die richterlich angeordnete Sperrfrist gilt somit, dass die Fahrerlaubnis sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden darf. Ich betone dies deshalb, weil im Internet häufig zu lesen ist, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei Monate vor deren Ablauf neu beantragt werden darf. Dies war früher richtig. Das Gesetz ist jedoch geändert worden (mit Rücksicht auf die Bearbeitungsdauer).

Da die Fahrerlaubnisbehörden häufig spät davon Kenntnis erlangen, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, achte ich in meiner anwaltlichen Praxis darauf, dass mit dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis die zu Grunde liegende Entscheidung mit einem sog. Rechtskraftvermerk beigefügt wird. Hiermit wird verhindert, dass der Antrag unbearbeitet bleibt, weil die Fahrerlaubnisbehörde irrig davon ausgeht, die Entscheidung sei noch gar nicht rechtskräftig.

Tipps und mögliche Konsequenzen für das Fuhrparkmanagement

Berichtet Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter von einem sechsmonatigen Fahrverbot, ist für Sie besondere Vorsicht geboten.

Trifft die Aussage zu, ist ihr Mitarbeiter nach sechs Monaten wieder fahrberechtigt.

Handelt sich aber um eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer sechsmonatigen Sperrfrist, ist mit Ablauf der Sperrfrist nur erreicht, dass eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nicht mehr und nicht weniger! Das Ende der Sperrfrist führt gerade nicht dazu, dass man von seiner (nicht mehr existierenden) Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf.

Wenn Ihr Fahrer nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist ein Kraftfahrzeug führt, macht er sich strafbar. Sie als Fuhrparkverantwortlicher müssen ebenfalls mit einem Strafverfahren rechnen, wenn Sie zulassen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.

Berichtet der Mitarbeiter beispielsweise von einem neunmonatigen Fahrverbot oder aber ihr oder ihm sei die Fahrerlaubnis „für neun Monate“ entzogen worden, gilt:

  • Es kann sich nicht um ein neunmonatiges Fahrverbot handeln, die längstmögliche Dauer beträgt sechs Monate (s. o.),
  • es kann sich auch nicht um eine neunmonatige Entziehung der Fahrerlaubnis handeln, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zeitlich begrenzt ist (s. o.).

Berichtet Ihr Mitarbeiter von einem neunmonatigen Fahrverbot ist offensichtlich, dass es sich um eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer neunmonatigen Sperrfrist handelt (Grund: Das längst mögliche Fahrverbot beträgt sechs Monate). Berichtet Ihr Mitarbeiter von einer neunmonatigen Entziehung der Fahrerlaubnis, kann dies ebenfalls nicht zutreffen (Grund: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist niemals zeitlich befristet).

Sie bzw. er wird von einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer neunmonatigen Sperrfrist berichtet haben.

Dies mag spitzfindig sein, ist aber bedeutsam. Was der Fahrer Ihnen berichtet ist zweitrangig. Sie müssen (wenn Sie Fuhrparkverantwortung innehaben) wissen, ob ein Fahrverbot oder aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.

Fazit

Aus anwaltlicher Sicht sollte es das Ziel der Verteidigung sein, eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Bei jedem verkehrsrechtlichen Mandat bietet sich das Einholen eines Auszug aus dem Fahreignungsregister für die Mandantin oder den Mandanten an. Wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu vermeiden ist, sollte es das Ziel sein, eine möglichst kurze Sperrfrist zu erreichen.

Bei einer (drohenden) Sperrfrist muss bedacht werden, dass die Argumentationsstruktur der Verteidigung vollständig anderen Regeln folgt, als bei einem Fahrverbot. Es geht hier nicht um einen Denkzettel, der bei Vorliegen besonderer Härten durch ein erhöhtes Bußgeld unter Umständen kompensiert werden kann, es geht um die Frage der Fahreignung, die im Raum steht.

 

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