Elektrofahrzeuge im Unternehmen: 5 Überlegungen für Ihre E-Car Policy

Auf Elektrofahrzeuge umsteigen: Das ist Ziel von immer mehr Unternehmen in Deutschland. Doch vor der Umstellung oder Ergänzung von E-Autos im Fuhrpark sollte die Car Policy überarbeitet werden. Erfahren Sie, worauf Sie bei der Car Policy für Elektrofahrzeuge achten sollten:

Was versteht man unter E-Car Policy?

Im Grunde genommen unterscheidet sich die E-Car Policy, also eine Dienstwagenrichtlinie für Elektrofahrzeuge, nicht von einer herkömmlichen Car Policy. Auch hier werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Dienstwagennutzung festgehalten, nur eben speziell für E-Autos. Dennoch gibt es ein paar Besonderheiten im Vergleich zu herkömmlichen Antriebsmöglichkeiten..

Wichtig ist, dass eine Car Policy immer anhand der individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Unternehmens aufgesetzt wird. Eine pauschale Lösung gibt es nicht.

Was bei der Ausgestaltung einer Car Policy im Allgemeinen beachtet werden sollte, finden Sie in unserem Überblicksbeitrag:

E-Car Policy: Darauf sollten Sie achten

Klare Nutzungsregelungen sollten auch bei Elektrofahrzeugen nicht fehlen. Wichtig ist nicht nur die Festlegung der E-Car Policy, sondern auch die regelmäßige Überprüfung, ob die Richtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Fahrzeug- oder Ladepreise könnten bspw. steigen, wodurch mögliche Kostengrenzen nicht mehr eingehalten werden können oder auch die Lademöglichkeiten angepasst werden sollten. Die Erstellung und Nutzung der E-Car Policy ist somit ein aktiver und fortlaufender Prozess.

1. Festlegung der Fahrzeugart: Vollelektrisch oder Hybrid?

Vor der eigentlichen Anschaffung von Elektrofahrzeugen muss definiert werden, aus welchen Fahrzeugtypen die Flotte bestehen soll.

  • Welche Fahrzeugmodelle oder -marken stehen zur Auswahl?
  • Welche Ausstattung darf darf das E-Fahrzeug haben?
  • Gibt es Unterschiede je nach Position im Unternehmen?
  • Gibt es Vorgaben bezogen auf die Reichweite, die Lademöglichkeit, der Lade- oder Batterieleistung?

Diese und weitere Fragen sollten vorab geklärt werden und etwaige Vorgaben in der E-Car Policy erfasst werden.

2. Nutzung von E-Autos & Lademöglichkeiten

Wie Dienstfahrzeuge genutzt werden dürfen, ist ein fester Bestandteil der Car Policy. Speziell bei Elektrofahrzeugen sollte abgeklärt werden, wie und welche Lademöglichkeiten für das Fahrzeug genutzt werden dürfen. Hat das Unternehmen eigene Ladesäulen am Firmengelände, die vorrangig genutzt werden sollen? Gibt es bestimmte externe Ladepunkte, die genutzt werden dürfen und müssen die Fahrer dabei etwas beachten? Stichwort: AC- vs. DC-Strom.

Die Ladekarte ist die Tankkarte für E-Autos und kann den Mitarbeitern für die Aufladung unterwegs zur Verfügung gestellt werden. Damit können Elektrofahrzeuge öffentlichen Ladenetze nutzen . Ihr Gebrauch und Umfangkann dann in der E-Car Policy geregelt werden.

Wird den E-Fahrzeugnutzern ein Zuschuss für eine Wallbox zu Hause gewährt, sollte dies ebenso in der E-Car Policy festgehalten werden. Genauso muss geregelt werden, was mit der Wallbox passiert, falls der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Dieser könnte die Wallbox bswp. vom Unternehmen abkaufen und so neuer Eigentümer werden.

Auch Vorgaben zur energiesparender Fahrweise sowie zur maximalen Kilometeranzahl pro Jahr können gemacht werden, um hohe Ladekosten und Verbräuche zu vermeiden. Dafür ist es sinnvoll, Ratgeber sowie geschultes Personal zur Seite zu stellen. Insbesondere bei Leasing-E-Fahrzeugen ist die Kilometerbegrenzung notwendig, ebenso die Einhaltung von Serviceintervallen sowie das Vorgehen im Schadenfall.

