Arbeitsmedizinische Vorsorge: Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (ehemals G 37 Untersuchung)

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (ehemals G 37 Untersuchung)
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Bei der Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemals G37-Untersuchung) geht es darum, mögliche Belastungen durch dauerhaftes Sitzen und ständiges Sehen im Bildschirmabstand zu identifizieren und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wir geben einen Überblick.

Warum sollte Sehvermögen bei Bildschirmarbeit regelmäßig überprüft werden?

Auf den ersten Blick birgt die Arbeit am Bildschirm für den Mitarbeiter keine Risiken. Dennoch kann auch dies die Gesundheit des Mitarbeiters beeinflussen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ dient in erster Linie der Vorsorge.

Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für die Arbeit am Bildschirm

Der Bereich Bildschirmarbeit wird in Anhang Teil 4 der ArbMedVV behandelt und fällt unter den Bereich der Angebotsvorsorge. Wird die arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ nicht durch den Arbeitgeber angeboten, kann dies zu Bußgeldern bis zu 5.000 Euro führen.

Informationen über die „G37-Untersuchung“ sind darüber hinaus in der DGUV Information 250-007 enthalten.

Was wird im Rahmen der „G37-Untersuchung“ überprüft?

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Tätigkeiten an Bildschirmgeräten wird die Sehschärfe des Mitarbeiters untersucht. „Die G37-Untersuchung“ prüft die Sehfähigkeit des Mitarbeiters im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm / Lesebereich 30-35cm). Des Weiteren wird die Sehschärfe in Bezug auf den jeweiligen Arbeitsplatz überprüft. Dies umfasst insbesondere den Bereich am Schreibtisch. Darüber hinaus untersucht der Augenarzt, das zentrale Gesichtsfeld und testet allgemein die Sehfunktion, die Wahrnehmung der Raumtiefe, die Stellung der Augenachsen sowie die Wahrnehmung von Farben.

Der Augenarzt orientiert sich dabei an einer Checkliste inkl. vordefinierter Grenzwerte als Mindestanforderung. Mithilfe derer arbeitet er die gesetzlichen Anforderungen, die an die Arbeit am Bildschirm gestellt werden:

  • Sehschärfe in der Ferne: 0,8 / 0,8
  • Sehschärfe in der Nähe (arbeitsplatzbezogen): 0,8 / 0,8
  • Sehschärfe beidäugig: 0,8
  • Zentrales Gesichtsfeld und Farbensinn: regelrecht

Neben dem Test der Sehfähigkeit wird auch der Blutdruck gemessen sowie die allgemeine Arbeitsplatzsituation betrachtet. Im Rahmen der Untersuchung des Arbeitsplatzes werden insbesondere die Aspekte der Ergonomie berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Ergonomie werden die Körperhaltung, die Stellung des Blickwinkels aber auch der Abstand zum Bildschirm sowie der Kontrast des Bildschirms und die Ausleuchtung des Arbeitsplatzes betrachtet. Im Anschluss erfolgt die ärztliche Bewertung. In der Regel dauert die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht länger als 15 Minuten.

Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Ergibt die Untersuchung, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist, muss der Arbeitgeber diese Sehhilfe zur Verfügung stellen. Bei der Anpassung der Sehhilfe, insbesondere für Alterssichtige, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Der Sehabstand,
  • die vorhandene und vom Alter abhängige Akkomodationsbreite,
  • die Arbeitsaufgabe und das dafür erforderliche Sichtspektrum.

Wenn der Arbeitgeber die Beschaffung der Bildschirmbrille dem Arbeitnehmer überlässt, kann er diese innerhalb der Arbeitszeit besorgen. Der Arbeitgeber kann aber Vorgaben darüber machen, wann und bei welchem Optiker die Brille angefertigt werden soll.

Die Verordnung einer speziellen Sehhilfe im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung werden in den nachfolgenden Verordnungen und Gesetzen geregelt:

Arbeitsschutzgesetz:

  • 3 Abs. 3 ArbSchG: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“
  • 4 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 
    … 3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene ... zu berücksichtigen.“

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge:

  • Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1: „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“

Für wen ist die „G37-Untersuchung“ sinnvoll?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge für „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ richtet sich an alle Mitarbeiter, die regelmäßig am Bildschirm arbeiten. Regelmäßig bedeutet hier, dass mindestens 3 Stunden täglich vor einem Bildschirm gearbeitet wird. Unter „Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen“ fallen nach DGUV Information 250-007 Beschäftigte, die einen unwesentlichen Teil Ihrer Arbeit an einem Bildschirmgerät verrichten. Dies können bspw.Tätigkeiten mit folgenden Schwerpunkten sein:

  • Ständige Datenerfassung und -abfrage
  • Sachbearbeitung und Dialogverkehr
  • Schreibdienst
  • CAD-Verfahren
  • Bildverarbeitung und Bildbearbeitung

Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Mitarbeiter mit Bildschirmtätigkeit erforderlich und anzubieten ist, ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich.

Kosten der arbeitsmedizinischen „Vorsorgeuntersuchung G37“

Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes muss der Arbeitgeber die Kosten für die „G37-Untersuchung“ übernehmen. Hierunter fallen die Erstuntersuchung sowie die Folgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt, aber auch die Freistellung des Arbeitnehmers und alle anfallenden Kosten. Zusätzliche Ausgabe können bspw. Fahrtkosten im Rahmen der Untersuchung sein oder Kosten, die durch Ergänzungsuntersuchungen sowie die Anordnung einer Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz anfallen.
Ist eine spezielle Brille bzw. Bildschirmbrille notwendig ist, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Aufpreise für besondere Gläser, Enspiegelung etc. sind allerdings von den Mitarbeitern zu bezahlen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung verpflichtend oder nicht?

Bei der Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ handelt es sich um eine fakultative Untersuchung, die somit nicht verpflichtend für den Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber muss die Untersuchung dennoch zwingend für seine Mitarbeiter anbieten. Ob diese das Angebot wahrnehmen oder nicht, ist den Mitarbeitern selbst überlassen.

Neben der Vorsorge für „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ ist auch die ehemals G25 genannte Eignungsuntersuchung für Fahr- und Steuertätigkeiten in vielen Unternehmen relevant. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie in unserem zugehörigen Beitrag:

Wann wird die „G37-Vorsorgeuntersuchung“ durchgeführt?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ sollte vor Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Erstuntersuchung erfolgen. Im Anschluss ist die „G37-Untersuchung“ in folgenden Abständen anzubieten und durchzuführen:

  • Erste Nachuntersuchung:
    • Bei Personen bis 40 Jahre: Innerhalb von 12 Monaten nach der Erstuntersuchung.
    • Bei Personen über 40 Jahre: Innerhalb von 36 Monaten nach der Erstuntersuchung.

Weitere Nachuntersuchungen sind in den gleichen Abständen nach der ersten Folgeuntersuchung anzubieten. Vorzeitige Untersuchungen sind nach ärztlichem Ermessen sowie beim Auftreten von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden jederzeit möglich.

Weitere Vorsorgemaßnahmen

Neben der arbeitsmedizinischen „Vorsorgeuntersuchung G37“ kann der Arbeitgeber durch Unterweisungen am Arbeitsplatz zur Sicherheit seiner Mitarbeiter bei der Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz beitragen.

Weitere Informationen zu Unterweisungen zur Bildschirmarbeit, mobilem Arbeiten und Arbeiten im Homeoffice finden Sie in unserem ergänzenden Beitrag:


Stefanie Effer

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