Arbeitsmedizinische Vorsorge: Bildschirmarbeit (ehemals G 37 Untersuchung)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Neben der G25 Untersuchung für Fahr- und Steuertätigkeiten, ist bei der Arbeit am Bildschirm insbesondere die ehemals als G37 Untersuchung bekannte arbeitsmedizinische Vorsorge zu berücksichtigen. Wir geben einen Überblick über die Notwendigkeit der G37 Untersuchung im Unternehmen.

Auf den ersten Blick birgt die Arbeit am Bildschirm für den Mitarbeiter keine Risiken. Dennoch kann auch dies die Gesundheit des Mitarbeiters beeinflussen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung für die Arbeit am Bildschirm, kurz G37, dient in erster Linie der Vorsorge.

Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für die Arbeit am Bildschirm (ehemals G37)

Der Bereich Bildschirmarbeit wird in Anhang Teil 4 der ArbMedVV behandelt und fällt unter den Bereich der Angebotsvorsorge. Wird die arbeitsmedizinische Vorsorge G37 nicht durch den Arbeitgeber angeboten, kann dies zu Bußgeldern bis zu 5.000 Euro führen.

Informationen über die G37 Untersuchung sind darüber hinaus in der DGUV Information 250-007 enthalten.

Für wen ist die G37 Untersuchung sinnvoll?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Arbeit am Bildschirm (G37 Untersuchung) richtet sich an alle Mitarbeiter, die regelmäßig am Bildschirm arbeiten. Regelmäßig bedeutet hier, dass mindestens 3 Stunden täglich vor einem Bildschirm gearbeitet wird. Unter „Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen“ fallen nach DGUV Information 250-007 Beschäftigte, die einen unwesentlichen Teil Ihrer Arbeit an einem Bildschirmgerät verrichten. Dies können beispielsweise Tätigkeiten mit folgenden Schwerpunkten sein:

  • Ständige Datenerfassung und -abfrage
  • Sachbearbeitung und Dialogverkehr
  • Schreibdienst
  • CAD-Verfahren
  • Bildverarbeitung und Bildbearbeitung

Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Mitarbeiter mit Bildschirmtätigkeit erforderlich und anzubieten ist, ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung verpflichtend oder nicht?

Bei der G37 Untersuchung handelt es sich um eine fakultative Untersuchung, die somit nicht verpflichtend für den Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber muss die Untersuchung dennoch zwingend für seine Mitarbeiter anbieten. Ob diese das Angebot wahrnehmen oder nicht, ist den Mitarbeitern selbst überlassen.

Wann wird die G37 Vorsorgeuntersuchung durchgeführt?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirm“ (G37 Untersuchung) sollte vor Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Erstuntersuchung erfolgen. Im Anschluss ist die G37 Untersuchung in folgenden Abständen anzubieten und durchzuführen:

  • Erste Nachuntersuchung:
    • Bei Personen bis 40 Jahre: Innerhalb von 12 Monaten nach der Erstuntersuchung.
    • Bei Personen über 40 Jahre: Innerhalb von 36 Monaten nach der Erstuntersuchung.

Weitere Nachuntersuchungen sind in den gleichen Abständen nach der ersten Folgeuntersuchung anzubieten. Vorzeitige Untersuchungen sind nach ärztlichem Ermessen sowie beim Auftreten von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden jederzeit möglich.

Was wird im Rahmen der G37 Untersuchung überprüft?

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G37 Bildschirmarbeit wird die Sehschärfe des Mitarbeiters untersucht. Die G37 Untersuchung prüft die Sehfähigkeit des Mitarbeiters im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm / Lesebereich 30-35cm). Des Weiteren wird die Sehschärfe in Bezug auf den jeweiligen Arbeitsplatz überprüft. Dies umfasst insbesondere den Bereich am Schreibtisch. Darüber hinaus untersucht der Augenarzt, bei dem die G37 Untersuchung stattfindet, das zentrale Gesichtsfeld und testet allgemein die Sehfunktion, die Wahrnehmung der Raumtiefe, die Stellung der Augenachsen sowie die Wahrnehmung von Farben.

Der Augenarzt orientiert sich dabei an einer Checkliste inkl. vordefinierter Grenzwerte als Mindestanforderung, mithilfe derer die gesetzlichen Anforderungen abgearbeitet werden, die an die G37 Untersuchung gestellt werden:

  • Sehschärfe in der Ferne: 0,8 / 0,8
  • Sehschärfe in der Nähe (arbeitsplatzbezogen): 0,8 / 0,8
  • Sehschärfe beidäugig: 0,8
  • Zentrales Gesichtsfeld und Farbensinn: regelrecht

Neben dem Test der Sehfähigkeit wird auch der Blutdruck gemessen sowie die allgemeine Arbeitsplatzsituation betrachtet. Im Rahmen der Untersuchung des Arbeitsplatzes werden insbesondere die Aspekte der Ergonomie berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Ergonomie werden die Körperhaltung, die Stellung des Blickwinkels aber auch der Abstand zum Bildschirm sowie der Kontrast des Bildschirms und die Ausleuchtung des Arbeitsplatzes betrachtet. Im Anschluss erfolgt die ärztliche Bewertung. In der Regel dauert die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht länger als 15 Minuten.

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Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Ergibt die Untersuchung, dass spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich sind, muss der Arbeitgeber diese Sehhilfen zur Verfügung stellen. Bei der Anpassung der Sehhilfe, insbesondere für Alterssichtige, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Der Sehabstand,
  • die vorhandene und vom Alter abhängige Akkomodationsbreite,
  • die Arbeitsaufgabe und das dafür erforderliche Sichtspektrum.

Die Verordnung von speziellen Sehhilfen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung werden in den nachfolgenden Verordnungen und Gesetzen geregelt:

Arbeitsschutzgesetz

  • 3 Abs. 3 ArbSchG: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“
  • 4 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
    … 3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene ... zu berücksichtigen.“

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1: „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 sowie Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“

Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G37 Untersuchung)

Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes muss der Arbeitgeber die Kosten für die G37 Untersuchung übernehmen. Hierunter fallen die Erstuntersuchung sowie die Folgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt, aber auch die Freistellung des Arbeitnehmers und alle anfallenden Kosten. Zusätzliche Ausgabe können beispielsweise Fahrtkosten im Rahmen der Untersuchung sein oder Kosten, die durch Ergänzungsuntersuchungen sowie die Anordnung von Sehhilfen für den Bildschirmarbeitsplatz anfallen.

Weitere Vorsorgemaßnahmen

Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G37 kann der Arbeitgeber durch Unterweisungen am Arbeitsplatz zur Sicherheit seiner Mitarbeiter bei der Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz beitragen.

Weitere Informationen zu Unterweisungen zur Bildschirmarbeit, mobilem Arbeiten und Arbeiten im Homeoffice finden Sie in unserem ergänzenden Beitrag:

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.


Stefanie Effer

Stefanie Effer


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