Inhaltsverzeichnis:
- Wenn der Privatwagen zum Einsatzfahrzeug wird
- Dachaufsetzer und Warnschilder
- Der Ernstfall Unfall: Wer zahlt bei Einsatzfahrten mit dem Privat-Pkw?
Wenn der Privatwagen zum Einsatzfahrzeug wird
Sobald eine Meldung über einen Notfall eintrifft, muss es für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des THW oder der Rettungsdienste schnell gehen. Der Weg zum Gerätehaus wird dann oft mit dem privaten Pkw zurückgelegt. Adrenalin, Zeitdruck und mitunter widrige Witterungsbedingungen führen zu einer gefährlichen Mischung.
Fuhrparkmanager und Verantwortliche in Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sind nicht nur für die offiziellen Einsatzfahrzeugen zuständig.
Die Einsatzfahrt mit dem Privat-Pkw bildet die Schnittstelle zwischen privater Sphäre und ehrenamtlicher oder dienstlicher Pflichterfüllung.
Sonderrechte ja, Wegerechte nein
Angehörige von BOS-Einheiten können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderrechte nach Paragraf 35 StVO in Anspruch nehmen. Am Beispiel der Feuerwehr sind sowohl Angehörige der Berufsfeuerwehr, der freiwilligen Feuerwehr und von Pflicht- und Werksfeuerwehren zum Einsatz von Sonderrechten befähigt. Der Gesetzgeber spricht bei Sonderrechten von der Institution „Feuerwehr“ und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen. Daher können Sonderrechte, unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten, auch mit Privat-Fahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Da Privat-Pkw allerdings nicht wie Einsatzfahrzeuge gekennzeichnet sind, dürfen Sonderrechte nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen werden. Wichtig ist außerdem: Die Einsatzfahrt im Privat-Pkw erhält kein Wegerecht nach Paragraf 38 StVO.
Die detaillierte Unterscheidung zwischen „Ich darf schneller fahren“ (Sonderrecht) und „andere müssen Platz machen“ (Wegerecht) sowie die Konsequenzen bei Missachtung finden Sie in unserem Detailbeitag: „Sonder- Wegerechte im Überblick“
Welche Verkehrsregeln dürfen bei einer Einsatzfahrt im Privat-Pkw missachtet werden?Die Inanspruchnahme von Sonderrechten im privaten Pkw erfordert extreme Zurückhaltung.
- Geschwindigkeit: Eine moderate Überschreitung der Geschwindigkeit ist rechtlich abgedeckt, sofern die Verkehrslage es zulässt. Rasen hingegen ist untersagt und kann als grob fahrlässig gewertet werden.
- Rote Ampeln: Rote Ampeln im Privat-Pkw zu überfahren ist extrem risikant und sollte in jedem Fall vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Wegerechts im Privat-Pkw wird der Querverkehr nicht ausreichend auf sie aufmerksam.
- Parken: Am Gerätehaus dürfen Fahrzeuge im Halteverbot abgestellt werden, solange Rettungswege für Großfahrzeuge nicht blockiert werden.
Dachaufsetzer und Warnschilder
Bei Dachaufsetzern handelt es sich um Kunststoffschilder, die mit Magneten, Saugnäpfen oder sonstigen Befestigungsvorrichtungen auf dem Pkw-Dach montiert werden können. Sie sind in verschiedenen Farben und Formen erhältlich.
Generell sollen sie andere Verkehrsteilnehmer informieren, warnen oder als Werbeträger dienen.
Dachaufsetzer werden in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet. Im BOS-Bereich sind diese hauptsächlich bei Hilfsorganisationen, wie der freiwilligen Feuerwehr, dem THW, Katastrophenschutz, DRK, ASB, der DLRG oder Wasserwacht zu finden. Darüber hinaus nutzen auch Fahrschulen und Taxis Dachaufsetzer.
Einsatzkräfte, die mit dem privaten Fahrzeug unterwegs sind, nutzen häufig Dachaufsetzer mit Aufschriften wie „Feuerwehr im Einsatz“, um das eigene Fahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus zu kennzeichnen.
Insbesondere wenn auf Fahrten mit dem privaten Pkw Sonderrechte in Anspruch genommen werden, sind Dachaufsetzer hilfreich, um anderen Verkehrsteilnehmern den Einsatz zu signalisieren.
Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
- Für Ärzte ist die Nutzung von Dachaufsetzern in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Hier greift insbesondere Paragraf 52 Abs. 6 StVZO.
- Für Taxis greift die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Geregelt wird die Nutzung von Dachaufsetzern hier in Paragraf 26 Abs. 1 BOKraft.
- Außerdem regelt die StVZO in Paragraf 49a Abs. 1, welche lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen angebracht werden dürfen. Andere außer die hier genannten Einrichtungen dürfen nicht genutzt werden.
Was ist erlaubt, was ist nicht erlaubt?
Dachaufsetzer haben lediglich Signalwirkung. Sie sollen andere Verkehrsteilnehmer auf die Dringlichkeit der Fahrt aufmerksam machen.
Wichtig ist, dass die Dachaufsetzer nur bei einem konkreten Einsatzbefehl genutzt werden. Die genauen Regeln für die Nutzung können sich außerdem je Bundesland unterscheiden.
Sind die Dachaufsetzer unbeleuchtet, brauchen sie in der Regel keine zusätzliche Genehmigung. Modelle mit Beleuchtung müssen in der Regel durch die Behörden zuerst genehmigt werden.
Tipp für den Fuhrpark: Sensibilisieren Sie Ihre Einsatzkräfte für die richtige Nutzung von Dachaufsetzern. Weisen Sie darauf hin, dass diese Sonderrechte signalisieren, aber keine Wegerechte einräumen. Wer sich darauf verlässt, dass andere Verkehrsteilnehmer Platz machen, riskiert bei einem Unfall die volle Haftung. Dennoch können Dachaufsetzer nützlich sein, um bspw. bei der Ankunft am Gerätehaus das Parken in Verbotszonen zu legitimieren.
Unfall: Wer zahlt bei Einsatzfahrten mit dem Privat-Pkw?
Kommt es auf der Fahrt zur Wache zu einem Unfall, handelt es sich rechtlich meist um einen Wegeunfall. Hier greift bei Personenschäden die gesetzliche Unfallversicherung. Mehr zu den rechtlichen Pflichten und der Vorgehensweise zur Meldung in unserem Beitrag zum Wegeunfall.
Komplizierter wird es allerdings bei der Abwicklung des Blechschadens, der durch den Unfall entstanden ist. Wer zahlt, wenn der private Pkw der Einsatzkraft im Graben landet? Oder wenn Schäden an fremden Fahrzeugen entstehen?
Grundsätzlich sind bei Unfällen mit dem Privat-Pkw die Kfz-Haftpflicht und die Kaskoversicherung zuständig. Da der Fahrer bei der Fahrt allerdings im Auftrag der Kommune gehandelt hat, kann in vielen Bundesländern auf den Aufwendungsersatzanspruch bzw. die Amtshaftung zurückgegriffen werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde für den Schaden aufkommt. Das passiert immer dann, wenn die Schäden der privaten Versicherung nicht gemeldet werden können oder um den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts auszugleichen.
Achtung: Dies greift nicht, wenn der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat und z.B. bei unklarer Verkehrslage viel zu schnell gefahren ist.
Mehr zum Unfall mit dem Einsatzfahrzeug erfahren Sie in unserem passenden Beitrag.
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