Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt trägt dazu bei, dass immer mehr Menschen ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen verrichten. Regelungen zur Arbeit an Arbeitsplätzen und Präventionsmaßnahmen, wie die E-Learning-Unterweisungen von LapID, werden daher immer wichtiger. Die Pflicht zu Unterweisungen findet sich in der Arbeitsstättenverordnung wieder.
Inhaltsverzeichnis:
- Definition: Arbeitsstätte
- Arbeitsstättenverordnung und DGUV: Unterweisungen
- Präventionsmaßnahmen
- Für welche Bereiche gilt die Arbeitsstättenverordnung?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält Regelungen über die Mindestvorschriften, die zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen.
Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, Mitarbeiter eines Unternehmens vor Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten zu schützen. Ein Mittel dafür sind bspw. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Sicherheitsunterweisungen zu vorliegenden Gefahrenquellen, wie die E-Learning-Module von LapID.
Definition: Arbeitsstätte
Als Arbeitsstätte ist nach ArbStättV ein Raum oder ein Ort in einem Gebäude auf dem Gelände des Betriebs zu verstehen. Darüber hinaus können auch Orte im Freien als Arbeitsstätte gelten, sofern diese auf dem Gelände des Betriebs liegen. Hierunter können auch Baustellen fallen.
Arbeitsstättenverordnung und DGUV: Unterweisungen
Unterweisungspflichten ergeben sich im Allgemeinen aus den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes. Insbesondere Paragraf 12 ArbSchG sowie die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit Paragraf 4 der DGUV Vorschrift 1 befassen sich mit Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Unterweisungen dienen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und orientieren sich an der unternehmens- und arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsbeurteilung.
Je nach Anwendungsfeld werden diese Regelungen um weitere rechtliche Anforderungen ergänzt. Zunächst erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Einschätzung der Arbeitsbedingungen.
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit. Paragraf 5 ArbSchG
Darauf aufbauend wird die Gefährdungsbeurteilung erstellt. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten enthält die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. (…) Paragraf 3 ArbStättV:
Der Arbeitgeber ist darüber hinaus dazu verpflichtet, Arbeitsstätten instand zu halten und festgestellte Mängel zu beseitigen. Außerdem muss er dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsplätze ohne eine Gefährdung der Arbeitnehmer genutzt werden können.
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen. Paragraf 4 Abs.1 ArbStättV
Paragraf 4 ArbStättV enthält Regelungen zu Sicherheitseinrichtungen, wie bspw. Sicherheitsbeleuchtungen, Fluchtwegen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.. Um Mitarbeitern die Gefahren und Risiken beim Betreiben und Benutzen der Arbeitsstätten näherzubringen, definiert die Arbeitsstättenverordnung eine Unterweisungspflicht.
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
- alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
- arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen. in Paragraf 6 Abs. 1 ArbStättV
Paragraf 6 ArbStättV enthält darüber hinaus Regelungen, wann und wie oft eine Unterweisung zu erfolgen hat. Sie ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen und anschließend mindestens jährlich zu wiederholen. Verändert sich das Arbeitsmittel, die Arbeitsorganisation oder sonstige Arbeitsabläufe mit einer zusätzlichen Gefährdung ist die Unterweisung auch unterjährig zu wiederholen.
Präventionsmaßnahmen
Aus den Inhalten der ArbStättV ergeben sich verschiedene Präventionsmaßnahmen. Hierzu zählen neben der arbeitsmedizinischen Vorsorge auch Unterweisungen.
Unterweisungen
Typische Unterweisungen, die im Unternehmen durchgeführt werden sollten, sind:
- Erste-Hilfe-Unterweisung im Betrieb
- Unterweisung für den betrieblichen Brandschutz
- Unterweisungen: Mobiles Arbeiten & Homeoffice
- Heben & Tragen: Unterweisungen für einen gesunden Rücken
LapID unterstützt Sie hierbei mit digitalen, DGUV-zertifizierten Unterweisungen. Diese können den Mitarbeitern individuell zugewiesen und jährlich wiederholt werden. Mit den E-Learning-Unterweisungen können Sie Ihren Pflichten rechtssicher und digital nachkommen. Wählen Sie die für Ihr Unternehmen passenden Module aus unserem Katalog aus. Kombinieren Sie nach belieben Unterweisungenaus den Bereichen Arbeitssicherheit, Fuhrparkmanagement und Compliance.
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Technische Regeln für Arbeitsstätten
Durchführungshilfen und spezielle Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung enthalten die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Die ASR erleichtern die Erstellung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung geeigneter Maßnahmen.
Eine Übersicht der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthalten:
Technische Regeln für Arbeitsstätten
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet Untersuchungen, die für die Mitarbeiter angeboten werden können. Mehr zu den Regelungen rund um die arbeitsmedizinische Vorsorge erfahren Sie in unserem Beitrag:
Bildschirmarbeitsplätze fallen bspw. in den Geltungsbereich der ArbStättV. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die für diesen Bereich angeboten wird, ist die sog. G37 Untersuchung:
Für welche Bereiche gilt die Arbeitsstättenverordnung?
Die Arbeitsstättenverordnung gilt für alle Arbeitsstätten. Je nach Branche und Gewerbe gelten jedoch Ausnahmen:
Arbeitstätten |
Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung |
- Arbeitsstätten im Reisegewebe und Marktverkehr - Transportmittel im öffentlichen Verkehr - Felder, Wälder sowie sonstige land- oder forstwirtschaftliche Flächen (außerhalb bebauter Flächen). |
Paragraf 5 sowie Anhang Nr. 1.3. |
- Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebs |
Paragraf 3, 3a und Anhang Nr. 4.4. |
- Telearbeitsplätze (soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht) |
Paragraf 3 (bei erstmaliger Benutzung), Paragraf 6 und Anhang Nr. 6* |
*mit Ausnahme von Bedienerplätzen von Maschinen oder Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, tragbaren Bildschirmgeräte, Rechenmaschinen, Registrierkassen oder Schreibmaschinen in klassischer Bauweise mit Display.