3. Privatnutzung von E-Fahrzeugen

Es bietet sich an, die private Nutzung von elektrischen Dienstwagen bereits in der E-Car Policy festzulegen. Dann ist es für alle Fahrer gleich geregelt. Individuelle Absprachen könnten dann im Zuge des Dienstwagenüberlassungsvertrags geregelt werden.

In jedem Fall müssen die Regelungen für den geltwertenden Vorteil beachtet werden. Durch die private Nutzung des Fahrzeugs ergibt sich für den Mitarbeiter ein finanzieller Vorteil, der versteuert werden muss. Mehr zum Thema geltwertenden Vorteil erfahren Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Die Nutzung von Elektroautos wird im Gegensatz zu Dienstwagen mit Verbrennermotor steuerlich begünstigt. Normalerweise liegt die Versteuerung beim Dienstwagen bei einem Prozent. Bei einem reinen Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro werden monatlich nur 0,25 Prozent für die Versteuerung berücksichtigt. Bei einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro liegt die Versteuerung bei 0,5 Prozent. Plug-in-Hybride werden nur noch begünstigt, wenn die eletrische Mindestreichweite bei 60 Kilometern liegt oder höchstens 50 Gramm C02-Emission pro Kilometer ausgestoßen werden. Auch hier liegt die Versteuerung dann bei 0,5 Prozent.

Ende März 2024 könnte die Bruttolistenpreis-Grenze von 60 auf 70.000 Euro angehoben werden. Das ist im Wachstumschancengesetz verankert, welches in Kürze in Kraft treten soll. Dies betrifft allerdings nur E-Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

4. Versicherung für E-Autos

Mindestens eine Kfz-Haftpflichtversicherung: Das gilt selbstverständlich auch für E-Autos, die im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind. Darüber hinaus ist es durchaus ratsam, weitere Versicherungen abzuschließen und dies im Rahmen der E-Car Policy zu definieren. Mit der Wahl geeigneter Versicherungen geht auch die Erstellung oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung einher. Zwar sind E-Autos nicht gefährlicher als Verbrennerauto, trotzdem kann es bei Unfällen bspw. zu Stromschlägen oder Kurzschlüssen kommen. Dies betrifft oftmals die Batterie. Dafür könnte eine zusätzliche Batterieversicherung abgeschlossen werden. Kommt es durch fehlerhaftes Laden des Fahrzeugs zu Schäden, kann zudem eine Allgefahrendeckung hinzugenomen werden. Hier werden alle erdenklichen Risiken abgedeckt, es sei denn sie werden explizit im Vertrag ausgeschlossen. Dies ist letztlich eine Kostenfrage.

5. Bei Ergänzung: CO2-Grenzwerte festhalten

Soll nicht die gesamte Flotte auf E-Mobilität umgestellt werden, sondern nur in Teilen, ist es ratsam, zunächst einen C02-Grenzwert im Rahmen der Car Policy festzulegen. Je höher der Anteil von E-Fahrzeugen im Fuhrpark, umso einfacher kann der Grenzwert eingehalten werden.

Regelmäßige Unterweisung von E-Fahrzeug Nutzern

Kein direkter Bestandteil der E-Car Policy, aber eine Pflicht, die sich durch die Dienstwagenüberlassung ergibt: Die regelmäßige Unterweisung nach UVV. Dabei werden insbesondere der sichere Umgang mit dem Fahrzeug und Verhaltensweisen vor und während der Fahrt vermittelt. Auch hier gibt es ein paar Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen. Wichtig ist u. a. das Verhalten bei einer Panne oder einem Unfall mit einem Elektrofahrzeug. Denn das Vorgehen unterscheidet sich zu dem bei Pkw mit Verbrennermotor. Das und weitere Themen rund um das E-Auto werden in der LapID Ergänzung zur herkömmlichen Pkw-Unterweisung mit dem Schwerpunkt „E-Mobilität“ behandelt.

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.

 


Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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